Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Angemessenheit der Unterkunftskosten. angemessene Wohnungsgröße bei einem Zwei-Personen-Haushalt. Ermittlung der kalten Nebenkosten
Orientierungssatz
1. Im Land Nordrhein-Westfalen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einem Zwei-Personen-Haushalt eine Wohnfläche von bis zu 65 Quadratmetern angemessen.
2. Wurden für die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten durch einen Grundsicherungsträger Mietdaten aus einem gesamten Landkreis einbezogen und zudem Daten berücksichtigt, die mehr als fünf Jahre alt sind, ist nicht mehr von einem schlüssigen Konzept auszugehen und sind die so ermittelten Werte deshalb nicht anwendbar.
3. Bei der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sind auch die kalten Nebenkosten abstrakt zu bestimmen. Hierfür kann auf den vom Deutschen Mieterbund ermittelten Betriebskostenspiegel zurückgegriffen werden.
4. Einzelfall zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten bei einem Zwei-Personen-Haushalt.
Tenor
Der Bescheid vom 17.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.03.2014 wird abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung von 430,00 EUR monatlich zu gewähren.
Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 50 %.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die Klägerin bezog in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Der Ehemann der Klägerin erhielt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Während des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II erfolgte zum 30.09.2011 die Kündigung der bisherigen Mietwohnung durch den Vermieter. In der Folgezeit mietete die Klägerin mit ihrem Ehemann eine neue Wohnung an. Für diese Wohnung waren ein Kaltmietzins von 320,00 EUR sowie Nebenkosten von 150,00 EUR zu zahlen. In den Nebenkosten war ein Anteil von 40,00 EUR für Heizkosten enthalten. Eine zentrale Bereitung von Warmwasser erfolgte nicht. Die Anmietung der neuen Wohnung erfolgte ab dem 15.10.2011 für eine befristete Mietdauer von zunächst 3 Jahren.
Eine vorherige Zusicherung vor Anmietung der neuen Wohnung durch den Beklagten war nicht erfolgt. Der Beklagte berücksichtigte in der Folgezeit bei der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II nicht die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung. Ab Juli 2012 betrug die Erwerbsminderungsrente des Ehemannes der Klägerin 747,82 EUR. Aufgrund einer Ortsabwesenheit von mehr als 3 Wochen erhielt die Klägerin ab dem 13.10.2012 keine SGB II-Leistungen mehr. Am 10.11.2012 kehrte die Klägerin aus der angemeldeten Ortsabwesenheit zurück. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2012 eine Bewilligung von SGB II-Leistungen vom 10.11.2012 bis 30.04.2013 sowie eine Änderung der bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 17.12.2012 für die Zeit von Januar bis April 2013.
Gegenüber der Klägerin erging ein einheitlicher Bescheid am 17.12.2012, der den gesamten Zeitraum vom 10.11.2012 bis Ende April 2013 regelte. Ausweislich des Bescheides vom 17.12.2012, welcher an die Klägerin ging, wurden ihr für November 2012 322,89 EUR bewilligt, für Dezember 2012 461,28 EUR und ab Januar 2013 469,47 EUR. Diese Werte entsprachen auch den Werten, die sich in der Verwaltungsakte des Beklagten bei den Änderungsbescheiden vom 17.12.2012 und dem Bewilligungsbescheid vom 16.11.2012 wiederfinden.
Der Beklagte ging im Rahmen seiner Leistungsbewilligung von einer angemessenen Miete in Höhe von 266,00 EUR Kaltmiete, 40,00 EUR Heizkosten und 89,96 EUR Nebenkosten aus. Er errechnete des Weiteren einen Überschuss aus dem Renteneinkommen des Ehemannes der Klägerin von 81,54 EUR, welcher bei der Klägerin als bedarfsminderndes Einkommen angerechnet wurde.
Der Ehemann der Klägerin verfügte über eine Haftpflichtversicherung für ein Kraftfahrzeug, für welche monatlich 28,64 EUR zu zahlen waren.
Die Klägerin erhob in der Folgezeit gegen den Bescheid vom 17.12.2012 Widerspruch im Hinblick auf die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2013 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Hierbei führte er aus, dass nur ein Anspruch der Klägerin bestünde, da der Ehemann Erwerbsminderungsrentner sei. Die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien unangemessen. Angemessen seien insgesamt Kosten von 395,96 EUR, hiervon seien bei der Klägerin die Hälfte, also 197,98 EUR, zu berücksichtigen.
Hiergegen haben zunächst die Klägerin und ihr Ehemann gemeinsam am 05.03.2013 K...