Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Instandhaltungskosten. fehlende Kostensenkungsaufforderung. keine Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen
Orientierungssatz
Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung für selbst bewohntes Wohneigentum sind als Bedarf für die Unterkunft anzuerkennen und nicht auf die Höhe der angemessenen Aufwendungen zu begrenzen, wenn nicht zuvor eine Kostensenkungsaufforderung ergangen ist.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.04.2015 wird in der Weise teilweise aufgehoben, dass sich die Darlehensschuld der Klägerin um 2.607,90 EUR verringert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 21.07.2014 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 sowie des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids vom 09.02.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.09.2016 für den Monat Dezember 2014 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 2.860,05 EUR zu gewähren.
Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten für die Erneuerung einer defekten Gasbrennwertheizung statt als Darlehen als Zuschuss zu gewähren. Die ... geborene Klägerin steht seit 2005 beim Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängerin im Leistungsbezug. Sie ist Eigentümerin des mit einem Reihenmittelhaus bebauten Grundstücks in M. Das Reihenmittelhaus bewohnt die Klägerin gemeinsam mit ihrem ... geborenen Sohn.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 21.07.2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, unter anderem für den Monat Dezember 2014. Die Bewilligungsentscheidung wurde durch Änderungsbescheide vom 30.07.2014, 12.08.2014, 12.09.2014 und 22.11.2014 abgeändert.
Am 25.11.2014 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Gewährung eines Darlehens. Der Brenner der Heizung des von ihr und ihrem Sohn bewohnten Reihenmittelhauses sei derart defekt, dass nicht nur Wasser, sondern auch Gas ausströme. Der Austausch des Brenners sei nach Auskunft eines Monteurs innerhalb von 14 Tagen geboten. In der Folgezeit reichte die Klägerin drei Kostenvoranschläge über die durchzuführenden Arbeiten ein. Das günstigste Angebot belief sich auf 5.884,28 EUR einschließlich Mehrwertsteuer.
Mit Bescheid vom 04.12.2014 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass von den zu erwartenden Kosten von 5.884,28 EUR lediglich 6,60 EUR als Zuschuss zu übernehmen seien. Denn angemessen seien nach dem schlüssigen Konzept des N L für einen Zwei-Personen-Haushalt in M lediglich Kosten der Unterkunft (ohne Heizkosten) von monatlich 383,50 EUR. Für die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin fielen ohne Instandhaltungskosten monatliche Kosten der Unterkunft von durchschnittlich 382,95 EUR an, so dass lediglich 0,55 EUR monatlich = 6,60 EUR jährlich verblieben. Wegen des verbleibenden Betrags von 5.877,68 EUR bewillige der Beklagte der Klägerin und den mit ihr "in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen" ein Darlehen.
Gegen den Bescheid vom 04.12.2014 legte die Klägerin am 15.12.2014 Widerspruch ein, mit dem sie unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) NRW die Umwandlung des Darlehens in einen Zuschuss erstrebte.
Am 17.12.2014 wurde die Gasbrennwertheizung im Haus der Klägerin von dem Unternehmen, das das günstigste Angebot abgegeben hatte, ausgetauscht. Nach der Rechnung vom 19.12.2014 fielen Kosten von 5.222,39 EUR einschließlich Mehrwertsteuer an. Diesen Betrag überwies der Beklagte direkt an den ausführenden Handwerksbetrieb.
Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.02.2015 änderte der Beklagte die Bewilligungsentscheidung unter anderem für den Monat Dezember 2014 wegen einer Änderung bei den Heizkosten erneut ab. Die der Klägerin für Dezember 2014 zustehenden Kosten der Unterkunft und Heizung wurden festgesetzt auf 252,15 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2015 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2014 zurück. Der Widerspruch sei zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid sei ausgehend von § 22 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung beziehe sich auf die Rechtslage vor 2011.
Die Klägerin hat am 05.05.2015 Klage erhoben.
Im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 19.09.2016 wies der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin den Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2014 auch insoweit zurück, als der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 09.02.2015 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 04.12.2014 geworden ist.
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Auch bei Anwendung der heutigen Fassung des § 22 Abs. 2 SGB II sei ni...