Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelbedarf für Alleinstehende ab 1.1.2017. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Höhe des Regelbedarfes seit 1.1.2017 ist durch den Gesetzgeber nicht zu niedrig und damit nicht verfassungswidrig niedrig festgelegt worden.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.10.2017.
Der am ... geborene Kläger bezieht vom Beklagten laufend Leistungen nach dem SGB II. Er wohnt allein in einer Wohnung in I und erzielt aktuell kein Erwerbseinkommen. Aus seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für einen Nachbarschaftsverein erhält er unregelmäßig eine Aufwandsentschädigung für die ihm entstehenden Fahrtkosten, die der Beklagte aufgrund der Geringfügigkeit nicht anrechnet. Seit November 2016 zahlt der Kläger für die Stromkosten monatlich einen Abschlag i.H.v. 25,00 EUR. Der Kläger hat aufgrund eines seelischen Leidens einen Grad der Behinderung von 40.
Nachdem der Kläger beim Beklagten am 04.10.2016 einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II gestellt hatte, bewilligte der Beklagte ihm diese mit Bescheid vom 18.10.2016 für den Zeitraum November 2016 bis Oktober 2017 unter Berücksichtigung des Regelbedarfes für einen alleinstehenden Leistungsberechtigten i.H.v. monatlich 404,00 EUR sowie dem Bedarf für die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe. Einkommen rechnete er nicht an.
Dagegen erhob der Kläger am 26.10.2016 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Regelbedarfe entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu niedrig bemessen worden seien, insbesondere im Bereich der Stromkosten und der Mobilität. So seien etwa die ihm für seinen PKW anfallenden Kosten höher als der im Regelbedarf enthaltene Anteil.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2016 als unbegründet zurück und führte aus, dass Anhaltspunkte für eine falsche Entscheidung nicht erkennbar seien. Der Bescheid entspreche den gesetzlichen Bestimmungen.
Mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 änderte der Beklagte den Bescheid vom 18.10.2016 hinsichtlich des bewilligten Regelbedarfes für den Zeitraum Januar bis Oktober 2017 ab und bewilligte nunmehr einen Betrag i.H.v. monatlich 409,00 EUR.
Am 28.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, dass der ab Januar 2017 bewilligte Regelbedarf zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen sei. Er habe in den vergangenen Monaten seine Tank- und Lebenshaltungskosten nachgehalten, mit den bewilligten Bedarfen verglichen und dabei festgestellt, dass sich gegenüber seinen realen Ausgaben eine erhebliche Differenz ergebe. Insbesondere hinsichtlich des von ihm krankheitsbedingt benötigten PKW könne er mit den im Regelbedarf enthaltenen Beträgen die tatsächlich entstehenden Kosten nicht decken.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes für den Zeitraum Januar bis Oktober 2017 i.H.v. monatlich 146,65 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an seiner Entscheidung fest.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 18.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.11.2016 nicht beschwert, weil dieser rechtmäßig ergangen ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Streitgegenstand ist allein der Regelbedarf des Klägers für den Zeitraum Januar bis Oktober 2017. Insoweit hat der Kläger mit seinem Antrag ausdrücklich den Streitgegenstand gemäß § 123 SGG beschränkt. Dies ist zulässig, weil es sich um einen abtrennbaren Streitgegenstand handelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R; LSG NRW, Urteil vom 20.12.2012, Az. L 6 AS 2272/11).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II in Form des Regelbedarfes im Zeitraum 01.01.2017 bis 31.10.2017. Der Beklagte hat dem alleinstehenden Kläger seit Januar 2017 zu Recht gemäß § 20 Abs. 1a und 2 Satz 1 SGB II in der seit dem 01.01.2017 gültigen Fassung (n.F.) monatlich Leistungen nach dem SGB II unter Zugrundelegung des Regelbedarfes nach der Regelbedarfsstufe 1 i.H.v. 409,00 EUR bewilligt. Gemäß § 20 Abs. 1a Satz 1 SGB II n.F. wird ...