Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Eingliederungshilfe. Bewilligung eines persönlichen Budgets. Abschluss einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV als zwingende Voraussetzung. Mindestinhalt. kein Anspruch auf Abschluss einer Zielvereinbarung mit einem darüber hinausgehenden Inhalt
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung eines persönlichen Budgets setzt zwingend den Abschluss einer Zielvereinbarung iS des § 4 BudgetV voraus.
2. Die Vertragsparteien sind nicht gehindert, sich in einer Zielvereinbarung nach § 4 BudgetV nicht nur allgemein über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, sondern bereits über konkrete Fördermaßnahmen zu verständigen.
3. Besteht hierüber jedoch zwischen den Beteiligten kein Konsens, kann die Annahme eines solchen Angebotes nicht im Wege einer Leistungsklage erstritten werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt den Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung zum Erhalt eines persönlichen Budgets.
Die 1987 geborene Klägerin ist mehrfach schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Sie leidet von Geburt an unter den Folgen eines Hydrocephalus, einer Spina bifida, unter einer Paraparese und einer Paraplegie.
Am 06.10.2009 beantragte die Betreuerin der Klägerin die Ausführung der Teilhabeleistungen beim Beklagten als persönliches Budget. Mit Schreiben vom 03.06.2010 hat der Beklagte der Klägerin - gestützt auf eine Stellungnahme seines Medizinisch Pädagogischen Dienstes - eine Zielvereinbarung vorgelegt, die in § 2 folgende Regelung beinhaltete:
“Das persönliche Budget umfasst Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX, in Form des Ambulant Betreuten Wohnens.
Damit soll eine Heimaufnahme vermieden und weiterhin ein Verbleib im eigenen Wohnraum ermöglicht werden.
Insbesondere betrifft dies die Bereiche hauswirtschaftliche Versorgung, Entwicklung/Umsetzung von Interessen/Vorlieben und Hilfen zur emotionalen und psychischen Unterstützung und Konfliktbewältigung.
Das persönliche Budget wird als Geldleistung erbracht und beträgt monatlich ab 01.07.2010 400,00 €. Es wird jeweils zum Ende des Monats für den darauffolgenden Monat im Voraus gezahlt.
Für die Zeit vom 12.10.2009 (Datum der 1. Kenntnis beim Kommunalen Sozialverband Sachsen) - 31.10.2009 gewähren wir einen anteiligen Budgetbetrag in Höhe der Differenz der bereits an den Träger AWO Sonnenstein gGmbH gewährten Sachleistungen von 261,21 €/Monat und dem o.g. Budgetbetrag von 400,00 €, in Höhe von 89,55 €, bezogen auf 20 Betreuungstage.
Für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.06.2010 gewähren wir als Persönliches Budget die Differenz zwischen den obengenannten bereits gezahlten monatlichen Sachleistungen an den gen. Träger und dem o.g. monatlichen Budgetbetrag (400,00 €/M. - 261,21 € = 138,79 €/M. x 8 Monate. Hieraus ermittelt sich ein Gesamtzahlbetrag von 1.110,32 €.
(…)„
Mit Schreiben vom 19.06.2010 forderte die Betreuerin der Klägerin den Beklagten auf, den Budgetbetrag auf 1.000,00 € aufzustocken, da 400,00 € den Bedarf nicht abdecken würden.
Mit Schreiben vom 06.09.2010 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Leistung derzeit nicht als persönliches Budget erbracht werden könne, da eine Zielvereinbarung bislang nicht abgeschlossen worden sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2010 legte der Bevollmächtigte der Klägerin dem Beklagten einen eigenen Entwurf einer Zielvereinbarung vor und forderte diesen auf, das Angebot anzunehmen. Mit Schreiben vom 13.04.2011 mahnte der Klägerbevollmächtigte den Abschluss der Zielvereinbarung an.
Am 30.05.2011 hat die Klägerin Klage erhoben.
Sie trägt vor, sie habe Anspruch auf Abschluss der von ihr vorgeschlagenen Zielvereinbarung. Nur so könne dem Anspruch auf persönliches Budget entsprochen werden. Der Unterschied zur vom Beklagten vorgelegten Zielvereinbarung liege allein darin, dass neben Leistungen nach §§ 53 ff. SGB XII auch Leistungen nach § 45 b SGB XI und §§ 61 ff. SGB XII vom Budget umfasst sein sollten. Mit dem begehrten Betrag von 1.000,00 € liege sie sogar noch unter den insgesamt zu gewährenden Beträgen. Der Betrag umfasse lediglich Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII, nicht aber Leistungen der Hilfe zur Pflege oder nach § 45 b SGB IX.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, ihren Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K1 anzunehmen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Abschluss einer Zielvereinbarung nach Maßgabe der Anlage K7 anzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, ein Abschluss der von der Klägerin vorgelegten Entwürfe einer Zielvereinbarung komme nicht in Betracht. Zum einen widersprächen die Entwürfe dem festgestellten Hilfebedarf, zum anderen enthielten sie teilweise Regelungen, die der Budgetverordnung widersprächen. Sie sei jedoch bereit eine Vereinbarung abzuschließen, die die Mindestanforderungen der Budgetverordnun...