Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, die vertragsärztliche Tätigkeit an einem weiteren Ort auszuüben

 

Orientierungssatz

1. Seit 1. 1. 2007 hat jeder zugelassene Arzt die Möglichkeit, vertragsärztliche Tätigkeiten außerhalb seines Vertragsarztsitzes an weiteren Orten auszuüben, wenn die Versorgung der Versicherten an dem weiteren Ort verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes nicht beeinträchtigt wird.

2. Eine Verbesserung der Versorgung in der begehrten Filialtätigkeit ist dann zu bejahen, wenn sie von entsprechend qualifizierten Ärzten betrieben wird. Dabei stellt eine Zertifizierung nach DEGUM eine in der medizinischen Fachwelt anerkannte Qualifikation hoher Güte einer ärztlichen Eigeneinrichtung dar, auch wenn es sich dabei nicht um eine staatlich vorgeschriebene Weiterbildung handelt.

3. Eine von einem Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe im Filialbezirk beabsichtigte Spezial-Ultraschall-Sprechstunde zur Ausräumung des Verdachts auf eine Fehlbildung des ungeborenen Kindes stellt eine Verbesserung der Versorgung der Versicherten dar.

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Genehmigung zu erteilen, seine vertragsärztliche Tätigkeit auch in Neuss, I 00, auszuüben, wobei ein Umfang von mehr als vier Wochenstunden nicht überschritten werden darf. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Genehmigung einer Zweigpraxis.

Der Kläger ist als Arzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in N-S niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Unter dem 20.12.2006 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung, spezielle Ultraschalluntersuchungen außerhalb seiner Praxisräume erbringen zu dürfen. Er verfüge über die Qualifikation "DEGUM II", d.h. die Befähigung zur Ultraschalldiagnostik in der Schwangerschaft zur Erkennung von Fehlbildungen und Durchblutungsstörungen bei ungeborenen Kindern. Diese Leistungen biete er derzeit in seiner Praxis an. Auf Initiative des Chefarztes der Frauenklinik am K-F-Krankenhaus O, H, plane er, in Räumen des Krankenhauses zwei Stunden pro Woche eine Spezial-Ultraschall-Sprechstunde anzubieten. Dabei sollen Risiko-Schwangerschaften, speziell Diabetikerinnen, untersucht werden hinsichtlich kindlicher Fehlbildungen und Versorgungsproblemen durch vorzeitiges Verkalken der Placenta. Diese Sprechstunde werde eingebunden in ein Konzept zur Betreuung diabetischer Schwangerer in Zusammenarbeit mit der Frauenklinik sowie je einem niedergelassenen Neonatologen und einem niedergelassenen Diabetologen. Spezielle Ultraschalluntersuchungen dieser Art würden in O nur von X1 angeboten, der jedoch aus Kapazitätsgründen abgewunken habe, die Sprechstunde zu übernehmen.

Mit Schreiben vom 23.01.2007 präzisierte der Kläger den Termin der geplanten Sprechstunde auf Donnerstag-Morgen ab 08.00 Uhr mit der Option, auf vier Stunden zu erweitern; abzurechnende Gebührenordnungspositionen seien die EBM-Ziffern 01773, 01774 und 01775.

Die Kreisstelle N der Beklagten stimmte dem Antrag zu. Nach ihrer Einschätzung erfahre die Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes in N durch die beantragte Zweigpraxis keine Beeinträchtigung. Demgegenüber sah die Kreisstelle O nach Anhörung von X1, dem P der Gynäkologen in O, keinen Bedarf für eine Zweigpraxis des Klägers; inwieweit die Versorgung verbessert werde, vermöge sie nicht zu entscheiden. Da es ganz offensichtlich darum gehe, spezielle Ultraschall-Leistungen zur Fehlbildungsdiagnostik nach der Qualifikation "DEGUM II" zu erbringen, weise X1 darauf hin, dass diese Leistungen von einem ortsansässigen Gynäkologen, X2, mit einer Wartezeit von ein bis zwei Tagen angeboten würden und darüber hinaus eine sehr enge Anbindung der Neusser Gynäkologen an die Praxis L in Düsseldorf und C in Willich bestehe. Darüber hinaus sei geplant, dass der Praxissitz von I2 durch einen Kollegen übernommen werde, der gleichfalls die Qualifikation DEGUM II besitze.

Mit Bescheid vom 24.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.07.2007 lehnte die Beklagte den Antrag ab: Unabhängig von der Frage, ob die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragsarztsitzes durch die beantragte Zweigpraxistätigkeit beeinträchtigt werde, sei festzustellen, dass im Planungsbereich Neuss - und hier speziell in der Stadt Neuss - die beantragten speziellen Ultraschall-Leistungen zur Fehlbildungsdiagnostik zusätzlich zu X1 von einem ortsansässigen Gynäkologen mit einer Wartezeit von ein bis zwei Tagen angeboten werden könnten. Die beantragte Sprechstunde von zwei bis vier Stunden stelle keine nennenswerte Verbesserung der Versorgung dar.

Hiergegen richtet sich die am 31.08.2007 erhobene Klage.

Der Kläger ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe im vertragsarztrechtlichen Bereich die berufsrechtlich bereits existierende Möglichkeit umsetzen w...

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