Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Vergütung einer Krankentransportleistung bei fehlendem Versorgungsvertrag. kein Rückgriff auf zivilrechtliche Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag

 

Orientierungssatz

1. Die bereicherungsrechtlichen Grundsätze nach den §§ 812ff BGB können auf das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Krankentransportunternehmen und gesetzlichen Krankenkassen nicht entsprechend angewendet werden. Insoweit kommt ein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze, die in den Fällen des Mangels einer vertraglichen Vereinbarung darauf abzielen, dem Leistenden zumindest die übliche Vergütung zu sichern, in dem Bereich der Erbringung von Krankentransportleistungen nicht in Betracht (vgl SG Duisburg vom 11.5.2006 - S 7 KR 11/05).

2. Die öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 133 SGB 5 schließt auch in Fällen, in welchen ein Rettungsdienst Versicherte in Notfallsituationen transportiert, den Rückgriff auf die Geschäftsführung ohne Auftrag aus, weil sie als abschließend zu verstehen ist und insbesondere auch eine Regelung für den Fall enthält, dass keine Verträge über die Entgelte für Krankentransporte abgeschlossen worden sind (vgl BSG vom 4.10.2004 - B 3 KR 16/04 B).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen B 3 KR 5/07 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 16.686,- Euro festgesetzt.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Vergütung von Rettungstransportfahrten.

Die Klägerin führt im Gebiet der Stadt R mit Krankenkraftwagen Krankentransport- und Notfallrettungsfahrten durch und verfügt seit 2002 über eine Genehmigung zur Durchführung dieser Fahrten durch die Stadt R. Außer der Klägerin gibt es im Bereich der Stadt R neben der Feuerwehr keinen anderen privaten Anbieter von Notfallrettungstransportfahrten. Bei Vorliegen eines Falles der Notfallrettung wird das Fahrzeug der Klägerin über die Leitstelle der Feuerwehr disponiert. Die Klägerin erbrachte in der Zeit zwischen dem 04.01.2003 und 29.07.2004 54 Notfalltransportfahrten zugunsten von Versicherten der Beklagten. Ein Vertragsverhältnis bestand zwischen den Beteiligten nicht, sie befanden sich jedoch in Vertragsverhandlungen. Die Klägerin bzw. die von ihr beauftragte Abrechnungsstelle machte gegenüber der Beklagten bzw. deren Abrechnungsstelle für die durchgeführten 54 Fahrten einen Betrag von jeweils 309,- Euro durch Erteilung von Rechnungen geltend. Die Klägerin bzw. deren Abrechnungsstelle lehnten eine Zahlung ab, da die abgerechneten Leistungen vertraglich nicht vereinbart worden wären. Die Klägerin hat am 13.10.2004 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Meinung, dass Rechtsgrundlage für ihre Forderung das Bereicherungsrecht sei. Da die Beklagte der Feuerwehr für Notfallrettungen einen Betrag in Höhe von 309,- Euro pro Einsatz zahlen würde, sei die Beklagte um diesem Betrag bereichert. Nachdem die Beklagte im Rahmen eines während des Gerichtsverfahrens geschlossenen Vergleichs für die streitigen 54 Fahrten einen Betrag in Höhe von 15.437,- Euro gezahlt hätte, sei die Beklagte nunmehr wegen eines Betrages in Höhe von 1.252,63 Euro bereichert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.252,63 Euro nebst 11,2 % Zinsen seit Fälligkeit für erbrachte Leistungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, dass der Klägerin über den vergleichsweise gezahlten Betrag hinaus kein Anspruch zustehe. Da in der Stadt R keine vergleichbaren privaten Anbieter auf dem Gebiet des Rettungstransportes existieren würden und eine Anwendung der seitens der Stadt R satzungsmäßig erhobenen Gebühren ausscheide, bestehe kein Anspruch über die in der Stadt W an die Klägerin gezahlten Vergütungssätze hinaus. Im Übrigen würden allein für Krankentransportfahrten im Bereich der Stadt W mit der Klägerin vertragliche Vereinbarungen bestehen. Die Beklagte ist weiterhin der Meinung, dass eine Anwendung der von seiten der Stadt R für Rettungsdienstleistungen satzungsgemäß erhobenen Gebühren für den Bereich der privaten Leistungserbringer nicht statthaft sei, da die Leistungen der öffentlichen Träger und der privaten Leistungserbringer nicht vergleichbar seien. Im Übrigen könne nicht von einem krassen Missverhältnis zwischen der im Rahmen der vergleichsweise gezahlten Vergütung einerseits und der durch die Klägerin begehrten andererseits ausgegangen werden.

Die Beklagte hat dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Sprungrevision zugestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer konnte im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist zulä...

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