Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. keine Vergütung einer Krankentransportleistung bei fehlendem Versorgungsvertrag. kein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze

 

Orientierungssatz

1. Das Sachleistungsprinzip ist nicht geeignet, unmittelbare Zahlungsansprüche von Leistungserbringern gegen die Krankenkasse zu begründen, wenn einschlägige Versorgungsverträge fehlen (hier: Vergütung von Krankentransportfahrten).

2. Ein Rückgriff auf zivilrechtliche Grundsätze, die in Fällen des Mangels einer vertraglichen Vereinbarung darauf abzielen, dem Leistenden zumindest die übliche Vergütung hierfür zu sichern, kommt im Bereich der Erbringung von Krankentransportleistungen nicht in Betracht, weil die Regelung des § 133 SGB 5 als abschließend zu verstehen ist (vgl BSG vom 3.11.1999 - B 3 KR 4/99 R = SozR 3-2500 § 60 Nr 4)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/3 und dem Beklagten zu 2/3 auferlegt. Die Sprungrevision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf 278,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Umstritten ist die Vergütung von Krankentransportfahrten.

Der Kläger betreibt seit dem Ende der 90er Jahre unter der Firma KT-W Ambulance B. ein Krankentransportunternehmen. In diesem Rahmen befördert er regelmäßig Versicherte unterschiedlicher gesetzlicher Krankenkassen, ua der Beklagten. Im Februar 2004 wurde ihm vom Landrat des Kreises Wesel eine Genehmigung zum Betrieb von zwei Krankentransportwagen nach § 18 des Rettungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (RettG-NW) für den Betriebsbereich der Rettungswache Moers erteilt. Außerdem erhielt er eine Genehmigung nach § 49 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) zur Durchführung nicht qualifizierter Krankenfahrten (sog "Liegemietwagenfahrten"). Mit verschiedenen Krankenkassen, insbesondere der Bundesknappschaft und der AOK Rheinland schloss der Kläger in der Vergangenheit Vereinbarungen über die Vergütung verschiedener Krankentransportfahrten. Einzelheiten zu diesen Vereinbarungen ergeben sich aus Blatt 29 der Verwaltungsakte und Blatt 22-27 der Gerichtsakte. Mit der Beklagten bestand keine Vergütungsvereinbarung.

Vor diesem Hintergrund trat er im Mai 2004 mit Vertretern des Verbandes der Angestelltenkassen (VdAK), dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV), der hek, der Barmer Ersatzkasse (BEK) und der Beklagten in Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung im Sinne von § 133 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ein. In diesem Zusammenhang wurden zwei Vertragsentwürfe bezüglich der Vergütung qualifizierter Krankentransporte und für Liegemietwagenfahrten erarbeitet. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten dieser Vertragsentwürfe wird auf Blatt 25/26 bzw. 27/28 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen der Beteiligten über die Vergütung der Liegemietwagenfahrten scheiterten die Vertragsverhandlungen Ende des Jahres 2004 endgültig.

Parallel zu den zwischen den Beteiligten geführten Verhandlungen über den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 133 SGB V führte der Kläger Krankentransportfahrten mit Versicherten der Beklagten durch, deren Vergütung er in dem vorliegenden Verfahren geltend macht. Es handelt sich dabei um 4 Liegemietwagentransportfahrten und einen qualifizierten Krankentransport. Am 15.07.2004 führte er auf Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung des Dr. J. vom Malteser Krankenhaus St. Anna in Duisburg eine Liegemietwagenfahrt mit der Versicherten G. durch, wofür er der Beklagten mit Rechnung vom 21.07.2004, die dort am 27.07.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 42,00 Euro in Rechnung stellte. Am 01.10.2004 führte er auf der Grundlage einer vertragsärztlichen Verordnung des Facharztes für Urologie R. vom 27.09.2004 Liegemietwagenfahrten mit der Versicherten B. von deren Wohnung in die Praxis und wieder zurück durch. Hierfür stellte er der Beklagten mit Schreiben vom 03.10.2004, das dort am 05.10.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 84,00 Euro in Rechnung. Am 26.10.2004 führte er auf Grundlage einer weiteren Verordnung des Dr. J. vom Malteser Krankenhaus St. Anna in Duisburg vom 24.10.2004 eine Liegemietwagenfahrt mit der Versicherten Frau R. durch. Hierfür stellte er der Beklagten mit Schreiben vom 04.11.2004, das dort am 11.11.2004 einging, einen Betrag in Höhe von 42,00 Euro in Rechnung. Am 26.10.2004 führte er mit der Versicherten Frau H. eine weitere Liegemietwagentransportfahrt auf der Grundlage einer Verordnung eines Arztes des Malteser Krankenhauses St. Anna in Duisburg durch, wofür der Beklagten wiederum unter dem Datum vom 04.11.2004 ein Betrag von 42,00 Euro in Rechnung gestellt wurde. Die Rechnung ging bei der Beklagten am 19.11.2004 ein. Schließlich führte der Kläger auf Grundlage einer Verordnung der Dres. E./S. aus Moers vom 19.10.2004 eine qualifizierte Krankentransportfahrt mit dem bei der Beklagten Versicherten Herrn P. am 21.10.2004 durch, wofür er der Beklagten unter dem 04.11.2004 einen Betrag in Höhe von 68,00 Euro in Rechnung s...

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