Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II).

Der Antragsteller bezog bis zum 28.02.2007 Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB III).

Am 27.02.2007 beantragte er bei der Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.03.2007.

Im Rahmen der Antragstellung wies der Antragsteller folgende Vermögenswerte nach:

Girokonto Nr. 593608 Sparkasse Geldern = 352,04 Euro Sparbuch-Nr. 3212857225 Sparkasse Geldern = 191,55 Euro Lebensversicherung (kapitalbildend) Nr. 2.6123007.86 Aachen-Münchener Vers. (Rückkaufswert) = 12.981,10 Euro

Mit Bescheid vom 16.03.2007 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, da der Antragsteller unter Berücksichtigung seines Vermögens in Höhe von 13.524,69 Euro abzüglich des Grundfreibetrages in Höhe von 6.750,- Euro und eines Freibetrages für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,- Euro über verwertbares Vermögen in Höhe von 6.024,69 Euro verfüge.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, mit dem er unter Vorlage einer Bestätigung der Aachen-Münchener Versicherung geltend machte, die Verwertung der Lebensversicherung sei unwirtschaftlich. Der Rückkaufswert in Höhe von 12.981,10 Euro stünden nämlich eingezahlte Beiträge in Höhe von 17.733,29 Euro gegenüber.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.07 wies der Antragsgegner unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 63 AS 2117/05) den Widerspruch als unbegründet zurück. Die bisherige Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der Arbeitslosenhilfe eine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Lebensversicherungen dann anzunehmen, wenn der wirtschaftliche Rückkaufswert mehr als 10% unter den eingezahlten Beiträgen liege, könne nicht auf § 12 Abs. 2 Nr. 6 SGB II übertragen werden. Hier sei Unwirtschaftlichkeit nur in atypischen Sachlagen anzunehmen, welche selbst bei einer Unterschreitung des Rückkaufswerts von 30% gegenüber dem eingezahlten Beiträgen noch nicht anzunehmen sei.

Wegen der weiteren Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.07 Bezug genommen.

Am 27.07.2007 hat der Antragsteller bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt sowie Klage erhoben, welche unter dem Az.: 17 AS 299/07 geführt wird.

Zur Begründung weist der Antragsteller auf die Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit hin, nach der bei einem Wertverlust von 10% gegenüber den eingezahlten Beiträgen Unwirtschaftlichkeit indiziert sei.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Antragstellung bei Gericht (27.07.2007) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu bewilligen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er hält an seiner im Widerspruchsverfahren vertretenen Auffassung fest.

II.

Der gemäß § 86 b Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ( SGG ) zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b II 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird- in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch in diesem Sinne glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 7, 9 SGB II. Er ist nämlich nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist nur derjenige hilfebedürftig, der seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörig...

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