Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Den Klägern werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer endgültigen Festsetzung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für den Zeitraum April bis September 2018.
Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der Klägerinnen zu 3) und 4) und stehen gemeinsam mit diesen bei der Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Da der Kläger zu 1) einer Erwerbstätigkeit nachging, bezogen sie vor dem streitigen Zeitraum, zuletzt bis zum 31.03.2018, vorläufig bewilligte Leistungen von der Beklagten, welche diese sodann in der Folgezeit endgültig festsetzte. Mit Bescheid vom 06.04.2018 teilte die Beklagte den Klägern mit, die Voraussetzungen für eine vorläufige Entscheidung lägen vor. Auf ihren Leistungsanspruch werde das in den letzten zwei Monaten erzielte Durchschnittseinkommen (2.191,87 EUR brutto und 1.583,20 EUR netto) angerechnet. Die Beklagte bat sie, die Einkommensnachweise für den Bewilligungszeitraum 01.04.2018 bis 30.09.2018 spätestens bis zum 20. des jeweiligen Folgemonats einzureichen, damit zeitnah die endgültige Festsetzung des tatsächlichen Durchschnittseinkommens vorgenommen werden könne. Wie sich der vorläufige Leistungsanspruch im Einzelnen zusammensetze, solle dem gesonderten Bescheid über Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum zu entnehmen sein. Der Bescheid vom 06.04.2018 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. Bl. 44 ff. d.A.). In der Folgezeit erließ die Beklagte am 24.04.2018 einen vorläufigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum April bis September 2018 unter Anrechnung des zuvor mitgeteilten Durchschnittseinkommens (vgl. Bl. 47 ff. d.A.). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob den Klägern dieser Bescheid zuging. Für den Zeitraum April bis September 2018 wurden sodann monatlich Leistungen an die Kläger ausgezahlt und die Kläger reichten die erbetenen Einkommensnachweise ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.10.2018 setzte die Beklagte den Leistungsanspruch der Kläger aufgrund eines höheren von dem Kläger zu 1) erzielten tatsächlichen Einkommens endgültig auf Null fest und kündigte den Erlass eines gesonderten Bescheides über die Rückforderung in Höhe des überzahlten Betrages (1.949,04 EUR) an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 20.11.2018 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2019 als unbegründet zurückwies. Am 26.02.2019 erhoben die Kläger Klage vor dem erkennenden Gericht.
Die Kläger tragen vor, sie hätten den vorläufigen Bewilligungsbescheid für die Zeit April bis September 2018 nicht erhalten. Die streitige endgültige Festsetzung sei rechtswidrig, weil ihr keine wirksame vorläufige Leistungsbewilligung mit Begründung zugrunde liege. Der Bescheid vom 06.04.2018 erfülle die Voraussetzungen eines vorläufigen Bewilligungsbescheides nicht, denn sein Regelungsgehalt sei auf die Festsetzung eines vorläufig anzurechnenden Einkommens beschränkt. Dem vorläufig anzurechnenden Einkommen werde an keiner Stelle der den Klägern zustehende Bedarf gegenübergestellt. Da die Beklagte in dem Bescheid vom 06.04.2018 ausführe, der Leistungsanspruch werde in einem gesonderten Bescheid mitgeteilt, habe sie am 06.04.2018 keinen Bewilligungsbescheid erlassen wollen. Mangels vorläufiger Bewilligung könnten die ohne Verwaltungsakt gezahlten Leistungen nur nach Maßgabe der §§ 45 ff. SGB X aufgehoben werden. Dies sei gerade bislang nicht erfolgt, ein Austausch der Normen sei nicht zulässig.
Die Kläger beantragen,
den Festsetzungsbescheid vom 30.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, allein der Umstand, dass der Bescheid vom 24.04.2018 nicht bei den Klägern angekommen sein solle, könne sie nicht daran hindern, die Leistungen endgültig festsetzen zu dürfen, da durch die Zahlung an sich eine konkludente Verbescheidung vorgelegen habe und im Bescheid vom 06.04.2018 jedenfalls auch eine vorläufige Leistungsgewährung für den streitigen Zeitraum geregelt worden sei.
Für das weitere Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Leistungsakte verwiesen. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist unzulässig sowie zudem evident unbegründet.
Der Klage fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, SGG, 12. Aufl., vor § 51 Rz. 16a m.w.N.). So liegt der Fall vorliegend. Denn selbst wenn die streitige endgültige Festsetzung vom 30.10.2018 wie von den Klägern begehrt aufgehoben würde, weil es an einer vorläuf...