Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Asylbewerberleistungsberechtigte. befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004 -Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Die differenzierte Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen - hier Leistungen nach dem SGB 2 und AsylbLG - ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vor (vgl LSG Stuttgart vom 9.3.2007 - L 3 AS 3784/06).
2. Die Regelung des § 25 Abs 5 AufenthG 2004 soll lediglich eine ausländerrechtliche, nicht aber eine leistungsrechtliche Besserstellung des betroffenen Personenkreises erreichen (vgl LSG Stuttgart aaO).
3. Dem Gesetzgeber ist ein weiter Gestaltungsspielraum bei der Entscheidung um die Frage, wie er dem offenkundigen Integrationsbedarf des Personenkreises des § 25 Abs 5 AufenthG 2004 Rechnung tragen will, zuzubilligen.
4. Ein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 GG iVm dem auf Art 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip liegt nicht vor, da die Leistungen nach dem AsylbLG bezüglich der Höhe den Leistungen nach dem SGB 12 entsprechen und damit das soziokulturelle Existenzminimum sichern (vgl BSG vom 23.11.2006 - B 11b AS 1/06 R).
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin zu 1) ist albanische Volkszugehörige und wurde am 20.06.1963 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Sie ist geschieden und reiste mit ihrer am 29.04.1987 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahre 1992 in die Bundesrepublik ein. Seitdem leben die Klägerinnen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nach Ablehnung ihres Asylantrages erhielten sie gemeinsam verschiedene befristete Aufenthaltserlaubnisse nach den ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Eine Abschiebung erfolgte insbesondere deswegen nicht, weil die Klägerin zu 1) nach fachärztlicher Bescheinigung unter schweren Depressionen und Angstzuständen leidet, die einer Reisefähigkeit bis heute entgegenstehen. Zuletzt erhielten die Klägerinnen vor diesem Hintergrund befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Von dem Oberbürgermeister der Stadt Essen bezogen sie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe sich nach auf § 2 AsylbLG bemaß. Daneben übte die Klägerin zu 1) erlaubterweise zeitweilig Erwerbstätigkeiten in Form geringfügiger Beschäftigungen aus. Die Klägerin zu 2) kam ihrer Schulpflicht nach.
Am 14.09.2004 stellte die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Leistungen im Form von Arbeitslosengeld II (Alg II). Daraufhin bewilligte die Beklagte den Klägerinnen durch Bescheid vom 08.12.2004 für den Zeitraum von Januar bis April 2005 die begehrten Leistungen.
Einen Folgeantrag vom 04.04.2005 lehnte die Beklagte, nachdem sie von der Berechtigung der Klägerinnen zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erfahren hatte, durch Bescheid vom 17.06.2005 mit der Begründung ab. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht vor, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bestünde. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zu 1) geltend, die Beklagte habe sie noch im Februar 2005 persönlich angeschrieben und sie in diesem Anschreiben als Leistungsberechtigte nach dem SGB II bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten zwar zutreffend. Die Einschränkung in § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II, sei jedoch verfassungswidrig, weil ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt worden sei. Es werde ihr aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zugemutet, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren, weil sie in Folge der dortigen Kriegswirren traumatisiert sei. Wenn die Klägerinnen jedoch auf Dauer in Deutschland verbleiben und ihr Leben hier entsprechend einrichten dürften, könne eine Einschränkung lediglich auf die Leistungen nach dem AsylbLG nicht Rechtens sein. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Menschen, die auf Dauer in Deutschland verbleiben könnten, nur mit Asylbewerberleistungen zu unterstützen. Mit dem neu in Kraft getretenen SGB II sollten Personen, die gesundheitlich in der Lage seien, Arbeit aufzunehmen, gefördert werden. Mit der Ausschlussregelung habe der Gesetzgeber lediglich erreichen wollen, Personen, die möglicherweise nur eine Duldung erhalten haben und damit rechnen müssten, in absehbarer Zeit ins Herkunftsland zurückzureisen, keine Förderungsleistungen nach dem SGB II zukommen zu lassen. Es sollten nur diejenigen gefördert werden, die auch eine Chance hätten, über Leistungen nach dem SGB II in den ersten Arbeitsmarkt hineinzugelangen. Auch in der Literatur werde es für f...