Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Anrechnung von Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auf den laufenden Bezug von Elterngeld. Berücksichtigungsfähigkeit einer Werbungskostenpauschale bei der Einkommensermittlung
Orientierungssatz
Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen aus einer nicht selbständigen Arbeit auf einen Elterngeldanspruch ist der in § 2 Abs. 7 S. 1 BEEG vorgesehene pauschale Werbungskostenabzug auch bei Einkünften aus einer geringfügigen Beschäftigung vorzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob bei einer solchen Beschäftigung ein Werbungskostenabzug im Rahmen der steuerrechtlichen Vorgaben tatsächlich erfolgen kann.
Nachgehend
Tenor
Der Bescheid vom 18.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 und der Bescheid vom 04.12.2008 werden insoweit aufgehoben, als von der Klägerin eine Erstattung von mehr als 380,66 Euro gefordert wurde.
Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte zu 1/3.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist nunmehr nur noch streitig, in welcher Höhe das nach der Geburt des Sohnes B. erzielte Einkommen der Klägerin zu einer Minderung des Elterngeldes geführt hat.
Die Klägerin beantragte am 22.11.2007 Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes B., geb. am 12.11.20xx.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 bewilligte der Beklagte unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes Elterngeld in Höhe von 861,85 Euro monatlich. Bei der Ermittlung der auf das laufende Einkommen entfallenden Abzüge hatte der Beklagte die Abzüge, die auf laufende Einnahmen und sonstige Einnahmen erhoben worden waren, gleichmäßig aufgeteilt.
Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, ihre steuerfreien Zuschläge seien zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es handele sich um wiederkehrende Zahlungen, die typischerweise anfielen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.03.2008 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch zurück.
Dagegen richtet sich die Klage.
Mit Bescheid vom 04.12.2008 hat der Beklagte die Bewilligung von Elterngeld teilweise aufgehoben und von der Klägerin 739,20 Euro zurück gefordert. Der Bescheid wurde damit begründet, dass die Klägerin aus geringfügiger Beschäftigung ein durchschnittliches Arbeitsentgelt von 220,65 Euro monatlich erzielt habe.
Die Klägerin hat ihre Klage insoweit nicht aufrecht erhalten, als sie die Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge begehrt hat. Sie ist jedoch der Auffassung, dass das nach der Geburt des Kindes erzielte Einkommen nicht in voller Höhe berücksichtigt werden dürfe. Sie weist darauf hin, dass sie erhebliche Aufwendungen für die Fahrt von der Wohnung in Dinslaken zur Arbeitsstätte in Geldern aufzubringen gehabt habe.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 18.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2008 und den Änderungsbescheid vom 04.12.2008 insoweit aufzuheben, als bei der Rückforderung ab dem 8. Lebensmonat die Werbungskostenpauschale nicht berücksichtigt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und regt an, die Berufung zuzulassen.
Der Beklagte hat unter dem 02.09.2008 eine Musterberechnung vorgelegt, bei der die tatsächlich auf die laufenden Einnahmen entfallenden Abzüge berücksichtigt worden sind. Dabei ergab sich ein zu berücksichtigendes Nettoeinkommen von 1.301,33 Euro und ein daraus resultierendes Elterngeld von 871,89 Euro. Der Beklagte ist nunmehr der Auffassung, dass diese Berechnung der Bemessung des Elterngeldes zu Grunde zu legen sei. Das nach der Geburt erzielte monatliche Einkommen sei allerdings in voller Höhe elterngeldmindernd zu berücksichtigen. Es handele sich um Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung. Nach den Richtlinien des zuständigen Bundesministeriums zum BEEG sei bei pauschal versteuertem Einkommen nach § 40a EStG kein Abzug der Werbungskostenpauschale vorzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Klägerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht das durchschnittlich nach der Geburt erzielte Einkommen in voller Höhe elterngeldmindernd berücksichtigt.
Die Klägerin hatte für den ersten bis zwölften Lebensmonat des Kindes B. Anspruch auf Elterngeld in Höhe von insgesamt 8.831,40 Euro. Dabei ergab sich für den ersten Lebensmonat wegen Anrechnung des Mutterschaftsgeldes kein Anspruch, für den zweiten Lebensmonat ein Anspruch von 112,50 Euro und für den dritten bis zwölften Lebensmonat von jeweils 871,89 Euro. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Musterberechnung des Beklagten vom 02.09.2008 Bezug genommen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.
Mit Bescheid vom 18.01.2008 hatte der Beklagte der Klägerin Elterngeld in Höhe von insgesamt 8729,71 Euro ...