Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2008, geändert durch den Bescheid vom 28. Juli 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2009 sowie die Bescheide vom 26. Februar 2010 und 3. August 2012, sämtliche in der Fassung des Teilanerkenntnisses der Beklagten vom 30. April 2013, werden abgeändert. Es wird festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Bereich der Einzelberatung von Patienten und der Betreuung von Messeständen in dem Zeitraum vom 1. November 2004 bis 31. März 2008 nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI unterliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Ernährungsberater in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März 2008.
Der 1961 geborene Kläger hatte eine Berufsausbildung zum staatlich geprüften Diätassistenten (Gesetz über den Beruf des Diätassistenten - DiätAssG - vom 17. Juli 1973 - Bundesgesetzblatt ≫BGBl≪ I 1973 Seite 853) absolviert. Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22. September 1999 war der Kläger seit 1. Oktober 1999 als Diätassistent mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden bei der C-Klinik GmbH (vormals C-Klinik Dienstleistungs-GmbH) versicherungspflichtig beschäftigt. Mit Nachtrag vom 17. November 2004 zum Arbeitsvertrag vom 22. September 1999 wurde ab 1. November 2004 die wöchentliche Arbeitszeit auf 10 Stunden reduziert. Der Kläger war neben diesem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis vom 1. November 2004 bis 31. März 2008 noch als freier Mitarbeiter für die C-Klinik GmbH tätig. In einem am 18. November 2004 geschlossenen Vertrag über freie Mitarbeit heißt es, der Kläger werde ab 1. November 2004 die Aufgaben eines Ernährungsberaters mit den Tätigkeiten Schulungen, Konzeptentwicklungen und Vortragstätigkeiten (§ 1) in einem zeitlichen Umfang von ca. 28,5 Stunden pro Woche (§ 3) übernehmen. Die Vertragsparteien beendeten mit Vereinbarung vom 4. April 2008 den Vertrag über freie Mitarbeit im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. März 2008. Neben seiner Tätigkeit für die C-Klinik GmbH arbeitete der Kläger unter der Firmierung „Institut D.“ (A. Diätassistent, Lufttherapeut, Ernährungsberater) als selbständiger Ernährungsberater. Der Kläger erzielte ausweislich der Einkommenssteuerbescheide des Finanzamtes Hanau Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2004 in Höhe von 4.677,00 €, im Jahr 2005 in Höhe von 20.707,00 € und im Jahr 2006 in Höhe von 18.130,00 €.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen stellte aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28 p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) bei der C-Klinik Betriebs-GmbH über den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2006 mit Bescheid vom 3. Januar 2008 fest, dass der Kläger ab 1. November 2004 nicht mehr der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege, da er aus einer selbständigen Tätigkeit deutlich höhere Einnahmen als aus der zur Sozialversicherung angemeldeten Beschäftigung erziele.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Der Kläger gab dazu in einem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger vom 31. Januar 2008 an, er übe seit 1. November 2004 eine selbständige Tätigkeit als Ernährungsberater aus, die er wie folgt beschrieb: Ernährungsberatung bei Übergewicht, Diabetes mellitus und anderen ernährungsabhängigen Erkrankungen. Als Auftraggeber für seine Tätigkeit nannte er die C-Klinik, Privatpersonen und Krankenkassen. Ergänzend teilte er mit Schreiben vom 19. Februar 2008 mit, im Vordergrund seiner selbständigen Tätigkeit stehe ganz eindeutig die therapeutische Beratung der Patienten und nicht eine informative Wissensvermittlung.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. November 2004 nach „§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) fest und forderte nach dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen bemessene Pflichtbeiträge.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2008 Widerspruch ein und teilte mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 und 4. März 2009 mit, er sei seit 1. April 2008 bei der C-Klinik wieder fest angestellt. Seit 1. April 2008 übe er die freiberufliche Tätigkeit nur noch geringfügig und sehr unregelmäßig aus. Der Kläger begründete seinen Widerspruch für den Zeitraum bis 31. März 2008 damit, dass weder die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI noch im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 9 b) SGB VI gegeben seien. Eine Lehrtätigkeit habe der Kläger nicht ausgeübt. Er habe über J...