Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird um die Anerkennung des Ereignisses vom 11.10.2016 als Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII geführt.
Der 1963 geborene Kläger zog sich beim Sägen von Holz im Mitgliedsunternehmen der Beklagten am 11.10.2016 um 12:20 Uhr eine Unterkieferfraktur rechts, eine Avulsion des Zahnes 32 (Herausreißen), eine Alveolarfortsatzfraktur 31 bis 42 rechts und eine Riss-Quetschwunde am Kinn zu, als ihm ein Holzstück gegen den Unterkiefer schlug.
Die Beklagte ermittelte nach Kenntnisnahme des Unfalls durch den Durchgangsarztbericht vom 21.10.2016 den Sachverhalt.
Der Kläger gab in dem Fragebogen unter dem 10.11.2016 an, dass er 12 Hühner habe. In dem Fragebogen zur Holzaufbereitung gab der Kläger an, dass das Holz im Jahre 2011 geschlagen worden sei. Es habe sich um gekauftes Holz von fünf Raummetern gehandelt. Das Holz sei für den Eigenbedarf vorgesehen gewesen. Zu 10% werde es zum Kochen für das Hühnerfutter verwendet. Zu 45% werde es zum Heizen der Waschküche und des Hauses und zu 45 % zum Zubereiten von Mittag- und Abendessen im eigenen Haushalt verwendet.
In dem Fragebogen Kleintierhaltung vom 22.02.2017 ergänzte der Kläger noch folgende Angaben:
Die zehn Hühner hätten einen Auslauf von 240 m2 und werden in Stall- und Freilandhaltung gehalten. Das Futter werde ausschließlich gekauft und zu 100% von der Raiffeisen Genossenschaft bezogen. Die Hühner werden ausschließlich im eigenen Haushalt verwertet, ebenso die Eier.
Mit Bescheid vom 16.11.2016 lehnte die Beklagte einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall ab. Die Besorgung von Brennholz sei nur dann dem landwirtschaftlichen Unternehmen zuzurechnen, wenn entweder die Haushaltung des Unternehmers dem Unternehmen im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII wesentlich diene oder das Holz überwiegend für rein landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sei.
Beim Kläger sei das Brennholz nicht für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt gewesen. Das Holz sollte unter anderem zum Heizen der Wohnräume genutzt werden. Die Besorgung des Holzes sei demzufolge eine dem Haushalt dienende Tätigkeit.
Grundsätzlich könnten auch Tätigkeiten für den Haushalt des landwirtschaftlichen Unternehmers unter Versicherungsschutz stehen. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn der Haushalt dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich diene. Dies treffe dann zu, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet sei und die Einrichtungen des Haushaltes für die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes von wesentlicher Bedeutung seien, weil nur dann eine betriebswirtschaftliche Verbindung bestehe.
Anhaltspunkte für eine versicherte Haushaltung seien im Wesentlichen die Betriebsgröße und die wechselseitige Beziehung zwischen Haushalt und landwirtschaftlichem Unternehmen (zum Beispiel die örtliche Nähe von Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb, Übernahme der erforderlichen landwirtschaftlichen Arbeiten in erheblichem Umfang durch die Haushaltsangehörigen). Insofern müsse der Haushalt ein landwirtschaftliches Gepräge haben. Dann werde der Haushalt insoweit Bestandteil des Unternehmens (§ 124 Nr. 1 SGB VII).
Beim Kläger liege ein solcher versicherter Haushalt nicht vor. Aufgrund der Größe und der Struktur des veranlagten Unternehmens ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte, dass der Haushalt dem Unternehmen wesentlich diene. Daher blieben auch die für den Haushalt bestimmten Tätigkeiten unversichert.
Der Unfall sei ausschließlich dem unversicherten Privathaushalt zuzurechnen. Ein Arbeitsunfall liege daher nicht vor. Leistungen aus der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung könnten daher nicht erbracht werden.
Den klägerischen Widerspruch vom 09.12.2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2017 zurück. Das landwirtschaftliche Unternehmen sei mit einer Betriebsfläche von 0,09 ha Grünland veranlagt. Das Zubereiten oder die Gewinnung oder die Nutzung von Brennholz stehe in keinem inneren Zusammenhang mit der Bewirtschaftung dieser Grünlandfläche. Vielmehr sei das zu Brennholzstücken verarbeitete Holz fast ausschließlich zum Kochen im eigenen Haushalt und zum Heizen der Privaträume bestimmt gewesen und damit für den klägerischen Haushalt. Auch das zur Futterbereitung für die Hühner verwendete Brennholz stehe nicht in einem Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen, da die Kleintierhaltung nicht Bestandteil dieses Unternehmens sei. Auch die Hühnerhaltung und die damit verbundenen Tätigkeiten seien dem privaten Haushalt zuzurechnen.
Die Haushalte der Unternehmer gehören dann zum landwirtschaftlichen Unternehmen, wenn die Haushalte den Unternehmen wesentlich dienen. Dies sei dann gegeben, wenn der Haushalt auf den landwirtschaftlichen Betrieb hin ausgerichtet sei, der landwirtschaftliche Betrieb also dem Haushalt das Gepräge gebe und die Landwirtschaft mit Haushaltung untrennbar verknüpft sei.
Der klägerische...