Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezug von Arbeitslosengeld 2. medizinische Rehabilitation. Übergangsgeld. Erstattungsanspruch
Orientierungssatz
1. Von dem Erstattungsanspruch nach § 25 SGB 2 sind ausschließlich die Leistungen an einen Arbeitslosengeld II-Bezieher mit Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst, nicht dagegen die Ausgaben für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. Der Wortlaut des § 25 SGB 2 ist insoweit eindeutig.
2. Nach dem Wortlaut des § 25 S 1 SGB 2 werden ausschließlich die Leistungen eines Beziehers von Arbeitslosengeld II, der dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung hat, als Vorschuss durch den SGB 2-Träger gewährt. Die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhalten ihre Leistungen nach dem SGB 2 weiterhin als Zuschuss. Da der SGB 2-Träger insoweit nicht für die gesetzliche Rentenversicherung in Vorleistung tritt, kann ihm auch kein entsprechender Ersatzanspruch zustehen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die der Kläger an Frau P. in der Zeit vom 26.09.2007 bis zum 17.10.2007 erbracht hat.
Die Eheleute V. und O. P. erhalten seit Januar 2005 als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II durch den Kläger als zuständigen SGB-II-Träger.
Herr P. stellte am 03.05.2007 einen Rehabilitationsantrag bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 07.05.2007 meldete der Kläger Erstattungsansprüche dem Grunde nach an und bezifferte die Leistungshöhe mit 1.414,10 €.
Mit Schriftsatz vom 06.06.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für Herrn P. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bewilligt worden seien. Sie bat um die Übersendung einer Bescheinigung des ALG II-Bezuges, um den Anspruch auf Übergangsgeld prüfen zu können.
Am 27.09.2007 meldete der Kläger seinen Erstattungsanspruch erneut an.
In der Zeit vom 26.09.2007 bis zum 17.10.2007 hat Herr P. an einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation teilgenommen. Für diese Zeit ist er übergangsgeldberechtigt nach § 20 Nr. 3b SGB VI i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB VI.
Mit Schreiben vom 20.10.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Herr P. für die Zeit der medizinischen Rehabilitation Anspruch auf Übergangsgeld gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3b i.V.m. § 21 Abs. 4 SGB VI habe und übersandte Unterlagen zur Anmeldung des Ersatzanspruches.
Mit Kostenerstattungsantrag vom 20.10.2007 beantragte der Kläger die Erstattung von insgesamt 1.038,47 €. Dabei berücksichtigte der Kläger die Leistungen, welche an beide Eheleute während der Dauer der Rehabilitationsmaßnahme gewährt wurden.
Die Beklagte erstattete indessen nur den Anteil des Herrn P., welchen sie auf 565,84 € bezifferte. Mit Schreiben vom 04.01.2008 teilte sie des Klägers mit, dass eine Erstattung von an Frau P. erbrachte Leistungen nicht in Betracht käme, weil es insoweit an der erforderlichen Personenidentität mangele. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch sei, dass der Leistungsbezieher nach dem SGB II und der Leistungsberechtigte, in Bezug auf die Leistung zur medizinischen Rehabilitation, personenidentisch seien.
Unter Hinweis auf die gegenteilige Rechtsansicht hat der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 23.04.2008 erneut aufgefordert, auch die für Frau P. gewährten Leistungen zu erstatten.
Mit Schreiben vom 23.05.2008 hat die Beklagte die Ansprüche des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit der am 18.08.2008 zum SG Fulda erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch vollumfänglich weiter. Er ist der Meinung, der Erstattungsanspruch folge aus § 25 SGB II. Eines Rekurses auf § 34a SGB II bedürfe es nicht, dieser könne aber im Zweifel herangezogen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die von ihm an Frau O. P., W Straße in G, für die Zeit vom 26.09.2007 bis 17.10.2007 erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches in Höhe von 472,63 € zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, dass dem Kläger weder ein Erstattungsanspruch aus § 25 SGB II, noch aus § 34a SGB II zusteht.
Eine Leistungspflicht scheide bereits deshalb aus, weil Frau O. P. - im Gegensatz zu Herrn V. P. - keinen Anspruch auf Übergangsgeld habe. Die Beklagte könne nur insoweit erstattungspflichtig sein, als sie auch leistungsverpflichtet sei.
§ 34a SGB II hält die Beklagte vorliegend für nicht anwendbar.
Das Gericht hat von Amts wegen die Beteiligtenakten beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, sowie die beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht zu.
§ 34 a SGB II kann vorliegend weder direkt, noch analog angewendet werden, weil § 25 SGB II insoweit als lex specialis vorgeht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers kann dieser aus § 25 SGB II keinen Anspruc...