Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06.12.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2013 verurteilt, festzustellen, dass der Kläger als Geschäftsführer der Q. beitragsbefreiter selbstständiger Geschäftsführer ist.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers.
Am 05.08.2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Klärung seines sozialversi-cherungsrechtlichen Status hinsichtlich der Firma Q. T. GmbH, deren Geschäftsführer er ist. Daneben führt er selbstständig die Firma Informatikberatung Renner. Die Q. T. GmbH wurde durch notariellen Vertrag vom 28.03.2012 gegründet und am 16.04.2012 im Han-delsregister eingetragen unter HRB Nr. 00000. Er betreibt die GmbH mit weiteren vier Ge-sellschaftern (O. B., W. A., S. H. und U. I.), wobei jeder eine Stammeinlage von 12.000 EUR geleistet hat. Die GmbH diente dem Erwerb einer Software, die von dem Kläger weiter-entwickelt und gewartet wird. Die übrigen Gesellschafter sind die Nutzer diese Software. Vor Abschluss des GmbH-Vertrages waren die übrigen Gesellschafter die Kunden des Klägers, der die Software für den damaligen Eigentümer der Software bei den Kunden gewartet hatte. Die Gründung der GmbH diente in erster Linie dazu, die Rechte an der Software zu erwerben. Nach Angaben des Klägers verfügte er nicht über das ausreichende Eigenkapital, um allein die Rechte abkaufen zu können. Zwischen der Q. T. GmbH und dem Kläger wurde darüber hinaus am 01.05.2012 ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen mit auszugsweise folgendem Inhalt:
Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 28.03.2012 ist Herr S. (mit Wirkung vom 28.03.2012) zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt worden.
Der Geschäftsführer beginnt seine Tätigkeit 01.05.2012.
Mit diesem Vertrag werden die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geregelt.
§ 1 Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis
1) Der Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
2) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen der von den Gesellschaftern vorgegebenen Ziele und Aufgaben eigenverantwortlich und selbstständig. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags der GmbH, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft sowie der Bestimmungen dieses Anstellungsvertrages zu führen. Weisungen der Gesellschafterversammlung hat er zu befolgen.
§ 2 Zustimmungspflichtige Geschäfte
1) Die Befugnis des Geschäftsführers umfasst die Vornahme aller Maßnahmen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt.
2) Für darüber hinaus gehende Maßnahmen bedarf der Geschäftsführer der vorheri-gen Zustimmung der Gesellschafterversammlung insbesondere in den im Gesell-schaftsvertrag geregelten Fällen.
§ 3 Selbstkontrahieren
Der Geschäftsführer ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
§ 7 Eigengeschäfte und Nebentätigkeit
1) Der Geschäftsführer ist Inhaber der "J. S." und wird diese Unternehmung mit deren Tätigkeitsbereich zur Zeit der Unterschrift fortführen. Die "J. S." wird dabei keine neuen Aufträge zur Beratung oder Entwicklung von Warenwirtschaftssystemen annehmen. Bestehende Verträge und daraus resultierende Folgeaufträge (z. B. wenn in diesem Zusammenhang Anwesenheit vor Ort erforderlich ist und vergütet wird) werden erfüllt.
2) Der Geschäftsführer ist zudem Geschäftsführer folgender Gesellschaften:
1. C. D. GbR 2. C. D. GbR 3. C. D. GbR 4. C. D. GbR 5. C. D. GbR 6. C. D. GbR 7. C. D. GbR 8. C. D. GbR
3) Weitere entgeltliche wie unentgeltliche Nebentätigkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Die Zustimmung wird erteilt, soweit Interessen der Gesellschaft nicht berührt werden, insbesondere die vertraglich ge-schuldete Leistung nicht beeinträchtigt wird und die Nebentätigkeit keine Konkur-renztätigkeit darstellt. Die Bezüge aus weiteren Tätigkeiten verbleiben dem Ge-schäftsführer wie er auch anderseits die volle Verantwortung im Zusammenhang mit diesen Nebentätigkeiten trägt.
4) Veröffentlichungen und Vorträge, die den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft betreffen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung, es sei denn, sie gehören zum normalen Geschäftsbetrieb bzw. sind notwendig, um die Gesellschaft angemessen zu vertreten.
§ 8 Wettbewerbsverbot
1. Während der Dauer dieses Vertrages ist es dem Geschäftsführer untersagt, in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise weder für eigene noch für fremde Rechnungen, weder direkt noch indirekt für ein Unternehmen tätig zu wer-den, welches mit der Gesellschaft oder mit einem mit ihr verbundenen Unterneh-men in direktem oder indirektem Wettbewerb steht. Weiterhin ist es ihm untersagt, während der Dauer dieses Vertrages ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich...