Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Krankenhausbehandlung. Eilfall. Nothilfe. analoge Anwendung von § 25 SGB 12. keine Verzinsung der Forderung
Orientierungssatz
1. Tatbestand und Rechtsfolgen des § 25 SGB 12 dürfen trotz der Regelung des § 23 Abs 2 SGB 12 auf das AsylbLG ausgedehnt werden.
2. § 11 Abs 2 AsylbLG enthält keine Zuständigkeitsregelung, sondern regelt ausschließlich den Umfang der bei einem unerlaubten Aufenthalt zu erbringenden Leistungen.
3. Ein Anspruch auf Prozesszinsen entsprechend §§ 288, 291 BGB besteht nicht, weil es dafür im Sozialrecht an einer Rechtsgrundlage fehlt. Die §§ 44 SGB 1 und 108 Abs 2 SGB 10 enthalten eine insoweit abschließende Regelung. Das SGB 12 und das AsylbLG enthalten demgegenüber keine spezielle und ausdrückliche Anordnung eines Zinsanspruchs bei Erstattungsansprüchen gegen Sozialhilfeträger.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Krankenhauspflegekosten in Höhe von 30.125,31 Euro zu erstatten. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt keine Kosten dieses Verfahrens. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen Krankenhauspflegekosten für die stationäre Behandlung des G (G) im Ev. Krankenhaus H im Zeitraum vom 25.04. bis 23.05.2005. G besitzt eine ausländerrechtliche Duldung gemäß § 60 a Aufenthaltsgesetz und ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) leistungsberechtigt. Er ist der Stadt C zugewiesen und lebt dort in einer Gemeinschaftsunterkunft mit einer Beschränkung des Aufenthaltes auf den Bereich des Landes Bayern. Bei einem Aufenthalt in H, angeblich um Frau und Kind zu besuchen, geriet er in eine Auseinandersetzung und musste mit einer Messerstichverletzung und Schädelhirntrauma notfallmäßig bis 18.05.2005 auf der Intensivstation behandelt werden. Am 23.05.2005 verließ er das Krankenhaus gegen ärztlichen Rat. Die Klägerin beantragte am 26.04.2005 vorsorglich Kostenübernahme bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 03.05. und 12.05.2005 ab. Sie stellte sich auf den Standpunkt, dass die Stadt H gemäß § 11 Abs.2 in Verbindung mit § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG als die für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Behörde leistungspflichtig sei. Die Stadt H lehnte ebenfalls ihre Erstattungsverpflichtung ab. Es gab diesbezüglich einen kontroversen Schriftwechsel zwischen Fachministerien der Bundesländer Bayern und Nordrhein-Westfalen.
Mit der am 09.09.2005 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Erstattungsbegehren weiter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Krankenhauspflegekosten in Höhe von 30.125,31 EUR zuzüglich 4 Prozent Zinsen ab Klageerhebung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung ihrer vorprozessualen Schriftsätze an die Beklagte. Sie bestreitet die Klageforderung lediglich hinsichtlich des Grundes aber nicht hinsichtlich der Höhe ...
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der von der Klägerin vorgelegten Krankenakte. Alle diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage auf Erstattung der Krankenhausbehandlungskosten ist als allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie musste auch in der Sache selbst zum Erfolg führen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte in entsprechender Anwendung des § 25 SGB XII einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen.
Das AsylbLG enthält im Gegensatz zum SGB XII keine ausdrückliche Vorschrift, die einem Dritten einen Anspruch verleiht, weil dieser die Hilfe geleistet hat, für die eigentlich der verantwortliche (zuständige) öffentliche Träger aufzukommen hätte. § 4 Abs. 3 AsylbLG kann nicht erfolgreich herangezogen werden, denn diese Vorschrift beschreibt allein, was die zuständige Behörde dem leistungsberechtigten Ausländer im Rahmen der (hier einschlägigen) Krankenhilfe zu erbringen hat. Sie enthält aber keinen Hinweis darauf, dass über den leistungsberechtigten Personenkreis hinaus ein Nothilfe leistender Dritter hiervon begünstigt wäre.
Hingegen findet sich in § 25 SGB XII eine Vorschrift, die dem Nothelfer einen unmittelbaren (finanziellen) Ausgleich gegenüber dem öffentlichen Hilfeträger gewährt. Danach sind demjenigen, der in einem Eilfall einem Anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen von Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Das gilt nur, wenn die Erstattung innerhalb angemessener Frist beim zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt wird.
Auch wenn die Vorschrift ausdrücklich auf Sozialhilfe beschränkt ist, die für Lei...