Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des bei Ausstellung des Sozialversicherungsausweises angegebenen Geburtsdatums. Originalurkunde. Fotografie. Beweis
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Änderung des Geburtsdatums gem § 33a Abs 2 SGB 1 kann nur dann erfolgen, wenn eine Urkunde im Original vorgelegt wird, die vor der ersten Angabe des Geburtsdatums gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden ist.
2. Eine Fotografie ist kein Beweis für ein anderes Geburtsdatum.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Erteilung einer neuen Versicherungsnummer (VNr), in der als Geburtsdatum der xx.xx.1978 ausgewiesen ist. Sie stammt aus der Türkei, ist am 20.01.2006 aus der türkischen Staatsangehörigkeit ausgetreten und besitzt jetzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Seit dem 01.12.1999 hat sie rentenrechtliche Zeiten in der Bundesrepublik zurückgelegt. Unter Zugrundelegung der seinerzeit von ihr vorgelegten Unterlagen vergab die Rechtsvorgängerin der Beklagten der Klägerin am 14.04.2000 die Versicherungsnummer xx xxxx81 x xxx und stellte einen Sozialversicherungsausweis aus, der als Geburtsdatum “xx.xx.1981„ enthielt. In dem türkischen Pass der Klägerin war zu dem Zeitpunkt noch dieses Geburtsdatum eingetragen.
Durch rechtskräftigen Beschluss des türkischen Zivilgerichts in K. vom 05.07.2004 wurde das Geburtsdatum der Klägerin von “xx.xx.1981„ in “xx.xx.1978„ geändert. Das geänderte Geburtsdatum wurde sodann in den türkischen Pass der Klägerin und später in den Bundespersonalausweis übernommen.
Nach zwei vergeblichen Versuchen beantragte die Klägerin am 03.03.2009 erneut bei der Beklagten, die Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des neuen Geburtsdatums zu ändern. Sie bezog sich hierzu auf eine Bescheinigung des “ZK Ausbildungs- und Forschungskrankenhaus für Frauen- und Kinderkrankheiten„ vom 13.01.2009, in der ausgeführt wird, Frau FÖ habe am xx.xx.1978 um 22:30 Uhr unter der Protokollnummer xxxxx ein lebendiges Baby weiblichen Geschlechts auf die Welt gebracht. Die Geburtsurkunde sei ihrem Original entsprechend neu ausgestellt worden.
Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 33a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab. Sie begründete dies damit, von dem gegenüber einem Sozialleistungsträger oder gegenüber dem Arbeitgeber erstmals angegebenen Geburtsdatum dürfe nur abgewichen werden, wenn festgestellt werde, dass ein Schreibfehler vorliege oder wenn sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe ausgestellt worden sei, ein anderes Geburtsdatum ergebe. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt, denn die Versicherungsnummer sei entsprechend den ursprünglichen Angaben der Klägerin zu deren Geburtsdatum gebildet worden.
Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein, dem sie eine Bescheinigung des türkischen Einwohnerbuches mit dem Ausstellungsdatum 30.09.2009 beifügte. Aus dieser Bescheinigung geht hervor, dass aufgrund des Beschlusses des Zivilgerichts Nr. 4 der ersten Instanz in K. vom 05.07.2004 das Geburtsdatum der Klägerin vom xx.xx.1981 in den xx.xx.1978 geändert wird.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2010 zurück. Wegen Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 24.06.2010 Klage erhoben.
Sie trägt vor, in Deutschland hätten die Ausländerbehörde und das Einwohnermeldeamt die türkischen Daten ohne weiteres anerkannt und ihre Papiere abgeändert. Die Beklagte habe dies allerdings nicht gemacht und seither laufe sie mit zwei Geburtsdaten umher. Ihr gehe es nicht darum, später früher in Rente zu gehen. Sie möchte aber nicht länger den Unannehmlichkeiten ausgesetzt sein, die ihr durch die beiden Daten bei Ärzten, Arbeitgebern, Krankenkassen oder vergleichbaren Einrichtungen entstünden.
Zur weiteren Begründung hat die Klägerin eine Bescheinigung des Dr. AC vom 13.10.2009, in der als Geburtsdatum der xx.xx.1978 genannt ist, einen Schulausweis, ein Lichtbild, das einen Mann und zwei Kinder zeigt und auf der Rückseite beschrieben ist, sowie ein Schulabschlusszeugnis vom 31.01.1997 vorgelegt. In dem Zeugnis ist als Geburtsdatum der xx.xx.1981 vermerkt. Die Klägerin trägt vor, ausweislich der Aufzeichnungen auf der Rückseite des Bildes sei das Bild von einem Fotografen im August 1982 aufgenommen worden. Wäre sie tatsächlich am xx.xx.1981 geboren, wäre sie auf dem Bild 17 Monate alt gewesen, was augenfällig nicht zutreffe. Dass es sich bei dem Mädchen auf dem Foto um sie handele, sei ersichtlich im Vergleich mit dem Schulausweis vom 24.10.1986, auf dem sie abgebildet sei. In der Türkei seien damals Kinder mit sieben Jahren und erst ab 1986 mit sechs Jahren eingeschult worden. Ausweislich des Schulausweises sei die Einschulung im September 1986 gewesen, zu diesem Zeitpunkt müsse sie also mindestens sieben Jahre alt gewesen sein. Wäre sie tatsächlich am xx.xx.1981...