Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1953 geborene Kläger absolvierte von September 1968 bis November 1971 eine Lehre als Maurer und war bis Juli 1976 in diesem Beruf tätig. Von Juni 1973 bis Oktober 1973 absolvierte er seinen Wehrdienst beim … Militär. Von September 1973 bis November 1976 arbeitete er als Facharbeiter für Fliesen-, Mosaik- und Plattenleger und von November 1976 bis Juni zur 1990 als Maurer und Fliesenleger. Von Juli 1990 bis September 1990 war er arbeitslos und von September 1990 bis Mai 1992 als Maurer und Fliesenleger beschäftigt. Von Juni 1992 bis Juni 1999 war er als Malermeister selbstständig tätig und ab 1. Juli 1999 arbeitslos.
Die Beklagte erhielt bereits im Jahr 2014 Kenntnis von der Atemwegserkrankung des Klägers. Sie beauftragte die Präventionsabteilung mit der Ermittlung der Exposition des Klägers gegenüber allergisierenden und chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen. Unter dem 13. März 2015 führte die Präventionsabteilung aus, eine Exposition im Sinne der BK 4302 habe am Arbeitsplatz des Klägers bestanden, eine Exposition im Sinne der BK 4301 hingegen nicht.
Die Beklagte beauftragte den Chefarzt der Medizinischen Klinik III des Krankenhauses … in … Dr. … mit der Erstattung des Gutachtens vom 9. Februar 2017 (VA 222). Dr. … führte aus, der Kläger leide an einem Asthma bronchiale. Die Diagnose basiere auf der klinischen Symptomatik im Sinne von rezidivierendem Husten und Luftknappheit, dem Nachweis rezidivierender aber immer wieder vollständig reversibler obstruktiver Ventilationsstörungen und dem Nachweis einer bronchialen Hyperreagibilität. Die asthmatischen Beschwerden träten zwar immer dann auf, wenn der Kläger an Baustellen vorbeigehe. Sie kämen aber auch in völlig anderer Umgebung vor, so dass ein Zusammenhang zwischen der Nähe von Baustellen unter der Asthmasymptomatik unwahrscheinlich sei. Es sei auch unwahrscheinlich, dass es durch den Aufenthalt in der Nähe von Baustellen zu einer relevanten Exposition gegenüber potentiellen Allergenen komme. Gegen ein berufsbedingtes Asthma spreche auch, dass die Symptomatik auch 17 Jahre nach Fehlen der vermeintlichen Exposition fortbestehe und behandlungsbedürftig sei. Zusätzliche Hinweise auf ein allergisches Geschehen im Sinne einer allergischen Bindehautentzündung oder Rhinitis gäbe es weder während der Ausübung des Berufs noch zu einem späteren Zeitpunkt. Eine BK 4301 liege nicht vor. Eine massive Exposition mit reversiblen oder irreversiblen Symptomen (chemisch-irritativ oder toxisch) habe es offensichtlich zu keinem Zeitpunkt gegeben. Bei einer chronischen Exposition, zumindest über ein bis zwei Jahre, wäre es entweder zu einer vollständigen Reversibilität gekommen oder die Obstruktion würde persistieren. Eine persistierende Obstruktion sei nicht nachweisbar. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass die aktuell nachgewiesene bronchiale Hyperreagibilität 17 Jahre nach Expositionsende noch fortbestehe. Offensichtlich habe diese eine andere Ursache. Eine BK 4302 liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
31. Mai 2017 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Atemwegserkrankung des Klägers als BK 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKV ab.
Mit der am 14. Juni 2017 vor dem Sozialgericht Halle erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger trägt vor, in einer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. November 2001 werde ausgeführt, dass die beklagte Atemwegsreaktion auf Stäube ebenfalls zu einer Soforttyp-Sensibilisierung passe. Zusammenfassend seien schwere, berufsbedingte, allergische Reaktionen erkennbar. In dem Befundbericht vom 18. Dezember 2003 bzw. 12. Januar 2005 habe Dr. … eine Kombination Ventilations- und Perfusionsstörung beidseits festgestellt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2017 aufzuheben und festzustellen, dass seine obstruktive Atemwegserkrankung eine Berufskrankheit nach Nr. 4301 und 4302 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Das Sozialgericht hat den Facharzt für Arbeitsmedizin, Innere Medizin und Pneumologie Dr. … in … mit der Erstattung des Gutachtens vom 8. Juni 2018 nach Aktenlage beauftragt. Dr. … hat ausgeführt, erst kurz vor Ende seiner Tätigkeit (August 1998) habe der Kläger über Atembeschwerden geklagt. Eine Diagnostik oder Behandlung habe nicht stattgefunden. Es sei arbeitsmedizinisch-lungenärztliche Lehrmeinung, dass nach Ende der inhalativen Einwirkungen bei einer BK 4301 oder 4302 regelhaft die Beschwerden nachließen und meist ganz aufhörten. Die Angabe des Klägers über fortgesetzte (aber nicht diagnostizierte...