Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Bestimmung eines zugelassenen Krankenhauses zur ambulanten Behandlung
Orientierungssatz
Eine Kassenärztliche Vereinigung ist keine bei der Planung nach § 116b Abs 2 SGB 5 unmittelbar Beteiligte.
Gründe
Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 SGG zwar zulässig, soweit sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen, und es bedeutete einen wesentlichen, nachträglich nicht mehr vollständig auszugleichenden Nachteil für die Antragstellerin, wenn ihr rechtlich die Stellung einer (unmittelbar) Beteiligten im Verfahren nach § 116b Abs 2 SGB V zukäme und die anstehende Entscheidung der Antragsgegnerin ohne einer solchen Stellung genügende Beteiligung der Antragstellerin erginge.
Das Gericht vermag indessen nicht mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügenden Wahrscheinlichkeit zu erkennen, dass der Antragstellerin ein derartiger Beteiligtenstatus zukäme.
Nach § 116b Abs 2 SGB V in der seit 01.04.2007 gültigen Fassung ist ein zugelassenes Krankenhaus zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach § 116b Abs 3 und 4 genannten hochspezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist. Eine Bestimmung darf nicht erfolgen, wenn und soweit das Krankenhaus nicht geeignet ist. Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten ist anzustreben.
“Im Rahmen der Krankenhausplanung" der FHH ist die Antragstellerin aber grundsätzlich nicht unmittelbar Beteiligte:
Wohl ist sie an der Krankenhausversorgung in der FHH Beteiligte iSd § 7 Abs 1 Satz 1 KHG (vgl. § 17 Abs 1 Nr 11 HmbKHG), nicht aber bei der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligte iSd § 7 Abs 1 Satz 2 KHG; denn dies sind nach § 17 Abs 2 HmbKHG nur die Hamburgische Krankenhausgesellschaft e.V., die Landesverbände der Krankenkassen unter Berücksichtigung des § 27 KHG, die Verbände der Ersatzkassen - Landesvertretung Hamburg - und der Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung, und nur diese unmittelbar Beteiligten bilden nach § 18 Abs 1 Satz 1 HmbKHG mit der zuständigen Behörde den “Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung".
Eine hiervon abweichende Stellung der Antragstellerin im Verfahren nach § 116b Abs 2 SGB V ist für das Gericht jetzt auch nicht aus der gebotenen “Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" i.V.m. Grundrechten der Vertragsärzte genügend zu folgern.
Freilich ist die Antragstellerin für eine kompetente Beurteilung der vertragsärztlichen Versorgungssituation prädestiniert; allein hieraus folgt über ihre in der Regel sinnvollerweise vorzunehmende Einschaltung im Verfahren nach § 116b SGB V nicht auch eine Stellung als (unmittelbar) Beteiligte.
Rechte der Vertragsärzte werden dabei nicht in einer die förmliche Beteiligung der Antragstellerin als deren Interessenvertreterin gebietenden Weise berührt; denn es findet sich in den Grundrechten kein Gebot eines Vorrangs der niedergelassenen Ärzte im Bereich der ambulanten Versorgung (vgl. Wenner, GesR 2007, 337, 342).
Ein solcher Vorrang ist auch gerade nicht Inhalt der Regelung des § 116b Abs 2 SGB V; vielmehr ist danach die vertragsärztliche Versorgungssituation nur zu “berücksichtigen", mithin die zu treffende Entscheidung nicht unmittelbar von dieser Situation abhängig, vielmehr erfolgt nach der Gesetzesbegründung explizit keine Bedarfsprüfung (BT-Drucks 16/3100 zu Nr 85 b und c S 139).
Schließlich hat eine unmittelbare Zulassung von Krankenhäusern zur ambulanten Leistungserbringung im Rahmen der Krankenhausplanung nach § 116b Abs 2 SGB V zwar auch im Rahmen des Sicherstellungsauftrags der Antragstellerin nach § 75 SGB V zu berücksichtigende Auswirkungen; eine iSd § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X für die Antragstellerin unmittelbar “rechtsgestaltende" Wirkung solcher Zulassung ist für das Gericht aber jetzt nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a SGG, 154 Abs 1 VwGO; den Streitwert hat das Gericht nach § 52 Abs 2 GKG festgesetzt.
Fundstellen