Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Beteiligung der Kassenärztlichen Vereinigung bei der Bestimmung eines zugelassenen Krankenhauses zur ambulanten Behandlung
Orientierungssatz
Eine Kassenärztliche Vereinigung kann weder aus § 116b Abs 2 S 3 SGB 5 noch aus § 12 Abs 2 S 2 SGB 10 ein Recht auf förmliche Beteiligung am Verfahren zur Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung ableiten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Erfordernis einer förmlichen Beteiligung der Antragstellerin im Verfahren der Bestimmung eines zugelassenen Krankenhauses zur ambulanten Behandlung hochspezialisierter Leistungen nach § 116 b Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V).
Mit Anträgen vom 24. Mai 2007 begehrte das Universitätsklinikum H-E. von der Antragsgegnerin die Zulassung zur Teilnahme an der ambulanten Behandlung für die Diagnosen Hämophilie, Mukoviszidose und pulmonale Hypertonie. Weitere Anträge auf Zulassung zur ambulanten Behandlung nach § 116 b SGB V stellten das M.-Krankenhaus, die A.-Klinik H. (Allgemeines Krankenhaus H.) und die A.-Klinik W. (Allgemeines Krankenhaus W.). Die Antragsgegnerin leitete daraufhin das Zulassungsverfahren ein und vertrat gegenüber der Antragstellerin die Auffassung, dass diese hieran nicht förmlich zu beteiligen, jedoch im Hinblick auf ihre Sachkunde in der Weise anzuhören sei, dass im Vorfeld der Sitzungen des zuständigen Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung eine Darstellung der vertragsärztlichen Versorgungssituation durch die Antragstellerin abgegeben werden solle. Dementsprechend wurde die Geschäftsordnung des Landesausschusses für Krankenhaus- und Investitionsplanung geändert und unter § 8 der Geschäftsordnung in der Fassung vom 29. Mai 2007 bestimmt, dass bei der Beratung des Landesausschusses, die die Bestimmung geeigneter Krankenhäuser gemäß § 116 b SGB V zum Gegenstand hat, bis zu zwei Vertreter/innen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) als Gast teilnehmen können.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2007 begehrte die Antragstellerin, an sämtlichen Verwaltungsverfahren, die den Antrag eines Krankenhausträgers nach § 116 b Abs. 2 SGB V zum Inhalt hätten, beteiligt zu werden, Einsicht in die Akten sämtlicher Antragsverfahren und nach erfolgter Einsichtnahme rechtliches Gehör zu erhalten sowie eine Entscheidung in den Verfahren nach § 116 b Abs. 2 SGB V nicht vor der Gewährung rechtlichen Gehörs, insbesondere zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation im Einzelfall und zur Eignung des Krankenhauses zur Erbringung von Leistungen im Rahmen ambulanter Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten, zu treffen. Zur Begründung ließ die Antragstellerin vortragen, durch die Entscheidung über die von den Krankenhausträgern gestellten Anträge würden ihre rechtlichen Interessen und diejenigen ihrer Mitglieder berührt, weil für den stationären Bereich zugelassene Krankenhäuser dazu bestimmt würden, ambulante Behandlungen bei gesetzlich krankenversicherten Patienten vorzunehmen, und so u.a. in den ihr allein obliegenden Sicherstellungsauftrag der vertragsärztlichen Versorgung eingegriffen werde. Da nach dem Gesetzeswortlaut eine einvernehmliche Bestimmung der Krankenhäuser mit den Beteiligten anzustreben und sie - die Antragstellerin - Beteiligte sei, seien ihr vor einer Beschlussfassung alle Unterlagen zur Kenntnis zu geben.
Die Antragsgegnerin vertrat mit Antwortschreiben vom 17. Juli 2007 die Auffassung, dass die KVH nicht zu den unmittelbar Beteiligten i.S.d. § 116 b Abs. 2 Satz 3 SGB gehöre. Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG) bildeten die unmittelbar Beteiligten und die zuständige Behörde den Landesausschuss für Krankenhaus- und Investitionsplanung. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HmbKHG gehöre die Antragstellerin nicht zu dem Kreis der unmittelbar Beteiligten i.S.d. § 7 Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Nur mit den unmittelbar Beteiligten aber sei ein Einvernehmen im Rahmen der Krankenhausplanung anzustreben. Gleichwohl sei der KVH durch die Geschäftsordnung des Landesausschusses die Möglichkeit gegeben worden, ihre Sachkompetenz in das Verfahren einfließen zu lassen. Jedoch würden rechtliche Interessen der Antragstellerin durch den Ausgang des Verfahrens nach § 116 b Abs. 2 SGB V nicht berührt.
Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. Juli 2007 erneut ihre Auffassung dargelegt und namentlich vertreten hatte, dass eine "Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation" im Rahmen der nach § 116 b Abs. 2 SGB V zu treffenden Entscheidung eine Bedarfsprüfung und die damit verbundene Einschätzung erfordere, ob das ambulante Versorgungsangebot ausreiche oder nicht, und die Beteiligten sich über die Frage der Beteiligung der Antragstellerin nicht hatten einigen können, hat die Antragstellerin am 5. September 2007 um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig (S 27 KA 141/07) Klage erhoben. Die H...