Nachgehend

BSG (Beschluss vom 17.01.2017; Aktenzeichen B 12 R 31/16 B)

 

Tenor

1. Der Bescheid vom 26.4.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.11.2011 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Beigeladene in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin seit 1.3.2011 selbständig ist.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Status und Versicherungspflicht des Beigeladenen, einen der Geschäftsführer der Klägerin. Gegenstand des Unternehmens ist die Durchführung von Planungs-und Beratungsaufträgen mit Ausnahme erlaubnispflichtiger Geschäfte auf allen Gebieten, auf denen volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technische und sozialwissenschaftliche Leistungen zu erbringen sind.

Mit Statusfeststellungsantrag vom 25.2.2011 (Bl.1 ff VA) beantragte der Beigeladene die Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin.

Ein Fragebogen der Beklagten war beigefügt, wonach er seit 1.2.2011 (richtig laut Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 19.11.2014: seit 1.3.2011) Geschäftsführer der Beklagten sei und in der GmbH auch seit 1.3.2011 beschäftigt. Neben ihm, für den zunächst keine Alleinvertretungsberechtigung bestand und der für den Geschäftsbereich "Umwelt und Klima" zuständig ist, seien zwei weitere Geschäftsführer bestellt, nämlich Dr. S. mit dem Geschäftsbereich "Berufliche Bildung und Beschäftigung" und Alleinvertretungsberechtigung sowie Herr A., ebenfalls mit Alleinvertretungsberechtigung und dem Geschäftsbereich "Finanzplanung und IT- Instrumente".

Zuvor, so der Beigeladene, sei er seit 1.12.2008 selbstständiger freiberuflicher Berater gewesen. Er habe mit seinem Unternehmen für die Klägerin gearbeitet und habe dies bei der Klägerin eingebracht. Nach dem beigefügten Gesellschaftsvertrag existiert die Klägerin seit September 1972. Sie ist ins Handelsregister eingetragen worden am 23.7.1973 als Beratungsfirma. Das Stammkapital liegt bei 30.000 EUR. Davon hielt der Beigeladene zunächst 15 % (4.500 EUR). Die weiteren Anteile zu je 35 % lagen bei den beiden weiteren Geschäftsführern sowie mit weiteren 15 % bei einer weiteren Gesellschafterin, die nicht Geschäftsführerin war.

Das Stimmrecht in der Gesellschaft ist so geregelt, dass sämtliche Beschlüsse mit einfacher Mehrheit zu fassen sind; für bestimmte zustimmungspflichtige Geschäfte war eine Mehrheit von 80 % als erforderlich geregelt worden (unter anderem auch für die Abberufung des Geschäftsführers und für die Änderung seines Vertrags). Es existierten weder Treuhandverträge noch Darlehen noch Bürgschaften und auch keine Sonderregelungen, mit denen der Beigeladene Gesellschaftsbeschlüsse hätte herbeiführen können. Das Stimmrecht im Übrigen war so geregelt, dass ein Euro an Kapital einer Stimme entsprach. Seine Anteile an der Gesellschaft hatte der Beigeladene von den bisherigen Gesellschaftern erworben und dabei für jeden Anteil i.H.v.1.500,- EUR 5.000 EUR gezahlt. Die Gewinne, die bis zu diesem Zeitpunkt entstanden waren, wurden thesauriert. Ebenfalls lag die ergänzte Gesellschafterliste vor.

In einem weiteren Gesellschaftsvertrag vom 26.1.2004 ist die Existenz der Klägerin erst seit 2004 beschrieben. In § 6 dieser Vereinbarung sind viele Ausnahmen geregelt, in denen die Geschäftsführer nicht selbstständig Entscheidungen treffen können, sondern eine Erlaubnis der Gesellschafterversammlung jeweils brauchen.

Seine Tätigkeit für die Klägerin, so der Beigeladene, sei in einem besonderen Vertrag und nicht lediglich im Geschäftsführervertrag geregelt. Der Geschäftsführervertrag war ebenfalls beigefügt. Die tatsächliche durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit betrage ca. 50 Stunden, wobei er jedoch derzeit lediglich mit 70 % aufgrund einer Teilzeitregelung tätig sei. Er unterliege keinen Weisungsrechten bezüglich Zeit, Ort und Art der Beschäftigung, könne seine Tätigkeit im Wesentlichen frei bestimmen und gestalten, könne für seinen Geschäftsbereich selbstständig Personal einstellen und entlassen, müsse sich Urlaub nicht genehmigen lassen. Eine Abberufung/Kündigung als Geschäftsführer sei mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Eine monatlich gleich bleibende Gehaltszahlung sei nicht vereinbart. Demgegenüber war nach dem Vertrag jedoch eine Vergütung von 75.000 EUR jährlich vereinbart, die in gleiche Teile aufgeteilt und monatlich ausgekehrt werden sollte. Auch hat der Beigeladene angegeben, er erhalte bei 70 % Teilzeitbeschäftigung monatlich 4.800,- EUR ausgezahlt, bzw. ab März 2011: 3.600,- EUR in 10 monatlichen Beträgen (bezogen auf das bereits begonnene Jahr 2011, sonst in 12 Teilbeträgen) zuzüglich des 13. Monatsgehalts. Eine Lohnfortzahlung sollte nicht stattfinden. Auf die Vergütung werde Lohnsteuer entrichtet, die Verbuchung der Vergütung erfolge als Betriebsausgabe. Er sei im Wege von Tantiemen (7,9 % des Gewinns, abhängig von...

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