Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger verlangt für das Quartal II/08 ein höheres Honorar für die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus.
Der Kläger ist der Trägerverein des Berufsgenossenschaftlichen Unfallkrankenhauses Hamburg. Dieses erbringt regelmäßig ambulante Notfallbehandlungen im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg.
Die Beklagte bewilligte dem Unfallkrankenhaus für die ambulante Notfallbehandlung im Quartal II/08 ein Honorar in Höhe von 120.589,22 Euro. Dabei vergütete sie die Leistungen nach den Nrn. 01210ff. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs, Stand: 1. Januar 2008 (EBM a.F.). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 19. November 2008 Bezug genommen.
Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger dagegen, dass die ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus niedriger vergütet werde als die vertragsärztliche Behandlung außerhalb des organisierten Notdienstes. Er verlange eine Vergütung nach den Nrn. 01100, 01101, 07210, 07211 und 07212 EBM a.F., als wären sie die in einer regulären vertragsärztlichen Sprechstunde erbracht worden.
Am 19. August 2009 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf das für sie verbindliche Regelwerk zurückgewiesen. Auf den Widerspruchsbescheid vom 17. September 2009 wird Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger seine Klage in eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geändert. Er hat den Klageantrag zudem um den Antrag erweitert, die Honorarbescheide für die Folgequartale III/08 und IV/08 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, erneut über die Honoraranforderung für diese Quartale zu entscheiden. Insoweit ist das Verfahren abgetrennt worden (S 3 KA 448/09 und S 3 KA 449/09); die Beteiligten haben in den abgetrennten Verfahren jeweils eine Unterwerfungsvergleich geschlossen.
Zur Begründung seiner nunmehr nur noch das Quartal II/06 betreffenden Klage trägt der Kläger vor, die ambulante Notfallbehandlung sei Teil des Sicherstellungsauftrags der Beklagten. Diese halte jedoch lediglich zwei Notfallpraxen vor, die nur einen sehr kleinen Teil des Einzugsgebiets abdecken könnten, und den Fahrdienst, der nicht gewährleisten könne, dass die Patienten von einem für ihre Erkrankung passenden Facharzt behandelt würden. Zudem fehle eine technische Ausstattung vor allem für die Unfallbehandlung. Als Folge würden die Patienten im Notfall vornehmlich die Krankenhäuser aufzusuchen. Im streitbefangenen Quartal sei in gut 85 Prozent aller Notaufnahmen eine ambulante Notfallbehandlung erfolgt. Die hierfür erforderlichen Vorhaltekosten könnten nicht mehr dem normalen Krankenhausbetrieb zugeordnet werden. Insbesondere werde das Personal nicht ohnehin vorgehalten, denn das Krankenhauspersonal befinde sich außerhalb der regulären Dienstzeiten vorwiegend in Bereitschaft, um etwaige Probleme bei stationären Patienten und die stationäre Notaufnahme abzudecken. Seine Beanspruchung während des Bereitschaftsdienstes führe zu zusätzliche Aufwendungen für die Klägerin. Zudem müsse eine rund um die Uhr besetzte Notaufnahme vorgehalten werden. Insgesamt sei die ambulante Notfallversorgung unwirtschaftlich. Dieser Verlust könne anders als bei den Vertragsärzten nicht über den regulären Sprechstundenbetrieb ausgeglichen werden. Die Klägerin partizipiere nicht an den positiven Auswirkungen des Monopols der Vertragsärzte für die ambulante Versorgung, sondern allein an den vergleichsweise schlecht vergüteten Notfallleistungen, die sie aber aus berufs- und standesrechtlichen Gründen erbringen müsse. Darin liege eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Krankenhäuser gegenüber den Vertragsärzten. Angemessen sei daher allein die Vergütung, die ein niedergelassener Arzt für eine vergleichbare Behandlung im Rahmen seiner Sprechstunde erhalte, und zwar bei unvorhergesehener Inanspruchnahme, denn der Klinikarzt sei für die stationäre Versorgung vorgesehen und werde bei der ambulanten Notfallbehandlung unvorhergesehen in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Honorarbescheid vom 19. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. September 2009 teilweise aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Honoraransprüche für das Quartal II/08 zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält an ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid fest.
Am 10. Februar 2010 hat ein Erörterungstermin und am 25. August 2010 die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsprotokolle wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Übergang von der Untätigkeit- auf die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sachdienlich, so dass eine zulässige Klageänderung i.S.d. § 99 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG...