Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Krankengeldbezug in Höhe der Arbeitslosenhilfe. Beitragsbemessung bei Entgeltersatzleistungen, die nach der Arbeitslosenhilfe bemessen sind
Orientierungssatz
Die Beitragsberechnung des Krankengeldes bei Arbeitslosenhilfebeziehern erfolgt gem § 345 Nr 5 SGB 3 auf der Grundlage des der Krankengeldberechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bzw Arbeitseinkommens. Eine davon abweichende Anwendung bzw Auslegung lässt der Wortlaut des § 345 Nr 5 SGB 3 nicht zu.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf Euro 2.591,40 festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Nachentrichtung von Beiträgen für Versicherte der Klägerin, die Krankengeld in Höhe der Arbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen haben und in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Beitragsbemessungsgrundlage bei Entgeltersatzleistungen, die nach der Alhi bemessen sind, in Höhe von 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts weiterhin beibehalten werden kann.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.06.2004 forderte die Beklagte von der Klägerin aufgrund der bei dieser durchgeführten Prüfung als Einzugsstelle gemäß § 28q SGB IV Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit in Höhe von Euro 1.845,78 für zu wenig entrichtete Beiträge für insgesamt 19 namentlich, als Anlage zum Bescheid aufgeführte Versicherte der Klägerin, in den Bezirksgeschäftsstellen A, P und A, die in der Zeit vom 08.10.2001 bis 14.12.2003 Krankengeld in Höhe der zuvor bezogenen Alhi bezogen hatten. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Spitzenverbände der Krankenkasse und des VDAK/AEV hatte die Klägerin die Beiträge, die an die Beklagte abzuführen waren, entgegen § 345 Nr. 5 SBG III nicht aus 80 v. H. des der Leistung zugrunde liegenden Bemessungsentgelts, sondern nur aus 80 v. H. des der Leistung zugrundeliegenden Zahlbetrags entrichtet. Die dadurch entstandenen Differenzbeträge sind Gegenstand der hier streitigen Beitragsnachforderung.
Dagegen richtet sich die am 24.06.2004 beim Sozialgericht Hamburg erhobene Klage.
Mit Änderungsbescheid vom 09.07.2004 erhöhte die Beklagte ihre Beitragsforderung auf Euro 1.876,40 und forderte mit weiterem Bescheid vom 19.10.2005 Säumniszuschläge für die Sollmonate von Februar 2002 bis Juli 2005 in Höhe von Euro 715,-.
Die Klägerin trägt vor:
Die Regelung des § 345 Nr. 5 SGB III verletze bei wörtlicher bzw. grammatikalischer Auslegung den vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 01.11.1995 Az: 1 BvR 892/88 in: SozR 2200 § 385 Nr. 6 RVO) aufgestellten Grundsatz, wonach durch die Berechnung der laufenden Lohnersatzleistung nicht die wirtschaftliche Situation des Versicherten verzerrt oder gar besser gestellt werden dürfe, als dieser ohne Eintritt des Versicherungsfalles stünde. Bei der Ermittlung der für kurzfristige Lohnersatzleistungen maßgeblichen Bemessungsgrundlage dürften sich Zufälligkeiten gerade in den der Bemessung zugrundeliegenden Lohnzahlungsräumen nicht leistungsbestimmend auswirken. § 345 Nr. 5 SGB III sei daher nach Sinn und Zweck im Wege einer sog. teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass die Beitragsberechnung des Krankengeldes bei Alhi-Beziehern lediglich auf der Grundlage des Zahlbetrages der Alhi vorzunehmen ist und nicht auf der Grundlage des der Krankengeldberechnung zugrundeliegenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens. Mit dem Rentenreformgesetz habe der Gesetzgeber wohl aus rein fiskalischen Gesichtspunkten die Beitragsbemessung während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung, sei sie durch Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bedingt, absenken wollen und im Zuge dessen zwar mit Wirkung vom 01.01.2000 § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI geändert, es aber versäumt, auch die Bemessungsgrundlage für die von den Krankenkassen zu zahlenden Beiträgen aus dem Krankengeld, das Alhi-Beziehern nach § 47b SGB V in Höhe des Zahlbetrages der Alhi zu gewähren war, nämlich auch § 345 Nr. 5 SGB III zu ändern. Es könne danach nicht sein, dass Alhi-Empfänger während der Arbeitsunfähigkeit beitragsrechtlich besser gestellt seien, als während des reinen Bezugs von Alhi. Bezeichnenderweise habe der Gesetzgeber dies, also die Einbeziehung der Folgeleistung der Alhi, das Alg II in den § 47b SGB V, mit Wirkung vom 01.01.2005 wieder rückgängig gemacht, mit der Folge, dass sich die hier streitige beitragsrechtliche Frage ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stelle.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 01.06.2004 in der Fassung des Bescheides vom 09.07.2004 sowie den Bescheid vom 19.10.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass trotz Änderung der Beitragbemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung für die Bezieher von Alhi mit Wirkung vom 01.01.2000 durch das Haushaltssanierungsgesetz (HSanG) vom 22.12.1999 eine vergleichbare Änderung des SGB III nicht stattgefunden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die e...