Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zum Lebensunterhalt. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. Einpersonenhaushalt im Stadtkreis Karlsruhe. schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers
Leitsatz (amtlich)
Die ab dem 1.7.2017 angewendete Festsetzung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (Mietobergrenze) des Stadtkreis Karlsruhe beruht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Stadtkreis Karlsruhe.
I.)
Für das Gebiet der Stadt Karlsruhe ist für die Zeit ab dem 01.01.2017 ein (teilweise) qualifizierter Mietspiegel erstellt worden. An der Erstellung waren Interessenvertreter der Mieter und Vermieter sowie Dritte beteiligt. Dem Teil I des Mietspiegels (Wohnungen ohne Einfamilienhäuser, zur Aufteilung in zwei Teile siehe unten) stimmten die Interessenvertreter der Mieter und Vermieter im Sinne von § 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) formal zu, womit hier ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt. Der Teil II (Einfamilienhäuser) wurde nach § 558c BGB anerkannt, so dass hier ein einfacher Mietspiegel gegeben ist. Gemäß Beschluss des Gemeinderats der Stadt Karlsruhe vom 22.11.2016 trat der Mietspiegel insgesamt am 01.01.2017 in Kraft.
Die Datenerhebung für den Mietspiegel erfolgte durch schriftliche Befragung von zufällig ausgewählten Mietern und Vermietern im Zeitraum März bis Mai 2016. Zusätzlich lieferten örtliche Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften Bestandsdaten, die ebenfalls einer Zufallsauswahl unterzogen wurden und deren Inhalt denjenigen der Fragebögen entsprach. Hierdurch wurde eine für das Stadtgebiet repräsentative Eigentümerverteilung erreicht. Von den 22.000 Fragebögen an Mieter und 2.100 Fragebögen an Vermieter wurden 6.419 Fragebögen beantwortet und gelangten zur Auswertung. Davon waren 65,2 % insoweit mietspiegelrelevant, als in den letzten vier Jahren die Anmietung oder Mietpreisanpassung erfolgt ist (vgl. § 558 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB) und keine sonstigen Ausschlusskriterien nach § 549 BGB oder aus anderen Gründen (voll oder überwiegend möblierte Wohnungen, Gefälligkeitsmieten, Dienst- und Werkwohnungen, Wohnraum der ganz oder überwiegend gewerblich genutzt wird) vorlagen. Der verbleibende Bestand von 4.663 Datensätzen berücksichtigte einen Anteil von 4,4 % des sich aus dem Zensus des Jahres 2011 ergebenden Gesamtmietwohnungsbestand im Stadtkreis. Die Daten geben neben der Eigentümerstruktur, gemessen an den aus dem Zensus des Jahres 2011 gewonnen Erkenntnissen, auch die Verteilung der Wohnungen auf das gesamte Stadtgebiet und auf die Baualtersstruktur repräsentativ wieder. Die Datensätze wurden sodann auf zwei Teile, nämlich Wohnungen ohne Einfamilienhäuser (Teil I des Mietspiegels, 4.486 Datensätze) und Einfamilienhäuser (Teil II des Mietspiegels, 177 Datensätze) aufgeteilt.
Als mietpreisbestimmende (Haupt-) Kriterien wurden sodann Wohnfläche, Baujahr, Ausstattung und Lage bestimmt. Aufgrund der wenigen Datensätze für Einfamilienhäuser nach Teil II wurden hier abweichende Untergruppen gebildet. Da in die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft nur die Datensätze nach Teil I des Mietspiegels eingeflossen sind, wird auf die Darstellung zum Teil II verzichtet.
Das Kriterium der Wohnfläche wurde in folgende (Unter-) Gruppen unterteilt:
- bis 30 m²
- 30,01 bis 45,00 m²
- 45,01 bis 60,00 m²
- 60,01 bis 90,00 m²
- 90,01 bis 120,00 m²
- Ab 120,01 m²
Für das Kriterium des Baujahres wurden sieben Baujahresklassen gebildet:
- 1918 und früher
- 1919 bis 1948
- 1949 bis 1965
- 1966 bis 1977
- 1978 bis 1995
- 1996 bis 2007
- 2007 bis April 2016
Für das Kriterium der Ausstattung kam ein umfangreicher Punktekatalog zur Anwendung, der in fünf (Unter-) Kategorien unterteilt wurde:
- sehr einfach (-8 Punkte und darunter)
- einfach (-7 bis -3 Punkte)
- gut (-2 bis +2 Punkte)
- sehr gut (+3 bis +7 Punkte)
- Hervorragend (+8 Punkte und darüber)
Für die Lage kam ebenfalls ein Punktekatalog zur Anwendung, der neben der örtlichen Lagequalität des Gebäudes auch Besonderheiten des Gebäudes (z.B. Hinterhaus, zweite Reihe, denkmalgeschütztes Haus, Hochhaus) und die Lage der Wohnung im Gebäude (Souterrain, Erdgeschoss, oberstes Geschoss, Dachgeschoss mit teilweise schrägen Wänden) berücksichtigte. Die gebildeten drei (Unter-) Kategorien lauten:
- mit Nachteilen (-2 Punkte und darunter)
- Durchschnitt (-1 bis +1 Punkt)
- mit Vorteilen (+2 Punkte und darüber)
Die einzelnen Hauptkriterien betreffend wurde eine Regressionsanalyse durchgeführt. Mangels statistischer Signifikanz (ohne Ausreißer Spannenwert von 14,5 % um den Regressionswert bzw. mit Ausreißer Spannenwert von 14,6 % um den Regressionswert) erfolgte kein Ausschluss von Ausreißern. Unter Berücksichtigung der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen für einen qualifizierte...