Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten ein Darlehen zum Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse B.
Bei dem 1991 geborenen Kläger besteht wegen einer Intelligenzminderung und eines Anfallsleidens ein Grad der Behinderung von 90. Zusätzlich sind die Merkzeichen „B“ und „G“ zuerkannt. Seit 01.09.2008 wird der Kläger in der D-Werkstätten e. V. in A-Stadt betreut. Seit 01.12.2010 ist er im Arbeitsbereich der D-Werkstätten tätig und wird ab 01.03.2011 im Rahmen eines sogenannten betriebsintegrierten Beschäftigungsverhältnisses als Helfer in der Landwirtschaft auf einem ausgelagerten Arbeitsplatz der D-Werkstätten bei dem landwirtschaftlichem Unternehmen E. und F. GbR in E-Stadt beschäftigt. Diesen Beschäftigungsplatz hat der Kläger bis zum heutigen Tag inne. Der Beklagte trägt hierfür die Kosten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Die Entfernung vom jetzigen Wohnort des Klägers in A-Stadt zum Arbeitsplatz in E-Stadt beträgt ca. 12 km. Die gleiche Entfernung bestand vom früheren Wohnort F-Stadt in G. zum Arbeitsplatz in E-Stadt. Der Kläger wird werktäglich vom Fahrdienst der D-Werkstätten zur Arbeit abgeholt und nach Hause gebracht.
Mit Schreiben vom 01.05.2012 beantragte der Vater und Betreuer des Klägers, Herr C. A., für seinen Sohn die Darlehensgewährung zum Erwerb des Führerscheins Klasse B. Als Darlehensbetrag wurden 2.000,00 € genannt.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2012 mit der Begründung ab, der Kläger sei trotz seiner Behinderung nicht auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Für Tätigkeiten am Arbeitsplatz genüge die Klasse L (für landwirtschaftliche Fahrzeuge). Hiermit könne auch ein Mofa gefahren werden, um zur Arbeitsstelle zu gelangen. Die Kosten für die Erlaubnis L sei der Beklagte bereit zu tragen.
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 06.09.2012 Widerspruch ein und machte geltend, der Kläger könne wegen der Behinderungen seinen Arbeitsplatz ohne Kraftfahrzeug nicht erreichen. Der öffentliche Nahverkehr biete keine Alternative. Der Beklagte sei im Rahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet, die Erlangung des Führerscheins zu fördern.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2012 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Dazu führte der Beklagte aus, es könne gemäß § 10 Abs. 6 Eingliederungshilfeverordnung (EinglHV) nur dann Hilfe zur Fahrerlaubniserlangung in angemessenem Umfang bewilligt werden, wenn der behinderte Mensch, der diese Leistung beantragt habe, wegen seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges, hier in Form eines Autos/Personenkraftwagens, angewiesen sei oder sein werde. Im Rahmen eines Gesamtplangesprächs habe der Beklagte den Kläger persönlich kennen gelernt und sich ein Bild über sein Können und seine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen machen können. Hiernach gebe es keine behinderungsbedingten Beeinträchtigungen (fehlende Verkehrssicherheit, Orientierungsprobleme, Einschränkungen im Gangapparat usw.), die ihn daran hindern könnten, längere Strecken mit Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs zurückzulegen. Hinderungsgründe zur Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zum Verlassen seines Elternhauses seinen ebenfalls nicht bekannt. Weiterhin bestehe für den Kläger die Möglichkeit, den Fahrdienst der D-Werkstätten zu nutzen, mit dem er nach vorliegenden Informationen die Möglichkeit habe, pünktlich und sicher im Sinne des § 33 Abs. 8 SGB IX seine Arbeitsstätte zu erreichen und von dort aus auch wieder sicher und in einem zeitlich angemessenen Umfang nach Hause zu gelangen. Aus den genannten Gründen sei der Kläger nicht aufgrund seiner Behinderung auf die regelmäßige Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen. Gemäß § 17 Abs. 1 EinglHV könne die beantragte Hilfeleistung gewährt werden, wenn die Erlangung des Führerscheins Klasse B wegen der Behinderung zur Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben erforderlich sei. Der Arbeitgeber des Klägers habe mehrfach bestätigt, dass der Kläger zur Verrichtung seiner Arbeit auf dem Bauernhof einen Führerschein Klasse L benötige, nicht aber einen Führerschein Klasse B (dieser sei lediglich von Vorteil). Die Prüfung der Finanzierung des Führerscheins Klasse L habe der Beklagte dem Kläger und seinen Eltern als Betreuern bereits mehrfach zugesagt, da hierbei die Notwendigkeit zur Fortsetzung der Beschäftigung auf dem Bauernhof gesehen werde. Da der Kläger die Möglichkeit habe, mit dem Fahrdienst der Werkstatt seine Arbeitsstätte pünktlich zu erreichen, hinge der Bestand seines Beschäftigungsverhältnisses, auch nach erneuter Rücksprache mit dem Arbeitgeber, nicht vom Erwerb des Führerscheins Klasse B ab. Im Rahmen des Gesamtplangesprächs habe der Beklagte einen Großteil der verschiedenen Einsatzorte, an denen der Klä...