Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 26.02.2007 unter Berücksichtigung von Tilgungsraten für ein selbstgenutztes Eigenheim.
Der am … geborene Kläger bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen vier Kindern ein Eigenheim mit einer Wohnfläche von 173 m² unter der Anschrift …
Für den Erwerb des selbstgenutzten Eigenheims nahm der Kläger folgende Darlehen auf:
Darlehensnummer Darlehensbetrag: 47.900,00 Euro Tag der Bewilligung: 30.01.2003 Laufzeit bis: 30.01.2033 monatliche Tilgungszinsen: 189,21 Euro (Stand: 01.07.2009) monatliche Tilgungsraten: 0,00 Euro (Tilgungsbeginn 30.01.2033).
Darlehensnummer: Darlehensbetrag: 15.000,00 Euro Tag der Bewilligung: 04.01.2003 Laufzeit bis: 28.02.2038 monatliche Tilgungszinsen: 63,43 Euro (Stand: 01.07.2009) monatliche Tilgungsraten: 16,95 Euro (Stand: 01.07.2009)
Darlehensnummer: Darlehensbetrag: 10.000,00 Euro Tag der Bewilligung: 28.05.2004 Laufzeit bis: 30.08.2028 monatliche Tilgungszinsen: 40,67 Euro (Stand: 01.07.2009) monatliche Tilgungsraten: 21,38 Euro (Stand: 01.07.2009)
Darlehensnummer: Darlehensbetrag: 25.061,32 Euro Tag der Bewilligung: 28.09.2004 Laufzeit bis: 30.06.2013 monatliche Tilgungszinsen: 59,56 Euro (Stand: 31.08.2008) monatliche Tilgungsraten: 306,78 Euro (Stand: 31.08.2008)
Darlehensnummer: Darlehensbetrag: 77.500,00 Euro Tag der Bewilligung: 04.03.2003 Laufzeit bis: voraussichtlich 2015 monatliche Tilgungszinsen: 0,00 Euro monatliche Tilgungsraten: 581,25 Euro (Stand: 30.06.2009)
Darlehensnummer: Darlehensbetrag: 16.000,00 Euro Tag der Bewilligung: 04.03.2003 Laufzeit bis: 31.03.2009 jährliche Tilgungszinsen: 98,01 Euro (Stand: 20.03.2009) jährliche Tilgungsraten: 2.377,99 Euro (Stand: 20.03.2009)
Zur Sicherung der Darlehensverbindlichkeiten sind im Grundbuch (Amtsgericht) Grundschulden in Höhe von 77.000,00 Euro, 15.000,00 Euro und 10.000,00 Euro sowie eine Hypothek in Höhe von 93.500,00 Euro eingetragen.
Die Bedarfsgemeinschaft des Klägers bezog in der Zeit vom 14.02.2005 bis 31.01.2010 zuletzt durch Bescheid vom 27.07.2007 in der Fassung des Bescheides vom 06.06.2008 (Leistungszeitraum: 01.09.2007 bis 29.02.2008); Bescheid vom 08.02.2008 in der Fassung der Bescheide vom 06.03.2008, 18.04.2008 und 17.05.2009 (01.03.2008 bis 31.08.2008); Bescheid vom 11.08.2008 in der Fassung der Bescheide vom 13.11.2008 und 24.02.2009 (01.09.2008 bis 28.02.2009); Bescheid vom 24.02.2009 in der Fassung der Bescheide vom 01.07.2009 und 04.08.2009 (01.03.2009 bis 31.08.2009) und Bescheid vom 04.08.2009 in der Fassung der Bescheide vom 24.09.2009 und 29.09.2009 (01.08.2009 bis 31.01.2010) existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 26.02.2007 beantragte der Kläger die Übernahme der Tilgungsraten für sein selbstgenutztes Eigenheim. Zur Begründung führte er aus, dass ohne die Übernahme der Tilgungsraten das Haus finanziell nicht zu halten sei.
Mit Bescheid vom 09.05.2007 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) vom 05.03.2007 (Az.: L 7 AS 225/06 ER) vertrat sie die Auffassung, dass der Aufbau von Vermögen nicht Aufgabe der Allgemeinheit sei. Das Gesetz sehe als Zweck ausschließlich die Unterstützung der Erwerbstätigkeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes vor. Dies biete keine Grundlage, um laufende Leistungen mit unmittelbar vermögensbildender Wirkung zu gewähren.
Mit Schreiben vom 06.06.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, dass die ihm zu gewährenden Kosten der Unterkunft sich an den für eine Mietwohnung maximal angemessenen Unterkunftskosten zu orientieren hätten. Ein Umzug der sechsköpfigen Bedarfsgemeinschaft in eine angemessene Mietunterkunft sei für die Beklagte wirtschaftlich ungünstiger. In diesem Falle werde zudem eine Vermögensbildung auf Vermieterseite unterstützt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 03.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie nahm Bezug auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R), wonach eine Übernahme von Tilgungsbeiträgen im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II grundsätzlich nicht in Betracht komme, da Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienten.
Am 01.02.2008 hat der Kläger unter Wiederholung der im Antrags- und Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwände Klage erhoben. Er führt ergänzend aus, dass bei der Frage, ob Tilgungsraten übernahmefähig seien, allein der Faktor der Wirtschaftlichkeit entscheidend sein müsse. Es könne nicht verlangt werden, ein Eigenheim zu verkaufen und eine teurere Mietwohnung zu beziehen, für die seitens der Beklagten Kosten übernommen werden müssten. Der Steuerzahler wäre hierdurch schwerwiegender belastet als wenn seine Tilgungsraten übernommen würden. Letztlich mache es keinen Unterschied, ob die Vermögensbildung beim Vermieter oder be...