Nachgehend

BSG (Beschluss vom 30.09.2019; Aktenzeichen B 4 KG 4/18 B)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit von September 2013 bis Juli 2014 Anspruch auf die Gewährung von Kinderzuschlag auf Grundlage von § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) hat.

Der 1947 geborene Kläger ist seit 2012 Regelaltersrentner. Seit Juli 2013 erhält er monatliche Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt 849,81 Euro (monatliche Rente 791,99 Euro, Zuschuss zur freiwilligen Krankversicherung 57,82 Euro). Er ist Vater von zwei Kindern. Der im Juli 1989 geborene Sohn D2 (Vollendung des 25. Lebensjahres im Jahr 2014) lebt nicht im Haushalt des Klägers, die im November 1996 geborene Tochter E lebt mit dem Kläger im Haushalt. Der Kläger sorgt alleine für die Pflege und Erziehung seiner Tochter und ist dauernd getrennt lebend. Im streitbefangenen Zeitraum besuchte die Tochter die Schule. Neben seinem Renteneinkommen verfügte der Kläger in der Zeit von September 2013 bis Juli 2014 über Wohngeld in Höhe von monatlich 207,- Euro (Bescheid vom 01.08.2013) und über Kindergeld für seine beiden Kinder (jeweils 184,- Euro). Über weiteres Vermögen oder Einkommen verfügen der Kläger und seine Tochter nicht.

Der Kläger ist privat krankenversichert und hatte im streitigen Zeitraum monatlich für diese Versicherung Beiträge in Höhe von monatlich 160,84 Euro zu zahlen. An Kosten für Unterkunft und Heizung fielen in dieser Zeit für die vom Kläger und seiner Tochter genutzte ca. 81 qm große Wohnung Kosten an in Höhe von insgesamt 655,29 Euro (Heizung/Warmwasser 100,- Euro, Garage/Carport 40,- Euro, Grundmiete incl. Nebenkosten von 100,- Euro: 515,29 Euro). Die Warmwasseraufbereitung erfolgt mittels der Zentralheizung.

Am 18.09.2013 beantragte der Kläger die Bewilligung von Kinderzuschlag für seine Tochter. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.10.2013 für die Zeit ab September 2013 ab und führte zur Begründung aus, Hilfebedürftigkeit werde auch mit Kinderzuschlag und Wohngeld nicht vermieden. Der Kläger sei als Altersrentner nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Dem widersprach der Kläger und führe zur Begründung aus, das Einkommen der Bedarfsgemeinschaft betrage insgesamt 1424,81 Euro (849,81 Euro Rente, 368,- Euro Kindergeld, 207,- Wohngeld), weshalb Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe. Die Berechnung der Beklagten sei nicht nachzuvollziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.11.2013 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das um Krankenversicherungsbeiträge und Versicherungspauschale i. H. v. 30,- Euro bereinigte Renteneinkommen betrage nur 658,97 Euro. Hiervon könne der Kläger nicht einmal seinen eigenen Bedarf decken. Auch mit Wohngeld bestehe daher auch bei Kinderzuschlag i. H. v. 140,- Euro ein ungedeckter Restbedarf der Tochter, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Kinderzuschlag nicht zuzuerkennen sei. Ob Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehe, sei durch den Kläger beim zuständigen Jobcenter zu erfragen.

Hiergegen hat der Kläger am 26.11.2013 Klage erhoben. Er hat unter anderem vorgetragen, die Kosten der Unterkunft seien zu Unrecht nicht entsprechend § 6a Abs. 4 BKGG nach Kopfzahl unter Zugrundelegung des Existenzminimumsberichts aufgeteilt worden. Auch lebe er mit seiner Tochter, die ihrerseits als erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) anzusehen sei zusammen und bilde daher mit ihr eine Bedarfsgemeinschaft. Auf die Einkommensverhältnisse komme es insoweit nicht an.

Die Beklagte hat entgegnet, man gehe durchaus davon aus, dass der Kläger mit seiner Tochter als Bedarfsgemeinschaft anzusehen sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger Altersrentner sei, sei jedoch bei der Berechnung eines möglichen Kinderzuschlaganspruches zunächst sein Bedarf zu ermitteln und erst dann gegebenenfalls vorhandenes überschießendes Einkommen der Berechnung zugrunde zu legen. Mit Ansetzung des zustehenden Mehrbedarfs für Alleinerziehung (45,84 Euro) und ohne den im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) nicht vorgesehenen pauschalen Freibetrag von 30,- Euro für Versicherungen verbleibe beim Kläger nicht "verbrauchtes" Einkommen in Höhe von 137,49. Dieses Einkommen sei im Rahmen von § 6a Abs. 3 BKGG als Einkommen der Tochter auf den maximal möglichen Kinderzuschlag anzurechnen, weshalb allenfalls Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von gerundet 3,- Euro bestehen könne (140,- Euro minus 137,49 Euro). Der Restbedarf der Tochter in Höhe von 275,16 Euro (Regelleistung 289,- Euro, hälftige Unterkunftskosten, abzüglich Kindergeld) könne auch durch Wohngeld und Kinderzuschlag in Höhe von 3,- Euro nicht gedeckt werden, weshalb Hilfebedürftigkeit i.S.v. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nicht vermieden werde. Für die diesbezüglichen Einzelheiten der Berechnung wird auf die Berechnungsbögen Bl. 59 bis 61 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächti...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?