Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. einstweiliger Rechtsschutz. Bindungswirkung nach § 77 SGG. Unterkunft und Heizung. Betriebskostennachforderung. Fehlen eines Anordnungsgrundes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 86b Abs 2 S 2 SGG ist unzulässig, wenn über das Begehren für die Beteiligten in der Sache bindend im Sinne des § 77 SGG entschieden wurde. Diese Bindungswirkung wird nicht bereits durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz oder nach § 44 SGB 10 durchbrochen.

2. Gleiches gilt, wenn über das Begehren durch den Leistungsträger mangels Antrages noch nicht entschieden wurde (werden konnte).

3. Für einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB 2 zur Begleichung von Betriebskostennachforderungen für nicht mehr gemieteten Wohnraum besteht kein Grund für eine einstweilige Anordnung.

 

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller (nachfolgend: Ast.) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner (nachfolgend: Ag.) Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Die 1980 und 1984 geborenen Ast. leben (mindestens) seit August 2003 zusammen in einem Haushalt. Sie sind Eltern eines im August 2005 geborenen Kindes. Seit Januar 2005 beziehen sie vom Ag. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II). Der Ag. ist seit September 2006 (wieder) geringfügig beschäftigt.

Mit Bescheid vom 12. September 2006 bewilligte der Ag. den Ast. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. März 2007 monatlich 1.127,22 €. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf dessen Inhalt verwiesen (Blatt 207ff der Verwaltungsakte). Widerspruch wurde dagegen nicht erhoben.

Seit Oktober 2006 sind die Ast. Mieter einer Wohnung in der ... Zuvor wohnten sie zur Miete u.a. in der ..., von August 2003 bis April 2005 im ... und von Juli 2005 bis September 2006 im ... Vermieter dieser Wohnungen war ... (nachfolgend: ...)

Am 17. Oktober 2006 beantragten die Ast. beim Ag. die Übernahme von Betriebskostennachforderungen für das Jahr 2005 in Höhe von insgesamt 785,14 € für die Wohnungen in der ... Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben vom 16. Oktober 2006 nebst Anlagen verwiesen (Blatt 214ff der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2006 lehnte der Ag. dieses Begehren ab. Der Antrag sei erst nach Fälligkeit der Forderung gestellt worden.

Dagegen erhoben die Ast. am 28. Oktober 2006 Widerspruch. Mit Bescheid vom 10. September 2005 habe der Ag. eine einmalige Leistung für das Begleichen der Nebenkosten für 2004 bewilligt, ohne auf das Erfordernis eines rechtzeitigen Antrages für zukünftige Begehren hinzuweisen. Daher habe er seine Sorgfaltspflicht verletzt. Des weiteren sei die Nachforderung der Betriebskosten für 2005 noch nicht fällig. Denn über deren Höhe werde noch verhandelt. Auf den beiliegenden Schriftverkehr werde verwiesen (Blatt 220ff der Verwaltungsakte).

Über den Widerspruch wurde noch nicht entschieden.

Am 30. Oktober 2006 beantragten die Ast. einstweiligen Rechtsschutz.

Der Ag. habe die o.g. Betriebskosten zu zahlen. Weiterhin sei zu prüfen, ob Stromschulden in Höhe von 367,45 € zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung gehören sowie der Abzug einer Warmwasserpauschale rechtmäßig sei.

Die Ast. tragen u.a. vor, sie seien verschuldet. Eine eidesstattliche Versicherung sei jeweils geleistet worden. Mit Herrn R. sei der Abschluß einer Vereinbarung vorgesehen. Danach behalte er für die Betriebskosten 2005 eine Kaution ein und seien von ihnen bis zum 16. Dezember 2006 für die Betriebskosten 2006 750 € zu zahlen. Ohne diese Vereinbarung könnten ihre Eltern als Bürgen in Anspruch genommen werden, würden sie freiwillig 50 € monatlich leisten und könnten dann den Beitrag für die Kindertagesstätte ihrer Tochter nicht mehr zahlen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Ast. wird auf deren Schreiben vom 28. Oktober 2006 nebst Anlagen hierzu und die Niederschrift über den Termin zur Erörterung des Sachverhaltes am 23. November 2006 verwiesen (Blatt 1ff und 45f der Gerichtakte).

Am 20. November 2006 beantragten die Ast. die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines benannten Rechtsanwaltes vor dem Termin am 23. November 2006.

Nach o.g. Erörterung teilten die Ast. mit, es verbleibe ohne Einschränkungen bei den Anträgen im Schreiben vom 28. Oktober 2006.

Der Ag. beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestehe weder ein Anspruch noch ein Grund für die begehrte Anordnung. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf das Schreiben vom 16. November 2006 verwiesen (Blatt 35ff der Gerichtsakte).

II.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist teilweise unzulässig (dazu unter 1.) und im übrigen unbegründet (dazu unter 2.).

Nach § 86 b) Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine ...

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