Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweiliger Rechtsschutz. fehlender Anordnungsgrund. Arbeitslosengeld II. Kostensenkungsverfahren wegen unangemessener Unterkunftskosten. keine drohende Kündigung des Mietverhältnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anordnungsgrund bei auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtetem einstweiligem Rechtsschutz.

 

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Auslagen sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist die vorläufige Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung für Mai und Juni 2012 als Leistung der Grundsicherung nach dem SGB II.

Die 1947 geborene und erwerbsfähige Antragstellerin ist seit 1996 als Personal Coach und Mentaltrainerin unter der Firma P... Coaching selbständig tätig. Seit Mai 2010 hat sie die Wohnung A-Straße in A.... mit einer Wohnfläche von mindestens 120,21 m² angemietet. Die monatliche Grundmiete beträgt 812,- € zuzüglich einer Vorauszahlung auf Nebenkosten von monatlich 306,- € einschließlich Heizkosten in Höhe von monatlich 149,94 € (vgl. Bl. 29 ff. der Leistungsakte des Antragsgegners, Antragsschrift vom 02.05.2012 Bl. 2 d. A....). Die Antragstellerin nutzt diese Wohnung nach schwankenden eigenen Angaben im Umfang von etwa 40 % für ihre selbständige Tätigkeit, im Übrigen zu Wohnzwecken.

Im Oktober 2010 beantragte die Antragstellerin erstmals Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und nahm diesen Antrag im November 2010 zurück (Bl. 1, 5 der Leistungsakte des Antragsgegners). Seit Juli 2011 erhält die Antragstellerin ergänzende Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 14.07.2011 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft und Heizung auf ein angemessenes Maß auf (Bl. 110 der Leistungsakte des Antragsgegners). Aktuell bezieht die Antragstellerin gemäß Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 06.12.2011 für den Zeitraum bis 30.06.2012 unter Berücksichtigung eines laufenden monatlichen Einkommens aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 148,97 €, das in Höhe von 39,18 € auf ihren Bedarf angerechnet wird, Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II in Höhe von 334,82 € zur Sicherung des Lebensunterhalts und weiterer 295,65 € als angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung, mithin monatlich 630,47 € (Bl. 14 ff. d. A....). Bei der Ermittlung des Gewinns aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigte der Antragsgegner als Betriebsausgaben “Raumkosten (einschließlich Nebenkosten und Energiekosten)„ mit monatlich 442,46 € (Bl. 245 der Leistungsakte des Antragsgegners). Gegen den Leistungsbescheid vom 06.12.2011 ist nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bei der erkennenden 17. Kammer des Sozialgerichts Leipzig eine auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtete Klage rechtshängig.

Nach der Renteninformation der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 06.01.2010 hat die Antragstellerin ab 01.12.2012 eine Regelaltersrente von ca. 350 € monatlich zu erwarten (Bl. 136 der Leistungsakte des Antragsgegners, vgl. auch Bl. 184 der Leistungsakte des Antragsgegners).

Erstmals im Monat Mai 2012 konnte die Antragstellerin die Nebenkosten ihrer Wohnung in Höhe von 306,- € nicht aufbringen. Sie wird in Zukunft keine Darlehen von Bekannten mehr erhalten, die ihr bislang die Deckung der Mietkosten ermöglichten.

Die Antragstellerin macht geltend, mangels schlüssigen Konzepts des Antragsgegners zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung seien die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, ggf. begrenzt durch die aus den Tabellenwerten des Wohngeldgesetzes abgeleiteten Werte, zu übernehmen. Sie verfüge zwar über keine finanziellen Mittel zur Aufbringung der Miete. Bei Zahlung angemessener Kosten der Unterkunft und Heizung werde sie aber durch Umschichtung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts die verbleibende Differenzmiete finanzieren. Ein Umzug in eine andere Wohnung sei der Antragstellerin nicht möglich. Denn sie sei wegen ihrer Selbständigkeit an die Büroräume gebunden, die ihr auch eine Seminartätigkeit ermöglichten. Die Suche nach anderen Privat- und Gewerbemieträumen würde auf längere Sicht ihr berufliches Fortkommen gefährden.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab dem 02.05.2012 Kosten der Unterkunft in angemessener Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass jedenfalls kein Anordnungsgrund vorliege. Zudem sei der Antragstellerin bereits seit Juli 2011 bekannt, dass ihre derzeitigen Unterkunftskosten das angemessene Maß überschritten.

Ergänzend wird auf die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Kopie der Versicherungen an Eides Statt vom 18.04.2012 und 10.05.2012 (Bl. 25, 47 d. A....) sowie die aus dem Hauptsacheverfahren S 17 AS 681/12 beigezogene Leistungsakte des Antragsgegners verwiesen.

II.

Der zuläss...

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