Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die privat krankenversicherte Klägerin will die Aufnahme in die Familienversicherung ihres Ehemannes bei der Beklagten erreichen.
Die 1947 geborene Klägerin bezieht für die Zeit seit November 2012 Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die in 2013 bei monatlich 478,97 € Zahlbetrag und ist seither gestiegen. Zu den Einzelheiten wird auf den Abdruck des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Bl. 11 - 28 Rückseite der Verwaltungsakte der Beklagten - BA - vom 15.04.2013 und den Abdruck des Einkommensteuerbescheids 2017 Bl. 22 ff. der Gerichtsakte - GA - verwiesen. Die Klägerin übt als Einzelunternehmerin eine gewerbliche Erwerbstätigkeit aus. Aus dem Gewerbebetrieb erwirtschaftete sie in 2016 und 2017 jeweils negative Einkünfte. Zu den Einzelheiten wird auf den Steuerbescheid 2017 sowie 2016 (Bl. 18 - 21 GA) verwiesen. Der Ehemann der Klägerin ist als Mitglied der Beklagten gesetzlich krankenversichert.
Am 04.04.2019 beantragte die Klägerin die Durchführung der Familienversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte wies den Antrag mit Bescheid vom 17.06.2019 zurück. Der Widerspruch der Klägerin blieb mit Widerspruchsbescheid vom 27.09.2019 ohne Erfolg.
Mit der am 22.10.2019 erhobenen Klage macht die Klägerin unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren geltend, die Beklagte verstoße gegen die die im Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung am 08.04.2014 beschlossenen Grundsätze zum Nachweis des Arbeitseinkommens im Rahmen der Familienversicherung. Danach komme es allein auf die durch Einkommensteuerbescheid nachgewiesenen Einkommensverhältnisse an.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid vom 17.06.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.09.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Antrag auf Familienversicherung vom 04.04.2019 zu entsprechen und die Familienversicherung durchzuführen.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Die Beklagte wiederholt die Begründung der angefochtenen Bescheide und weist darauf hin, dass bereits nach dem ihr vom Rententräger mitgeteilten monatlichen Rentenzahlbetrag von 630,03 € ab 01.07.2017 und von 651,25 € ab 01.07.2018, jeweils ohne Beitragszuschuss, die Durchführung der Familienversicherung wegen überschrittener Einkommensgrenze ausgeschlossen sei, ohne dass es auf weitere Einkünfte noch ankomme.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung der Sache im Wege des Gerichtsbescheides angehört.
Entscheidungsgründe
Die als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäߧ 54 Abs. 1 , 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)zulässige Klage, über die der Kammervorsitzende ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 105 SGG im Wege des Gerichtsbescheides entscheiden konnte, ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen Rechte der Klägerin nicht. Die Klägerin überschreitet mit ihrem monatlichen Zahlbetrag aus Altersrente ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße und ist damit vom Zugang zur Familienversicherung ausgeschlossen. Denn nach§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Ehegatten in der Familienversicherung eines Mitglieds versichert, wenn sie kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebentel der monatlichen Bezugsgröße nach§ 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ; bei Renten wird der Zahlbetrag […] berücksichtigt. Da das Gesetz neben dem Gesamteinkommen ausdrücklich die Berücksichtigung des Zahlbetrags bei Renteneinkünften anordnet, kommt es auf die durch die Klägerin angeführten steuerrechtlichen Argumente zum Einkommen als Gesamtbetrag der positiven und negativen Einkünfte nicht an. Die hier nach den Einkommensverhältnissen mit gesonderter Berücksichtigung von Rentenzahlungen vorliegende krankenversicherungsrechtliche Konstellation der Klägerin und ihres Ehemanns ist im Übrigen nicht neu, sondern bereits seit langem höchstrichterlich geklärt. So hat das Bundessozialgericht zuletzt im Urteil vom 25.01.2006, Az. B12 KR 10/04 R , Rz. 11 bis 16 (juris) zu den Auswirkungen einer - privaten - Rentenleistung auf eine dort zunächst bestehende Familienversicherung eines Ehegatten ausgeführt:
"1. Nach§ 10 Abs 1 Satz 1 SGB V ist der Ehegatte eines Mitglieds der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert, wenn er bestimmte sachliche Voraussetzungen erfüllt, ua kein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach§ 18 SGB IV überschreitet (Satz 1 Nr 5 Halbs 1). Bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt (Satz 1 Nr 5 Halbs 2). - Mit der an sie als Versicherungsnehmerin und versi...