Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Zweipersonenhaushalt in Aschersleben in Sachsen-Anhalt. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts. Anforderungen an die Datenerhebung und -auswertung. Fortschreibung bzw Überprüfung des Konzepts. ältere Bestandsmietverträge. Vermieterstruktur des Vergleichsraums. Vermeidung von Zirkelschlüssen bei Nichtanwendung des Spannenoberwertes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Soweit bei der Datenerhebung für ein schlüssiges Konzept Bestandsmietverträge herangezogen werden, ist in Anlehnung an die gesetzlichen Regelungen zum Mietspiegel jedenfalls bis zum 31.12.2019 eine Verwendung derjenigen Datensätze ausgeschlossen, bei denen der Mietvertrag länger als vier Jahre vor der Datenerhebung abgeschlossen worden ist oder nicht zumindest eine Anpassung der Miethöhe in diesem Zeitraum stattgefunden hat.

2. Die Vermieterstruktur des Vergleichsraums muss sich bei den verwendeten Datensätzen der Bestandsmietverträge widerspiegeln. Soll dies ausgeschlossen werden, muss zumindest durch eine ausreichende Stichprobe der unterrepräsentierten Vermietergruppe belegt werden, dass kein statistisch signifikanter Unterschied zu den überrepräsentativ erhobenen Mietdaten besteht.

3. In einem schlüssigen Konzept, bei dem nicht der Spannenoberwert der erhobenen Daten herangezogen wird, muss sichergestellt und dargelegt werden, dass keine unverhältnismäßig vielen Mietdaten von Leistungsempfängern enthalten sind, um Zirkelschlüsse zu vermeiden.

 

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 23.11.2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21.12.2013, vom 30.01.2014, vom 22.02.2014, des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 und des Änderungsbescheides vom 03.07.2020 wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, den Klägern für Dezember 2013 1.109,78 EUR, für Februar 2014 1.140,42 EUR, für März 2014 1.068,34 EUR und für April und Mai 2014 jeweils 1.047,06 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt 5/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger.

3. Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren für den streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2013 bis Mai 2014 die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung vom Beklagten.

Die Kläger bewohnen eine 72,3 m² große Mietwohnung in Aschersleben. Im streitgegenständlichen Zeitraum zahlten sie eine Kaltmiete von 299,06 EUR und eine Betriebskostenvorauszahlung von 75 EUR monatlich. Für die Heizkosten fiel bis Januar 2014 ein monatlicher Abschlag von 64 EUR an, wobei der Abschlag für Januar 2014 bereits im Dezember 2013 fällig war. Der Abschlag erhöhte sich ab Februar 2014 auf 71 EUR monatlich. Ausweislich der Heizkostenabrechnung vom 18.01.2013 war zudem im Februar 2014 eine Heizkostennachzahlung i.H.v. 93,35 EUR fällig. Für die Abfallgebühren waren im Dezember 2013 als Abschlag 21,72 EUR fällig und im März 2014 21,28 EUR. Die Kläger gingen im streitgegenständlichen Zeitraum einer Erwerbstätigkeit nach mit einem monatlichen Entgelt von jeweils 165 EUR (brutto gleich netto).

Die Kläger beantragten am 04.10.2013 die Fortzahlung ihrer Leistungen. Mit Bescheid vom 23.11.2013 bewilligte der Beklagte für Dezember 981,32 EUR, für Januar 975,60 EUR und für Februar bis Mai 911,60 EUR monatlich. Hierbei berücksichtigte er nur eine reduzierte Kaltmiete von 253,80 EUR und Nebenkosten i.H.v. 55,80 EUR unter Hinweis auf die Unangemessenheit der Wohnkosten. Die Heizkostenabschläge und die Abfallgebühren wurden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt. Dagegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 06.12.2013 Widerspruch, mit dem sie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft geltend machten. Der Beklagte erließ den Änderungsbescheid vom 21.12.2013 ohne Änderung der Leistungshöhe. Mit Bescheid vom 30.01.2014 wurde der Leistungsbetrag für Februar auf 1.075,95 EUR, für März auf 1.003,88 EUR und für April und Mai jeweils auf 982,60 EUR angepasst. Es erging noch der Bescheid vom 22.02.2014 ohne Änderung der Leistungshöhe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2014 als unbegründet zurückgewiesen. Es seien gemäß der Richtlinie des Beklagten nur die angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu übernehmen.

Dagegen haben die Kläger am 17.07.2014 Klage erhoben, mit der sie weiterhin die tatsächlichen Kosten der Unterkunft geltend machen. Der Streitgegenstand wurde auf die Kosten der Unterkunft und Heizung beschränkt. Im Klageverfahren hat der Beklagte noch den Änderungsbescheid vom 03.07.2020 erlassen, mit dem er für Dezember 981,92 EUR, für Januar 976,20 EUR, für Februar 1.076,55 EUR, für März 1.004,48 EUR und für April und Mai jeweils 983,20 EUR bewilligte. Dabei legte er eine Kaltmiete von 252,60 EUR und Nebenkosten von 57,60 EUR zu Grunde.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid des Beklagten vom 23.11.2013 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 21.12.2013, vom 30.01.2014, vom 22.02.2014, des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2014 und des Änderungsbescheides vom...

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