Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft, Übernahme von Unterkunftskosten nach einem Umzug. Anforderungen an ein wirksames schlüssiges Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten. Abgrenzung der Nachbesserung eines schlüssigen Konzepts von einer Neuerstellung im Falle nachträglich erfolgter Änderungen
Orientierungssatz
1. Erfolgt ein Umzug in eine andere Wohnung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, obwohl eine dafür beantragte Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger abgelehnt worden war, besteht ein Anspruch auf Unterkunftskosten nur in Höhe der bisher übernommenen Unterkunftskosten. Nur im Falle eines notwendigen Umzugs sind dagegen die angemessenen Unterkunftskosten getragen.
2. Die nachträgliche Veränderung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten in Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt dann lediglich eine Nachbesserung und keine Neuerstellung dar, wenn die dem Konzept zugrunde gelegten Daten unverändert verwendet und keine neueren Daten erhoben werden.
3. Einzelfall zur Bewertung der Zulässigkeit eines schlüssigen Konzepts (hier: schlüssiges Konzept für den Salzlandkreis im Land Sachsen-Anhalt bestätigt).
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 16.01.2014, 23.02.2014 und 22.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 22.03.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.04.2014, 24.05.2014, 30.06.2014, 23.08.2014, 04.09.2014, 09.12.2014 und 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, der Bescheid vom 20.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2014, 22.11.2014, 20.12.2014, 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017, der Bescheid vom 25.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.06.2015, 25.07.2015, 22.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015, der Bescheid vom 21.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.2016, der Bescheid vom 26.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.06.2016, 27.07.2016, 08.08.2016 und 27.08.2016, und der Bescheid vom 24.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.12.2016, 13.02.2017, 06.04.2017 und 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017 werden dahingehend abgeändert, dass den Klägerinnen in den Zeiträumen vom 01.10.2013 bis 31.12.2014, vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016, vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016, vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016, vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 weitere Leistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 6,60 € monatlich und im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von monatlich 4,20 € bewilligt werden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 15 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) nach dem SGB II für die Zeiträume Oktober 2013 bis März 2015, Mai 2015 bis September 2016 und für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017; der Kläger begehrt die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) nach dem SGB II für den Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2015.
Die im Leistungsbezug nach dem SGB II befindliche Klägerin zu 1), die bis zum 01.10.2013 mit ihrer im Jahre 1998 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), und einer weiteren Tochter in einem Haushalt lebte, beantragte aufgrund des Auszuges der weiteren Tochter im Oktober 2013 und der Kündigung der bisherigen Wohnung, für die eine Bruttokaltmiete i.H.v. 346,14 € monatlich anfiel, wovon im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Kopfteil in Höhe von 115,38 € berücksichtigt wurde, am 05.09.2013 bei dem Beklagten gemäß § 22 Abs. 4 SGB II die Erteilung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die in Aussicht genommene Wohnung K. in G. (Bruttokaltmiete 360 € monatlich zuzüglich Heizkosten), die sie allein mit der Klägerin zu 2) beziehen wolle. Die Erteilung der Zusicherung wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.09.2013 wegen Unangemessenheit der Kosten der Wohnungen abgelehnt. Zugleich erhielt der Bescheid den Hinweis, dass im Falle des Umzuges der Beklagte nur die maximal angemessenen Kosten (Kaltmiete i.H.v. 251,40 € monatlich, Betriebskosten i.H.v. 60,60 € monatlich zuzüglich anfallender Abfallgebühren sowie Heizkosten i.H.v. 73,80 € monatlich zuzüglich Warmwasser i.H.v. 15,43 €) übernehm...