Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Kosten für die Einlagerung von Möbeln. Fehlen einer festen Wohnung. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Unabweisbarkeit. Einsparmöglichkeit. Verkauf von Möbeln
Orientierungssatz
1. Die Kosten einer Einlagerung können Teil der Unterkunftskosten iS des § 22 SGB 2 sein, wenn es wegen der Größe der konkreten Unterkunft erforderlich ist, vorübergehend nicht benötigten angemessenen Hausrat und persönliche Gegenstände anderweitig unterzubringen (vgl BSG vom 16.12.2008 - B 4 AS 1/08 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 14).
2. Dies gilt jedoch nicht in Fällen, in denen der Leistungsberechtigte ohne feste Wohnung ist und es nicht um einen zusätzlichen Lagerraum zu einer Wohnung, sondern lediglich darum geht, die persönlichen Gegenstände und Möbel irgendwo unterzubringen.
3. Die insoweit anfallenden Lagerkosten stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf iS des § 21 Abs 6 SGB 2 dar.
4. An der Unabweisbarkeit des Bedarfs fehlt es jedoch, wenn zumutbare Handlungsalternativen bestehen (hier: Verkauf von Möbeln).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger beantragt die Übernahme von Kosten für die Einlagerung seiner Möbel für den Zeitraum ab April 2014 bis einschließlich September 2014 von dem Beklagten.
Mit Bescheid vom 01.04.2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 19.02.2014 bis einschließlich 31.08.2014. Dabei erhielt der Kläger Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie einen Zuschuss nach § 26 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II wurden nicht bewilligt. Ausweislich einer Bestätigung der Stadtverwaltung … vom 27.02.2014 war der Kläger ohne festen Wohnsitz in Mainz gemeldet. Am 28.04.2014 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Einlagerung seiner Möbel in Höhe von 223,72 € monatlich. Der Kläger hatte nach dem Verlust seiner bisherigen Wohnung seine Möbel bei der Firma … eingelagert. Mit Schreiben vom 12.05.2014 forderte der Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, welche Möbel eingelagert sind, wann die Möbel eingelagert wurden und wie lange der Kläger voraussichtlich die Möbel noch benötigen würde. Auf diese Fragen teilte der Kläger mit Schreiben vom 28.05.2014 mit, dass die Möbel seit dem 01.09.2012 eingelagert seien und führte im Folgenden die eingelagerten Gegenstände auf. Insoweit wird ausdrücklich auf Blatt 60 der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 02.06.2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für die Möbeleinlagerung ab. Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II seien nicht nur Kosten von Räumlichkeiten, die tatsächlich bewohnt würden, sondern auch Kosten, die dadurch entstünden, dass die bewohnten Räumlichkeiten in einer Obdachlosenunterkunft nicht ausreichten, um das Mobiliar eines Hilfebedürftigen unterzustellen. Bei der Einlagerung des Klägers bestehe mittlerweile seit dem 01.09.2012, bei monatlichen Kosten von 223,72 €, eine deutliche Übersteigung der Kosten der Einlagerung über die Kosten einer Neuausstattung. Die eingelagerten Möbel und Dinge könnten zudem veräußert werden. Hierdurch würden Lagerkosten entfallen und für einen Neubezug wäre eine finanzielle Grundlage vorhanden. Es sei darüber hinaus nicht erkennbar, dass in den vergangenen Jahren seit Verkauf der Eigentumswohnung des Klägers eine passende Wohnung nicht zu finden gewesen sei.
Hiergegen hat der Kläger am 08.07.2014 Widerspruch erhoben. In diesem Rahmen machte der Kläger geltend, es sei zu Unrecht darauf abgestellt worden, dass auf Grund einer Zeitspanne von mehr als zwei Jahren nicht mehr von vorübergehend nicht benötigtem Hausrat auszugehen sei. Der Kläger habe überhaupt keine Wohnung, so dass nur Lagerkosten anfielen. Insofern spiele das Zeitmoment “vorübergehend„ keine Rolle. Im Übrigen unterschritten die Lagerkosten die Kosten für eine angemessene Wohnung um ein Vielfaches. Bei den eingelagerten Möbeln handele es sich teilweise um hochwertige Möbel aus Massivholz. Diese seien einmal angeschafft worden, weil der Kläger sich keinen giftigen Lösungsmitteln aussetzen wollte. Obwohl diese Möbel hochwertig seien, sei der Wiederverkaufswert gering. Es gebe keinen nennenswerten Markt für gebrauchte Möbel. Gleiches gelte für gebrauchte Elektrogeräte, die wegen der verhältnismäßig geringen Neuanschaffungspreise geringe Wiederverkaufserlöse erzielen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2014 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Er nahm zunächst Bezug auf die Begründung seines ablehnenden Bescheides und führte darüber hinaus aus, das Gesetz verwende in § 22 SGB II zwar nicht den Begriff der Wohnung, sondern den der Unterkunft, so dass neben dem Hauptanwendungsfall der Vorschrift, ...