Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferecht: Leistungen bei stationärer Unterbringung. Anrechnung von Einkommen. angemessene Beteiligung an den Verpflegungskosten bei Verzicht auf die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung
Orientierungssatz
Nimmt ein Sozialhilfeempfänger, der Leistungen zur stationären Hilfe für die Unterbringung in einem Heim erhält, an der dort angebotenen Gemeinschaftsverpflegung nicht mehr teil, so hat er sich auch an dem dadurch entstehenden Hilfebedarf angemessen zu beteiligen, soweit ihm neben der Sozialhilfeleistung noch eigenes Einkommen zukommt. Dabei kann der Sozialhilfeträger der Eigenbeteiligung dadurch Rechnung tragen, dass es den Anteil des Einkommens, welcher der Höhe nach dem Verpflegungskostenanteil an den Regelleistungen entspricht, von der Einkommensanrechnung ausnimmt, so dass dieser Betrag dem Hilfeempfänger zusätzlich verbleibt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) um die Leistungshöhe bzw. um die Eigenbeteiligung des Klägers an einer stationären Hilfe.
Der Kläger, der schon seit langem Sozialhilfe bezieht, lebt schon seit einiger Zeit im ...-... (Heidelberg). Ursprünglich nahm er dort der Gemeinschaftsverpflegung teil. Ergänzend hierzu erhielt der Kläger vom Sozialhilfeträger einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung (im Kalenderjahr 2016 monatlich 109,08 €) sowie eine Bekleidungspauschale (monatlich 23,00 €). Dies beruhte auf dem Bescheid vom 04.07.2016. Zugleich war der Kläger verpflichtet, zu den Heimkosten sein Renteneinkommen (damals 361,60 €) monatlich beizutragen (Bescheid vom 14.06.2016).
Seit Dezember 2016 verpflegt sich der Kläger jedoch selbst. Deshalb reduzierte die Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 13.01.2017 den Eigenbeitrag des Klägers an den Heimkosten und führte zur Begründung aus, dem Kläger solle ab Dezember 2016 von seiner laufenden Erwerbsunfähigkeitsrente (jetzt: 376,95 €) noch der sogenannte Ernährungsanteil (monatlich 115,04 €) verbleiben, damit er sich selbst verpflegen könne. Somit errechne sich ein anzurechnendes Einkommen von 261,91 € monatlich. Darüber hinaus wies die Beklagte darauf hin, dass das vom Sozialhilfeträger an den Einrichtungsträger gezahlte monatliche Entgelt anlässlich der Nichtteilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung nur um 3,50 € täglich gesenkt werden könne. Ein kompletter Wegfall der Vergütung für die Verpflegung in Höhe von täglich 11,75 € sei nicht möglich, da in diese Position neben den Kosten für den Nahrungsmitteleinkauf unter anderem auch die Personalkosten eingerechnet worden seien.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 19.01.2017 Widerspruch. Es gebe zwei gangbare Wege: Als anerkannter Schwerbehinderter ohne eigene Küche müsse er Sozialhilfe in einer solchen Höhe erhalten, dass er wenigstens eine auswärtige Hauptmahlzeit mit warmen Getränken finanzieren könne. Oder es müsste wenigstens der komplette Anteil für die Verpflegung von dem Einrichtungsentgelt abgezogen werden, die Aufteilung in 3,50 € für Essen und 8,25 € für Personal sei eindeutig rechtswidrig.
Der Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 30.01.2017): Bei einer stationären Hilfe sehe § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eine Einkommensanrechnung “in angemessenem Umfang„ vor. Da der Kläger seit Dezember 2016 nicht mehr an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehme, habe sich das Sozialamt entschlossen, dem Kläger zusätzlich zu dem Barbetrag und der Bekleidungspauschale auch noch den Ernährungsanteil aus der Regelleistung (35,5048 % aus 324,00 € = 115,04 €) zu belassen. Somit stehe dem Kläger, der eine stationäre Hilfe in Anspruch nehme, aus seiner Rente wegen Erwerbsminderung unter Einbeziehung des Barbetrags und der Bekleidungspauschale monatlich ein Betrag von 247,12 € zur Verfügung.
Am 02.02.2017 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt weiterhin sinngemäß zusammengefasst vor, ihm müsste - wie in der Kalkulation mit dem Heimträger vom Sozialamt zugrundegelegt - für die Verpflegung täglich ein Betrag von 11,75 € zur Verfügung stehen. Denn er dürfe dadurch, dass er sich frei und selbstständig verpflege, kein Nachteil entstehen,
zumal die vom Einrichtungsträger zur Verfügung gestellte Verpflegung aus hygienischen und anderweitigen Gründen gesundheitlich nicht tragbar sei.
Sinngemäß gefasst beantragt der Kläger somit,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2017 zu verurteilen, ihm seit Dezember 2016 höhere Leistungen zu gewähren bzw. den aus seiner Erwerbsminderungsrente an den Einrichtungsträger zu zahlenden Eigenbeitrag weiter zu reduzieren.
Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf den Akteninhalt, besonders auf eine Stellungnahme des Sozialamts vom 22.02.2017.
Das Geric...