Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. notwendiger Lebensunterhalt. Verweigerung des Einkommenseinsatzes in der vom Sozialhilfeträger festgesetzten Höhe wegen des Verzichts auf Inanspruchnahme von Verpflegung in der Einrichtung. Verweis auf Geltendmachung gegenüber dem Einrichtungsträger auf dem Zivilrechtsweg
Orientierungssatz
1. Bei den Leistungen des notwendigen Unterhalts in Einrichtungen nach § 27b SGB 12 handelt es sich um eine Gesamtleistung, wobei die Bestimmung in engem Zusammenhang mit den §§ 75 ff SGB 12 steht. Für Bewohner von stationären Einrichtungen werden die Leistungen für Unterkunft und Verpflegung in der Einrichtung bereitgestellt und erbracht (zur Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung vgl § 76 Abs 2 S 1 SGB 12).
2. Das Leistungserbringungsrecht im Sozialhilferecht ist durch das sog sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis zwischen dem Sozialhilfeträger, dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer geprägt. Hierbei sind die Rechtsbeziehungen zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer (Erfüllungsverhältnis) zivilrechtlicher Natur; der Sozialhilfeträger tritt insoweit regelmäßig mit dem Bewilligungsbescheid der zivilrechtlichen Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer bei. Dies hat zur Folge, dass Ansprüche aus dem Erfüllungsverhältnis im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 28. Juni 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren um Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit vom 1. Dezember 2016 bis 31. Juli 2017.
Der 1959 geborene Kläger ist auf Grund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung psychisch behindert. Er bezieht von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Vom Versorgungsamt ist außerdem ein Grad der Behinderung von 80 (Merkzeichen “B„ und “G„) festgestellt. Seit 26. April 2017 ist der Kläger von der Pflegekasse dem Pflegegrad 1 zugeordnet.
Vom 23. Oktober 2015 bis 31. Juli 2017 war der Kläger im W.-Haus, einem Alten- und Pflegeheim der Altenhilfe der Evangelischen Stadtmission gGmbH (i.F.: Beigeladene), vollstationär aufgenommen. Ab 23. Oktober 2015 gewährte die Beklagte dem Kläger unter Berücksichtigung seines Renteneinkommens unbefristet Hilfe zur Pflege durch Übernahme der ungedeckten Heimkosten sowie außerdem ab 1. November 2015 Hilfe zum Lebensunterhalt in Form eines Barbetrags und ab 1. Dezember 2015 auch einer Bekleidungspauschale, ferner durch jeweils gesonderte Bescheide ab 1. November 2015 “Grundsicherungsleistungen„ (diese mit Befristung zunächst bis zum 30. Juni 2016). Mit Änderungsbescheid vom 4. Juli 2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2016 Hilfe zur Pflege durch Übernahme der Heimkosten auf der Grundlage eines Heimentgelts von kalendertäglich 69,06 Euro in Höhe von 2.071,80 Euro (Monate mit 30 Tagen) bzw. von 2.140,86 Euro (Monate mit 31 Tagen), einen monatlichen Barbetrag zur persönlichen Verfügung von 109,08 Euro sowie eine monatliche Bekleidungspauschale von 23,00 Euro; als anrechenbares Einkommen wurde die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers in (damaliger) Höhe von 376,95 Euro berücksichtigt. Ebenfalls unter dem 4. Juli 2016 erging ein Änderungsbescheid mit Bezug auf die “Grundsicherungsleistungen„ für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in Höhe von monatlich 439,01 Euro, die - wie schon in den früheren Bescheiden - der Beigeladenen “zugeordnet„ wurden.
Am 7. Dezember 2016 ging bei der Beklagten eine Nachricht des Klägers ein, in der er darüber berichtete, dass er sich am 22. November 2016 eine Norovirus-Infektion zugezogen und daraufhin das Essen “komplett abbestellt„ habe. In der Folgezeit stellte sich heraus, dass der Kläger der Einrichtungsleitung am 27. November 2016 erklärt hatte, die Verpflegung nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, und deshalb um “Herausrechnung„ der im Heimvertrag geregelten Vergütung für die Verpflegung in Höhe von 11,41 Euro gebeten hatte, was von dort jedoch abgelehnt wurde (u.a. Schreiben des Einrichtungsleiters vom 7. Dezember 2016). Nachdem der Kläger den als einzusetzendes Einkommen von der Beklagten errechneten Betrag von 376,95 Euro auf die ihm von der Beigeladenen erstellte Rechnung für den Monat Dezember 2016 nicht bezahlte, wurde ihm von dieser die fristlose Kündigung des Heimvertrags angedroht (Schreiben vom 10. Januar 2017). Nach Einschaltung der Beklagten, wobei mit der Beigeladenen geklärt wurde, dass ab Dezember 2016 ein Abschlag von 3,50 Euro täglich vom Verpflegungsentgelt im Tagessatz vorgenommen werde, erklärte sich diese schließlich mit Schreiben an den Kläger vom 12. Januar 2017 bereit, ihm ab 1. Dezember 2016 einen “Rabatt„ zu gewähren.
Durch Änderungsbescheid vom ...