Nachgehend
Tenor
Es wird unter Änderung des Bescheids der Beklagten vom 27.11.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 9.4.2018 festgestellt, dass der Kläger zu 2) in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin zu 1) in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Streitwert des Rechtsstreits der Klägerin zu 1) wird auf 9.951,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Physiotherapeut bei der Klägerin in der Zeit vom 16.5.2017 bis zum 30.6.2019 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Der Kläger ist ausgebildeter Physiotherapeut und nicht zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie nach § 124 Abs. 1 SGB V zugelassen. Die Klägerin ist Trägerin einer Praxis für Krankengymnastik und zur Erbringung von Leistungen der physikalischen Therapie nach § 124 Abs. 1 SGB V zugelassen. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum als Physiotherapeut in der Praxis der Klägerin tätig. Parallel dazu betrieb er eine Privatpraxis für Physiotherapie in ... und war für eine weitere Praxis tätig.
Die Klägerin und der Kläger schlossen am 8.5.2017 auf der Grundlage eines Mustervertrags des Bundesverbandes selbständiger Physiotherapeuten (IFK e.V.) einen „Vertrag über freie Mitarbeit“. Der Vertrag enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
„§ 1
Herr ... nimmt ab 16.5.2017 eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter in der Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik … und … auf.
§ 2
Der freie Mitarbeiter bestimmt seine Arbeitszeit in der Praxis bzw. im Rahmen von Hausbesuchen für die Praxis selbst. Eine Eingliederung in den Praxisbetrieb findet nicht statt. Mit den Praxisinhabern erfolgt lediglich eine Abstimmung im Rahmen der Terminvereinbarung im Hinblick auf die Belegungsmöglichkeiten der Therapieräume.
Die Einteilung des Urlaubs sowie anderweitiger Fehlzeiten erfolgt durch den freien Mitarbeiter. Über Fehlzeiten (krankheitsbedingt oder sonstige Fehlzeiten) sollen Patienten und Praxisinhaber benachrichtigt werden.
Der freie Mitarbeiter ist nicht weisungsgebunden, sondern handelt in jeglicher Art und Weise selbstverantwortlich. Insbesondere ist er berechtigt, eigenes Personal zu beschäftigen bzw. für andere Auftraggeber tätig zu werden.
§ 3
Der freie Mitarbeiter führt für die Praxisinhaber physiotherapeutische Behandlungen an den Patienten der Praxis durch. Der freie Mitarbeiter ist nicht zur Behandlungsübernahme verpflichtet; er kann ohne Angabe von Gründen eine Behandlungsübernahme im Einzelnen ablehnen.
Erforderliche Termine vereinbart der freie Mitarbeiter im Rahmen der unter § 2 getroffenen Regelung zur Belegung der Praxisräume selbständig mit den Patienten. Die Praxisinhaber sind nicht berechtigt für den freien Mitarbeiter Termine zu vereinbaren. Erforderliche Arbeitsmittel, die nicht in der Praxis vorhanden sind, hat der freie Mitarbeiter auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie verbleiben im Eigentum des freien Mitarbeiters.
§ 4
Die Praxisinhaber zahlen dem freien Mitarbeiter für die unter § 3 beschriebenen Leistungen ein Entgelt pro erbrachte Behandlungsleistung in Höhe von 70 % der abgerechneten Vergütungen mit den gesetzlichen Kostenträgern oder Privatpatienten. Sollten die Praxisinhaber im Einzelfall von den gesetzlichen Kostenträgern oder Privatpatienten keine Vergütung erhalten, entfällt auch der Vergütungsanspruch des freien Mitarbeiters.
Der freie Mitarbeiter hat keinen Anspruch auf Gehalt oder die Übernahme von Versicherungspflichten seine Person betreffend durch die Praxisinhaber. Anfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, Urlaubsgeld oder sonstige Gratifikationen werden von den Praxisinhabern nicht gezahlt. Eine Entgeltzahlung im Krankheitsfall und Zahlungen nach dem Mutterschutz- bzw. Erziehungsgeldgesetz werden ebenfalls nicht durch die Praxisinhaber gewährt. [...]
Am 15.6.2017 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Klägers.
Im Verwaltungsverfahren forderte die Beklagte die vertragliche Vereinbarung an und übersandte den Klägern Fragebögen, welche diese ausgefüllt vorlegten. Zum Inhalt wird auf Bl. 15-17 und 18-20 der Verwaltungsakte verwiesen.
Die Kläger führten im Wesentlichen übereinstimmend mit jeweils gesonderten Schreiben aus, dass der Kläger nicht in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation eingebunden sei. Er vereinbare seine Behandlungstermine selbst. Zwischen den Krankenkassen und ihm bestehe nur deshalb keine vertragliche Beziehung, weil er nicht zur Leistungserbringung zugelassen sei. Daher rechne er auch ausschließlich mit der Klägerin ab. Nach den Rahmenverträgen der Krankenkassen bestehe aber ausdrücklich die Möglichkeit, dass auch freie Mitar...