Tenor
1. Unter Abänderung der Honorarbescheide für die Quartale II und III/05 beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. 09. 2007 wird die Beklagte verurteilt, den Kläger über seine Honoraransprüche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat 9/10, die Beklagte 1/10 der Gerichtskosten zu tragen.
Die Beklagte hat 1/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
4. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten gegen die Honorarfestsetzung für die Quartale II/05 und III/05 und hierbei u. a. auch um die Benachteiligung einer Einzelpraxis gegenüber einer Gemeinschaftspraxis im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabs und der Honorarverteilung.
Der Kläger ist als Facharzt für Augenheilkunde zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.
Mit Honorarbescheid vom 22.01.2006 setzte die Beklagte für das Quartal II/05 das Bruttohonorar im Primär- und Ersatzkassenbereich bei 2.058 Behandlungsfällen auf insgesamt 54.885,70 € fest. Hiergegen legte der Kläger am 22.02.2006 Widerspruch ein. Aus allgemeinen abrechnungstechnischen Gründen ersetze die Beklagte diesem Honorarbescheid durch den Honorarbescheid vom 29.06.2006. Darin setzte sie das Bruttohonorar auf nunmehr 54.338,98 € fest. Hiergegen legte der Kläger erneut am 24.08.2006 Widerspruch ein.
Mit Honorarbescheid vom 12.08.2006 setzte die Beklagte für das Quartal III/05 das Bruttohonorar für den Primär- und Ersatzkassenbereich bei 1.657 Behandlungsfällen auf 36.760,85 € fest. Hiergegen legte der Kläger am 16.10.2006 Widerspruch ein.
Zur Begründung seines Widerspruchs für das Quartal II/05 trug der Kläger zunächst vor, die Leistungen würden entgegen den gesetzlichen Grundlagen mit einem sehr niedrigen floatenden Punktwert honoriert werden. Kalkulationsbasis sei ein Punktwert von 5,11 Cent gewesen, de facto würden die Leistungen zu einem Punktwert von 2,458 und 3,112 Cent vergütet werden. Aufgrund des Honorarverteilungsvertrages wäre sein Honorar ohne die Härtefallregelung um fast 40 % eingebrochen. Da die Härtefallregelung demnächst zurück gefahren werde solle, bedeute die derzeitige Honorarverteilungsvertragssituation für seine augenärztliche Praxis den wirtschaftlichen Ruin. Dies könne er nicht widerspruchslos hinnehmen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde in zahlreichen weiteren Verfahren anderer Vertragsärzte beauftragt und legte dar, dass es sich in diesem Verfahren um ein Musterverfahren handele. Zur Begründung der Widersprüche trug er für den Kläger vor, die Widersprüche würden aus jedem denkbaren Rechtsgrund erhoben werden. Die Begründung beschränke sich zwar auf die Tatsache, dass Einzelpraxen im Rahmen des EBM und der Honorarverteilung gegenüber Gemeinschaftspraxen benachteiligt würden, damit sei aber keine Beschränkung der Widersprüche auf diese Sachverhalte verbunden. Die einzelnen Ärzte hätten ggf. weitere Einwendungen.
Die Widersprüche richteten sich gegen die Tatsache, dass nach dem seit 01.04.2005 geltenden EBM 2005 Ärzte, die in Gemeinschaftspraxen tätig seien, einen Aufschlag von mindestens 60 und höchstens 105 Punkten auf den Ordinationskomplex erhielten. Dies verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG und die Berufsausübungsfreiheit der in Einzelpraxis tätigen Ärzte (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG). Außerdem erhielten nach dem seit dem 01.04.2005 geltenden Honorarverteilungsvertrag der Beklagten Ärzte, die in Gemeinschaftspraxen tätig seien, einen Aufschlag von mindestens 130 und höchstens 220 Punkten auf die Fallpunktzahl. Dies widerspreche dem Gebot der leistungsproportionalen Vergütung bzw. dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 12 Abs. 1 GG). Soweit die Beklagte keine Verwerfungskompetenz bezüglich des Regelwerks habe, werde dennoch im Hinblick auf ein sozialgerichtliches Verfahren zur Begründung weiter vorgetragen. Auch nach Teil III Nr. 3.2.2 des Beschlusses des Bewertungsausschusses gemäß § 85 Abs. 4a SGB V vom 29.10.2004 würden Gemeinschaftspraxen bevorzugt werden. Die Fallpunktzahlen für Gemeinschaftspraxen würden als arithmetischer Mittelwert der Fallpunktzahlen der in der Gemeinschaftspraxis vertretenen Arztgruppen berechnet werden. Die so errechnete Fallpunktzahl erhöhe sich um 130 Punkte für arztgruppen- und schwerpunktgleiche Gemeinschaftspraxen und um 30 Punkte je in einer arztgruppen- bzw. oder schwerpunktübergreifenden Gemeinschaftspraxis repräsentierten Fachgebiet oder Schwerpunkt, jedoch um mindestens 130 Punkte und höchstens 220 Punkte. Die Vorgaben des Bewertungsausschusses seien in § 6 Nr. 6.3 i. V. m. § 2 Nr. 2.1 Abs. 3 des HVV unverändert übernommen worden. Unter Berücksichtigung der im Einzelnen dargestellten Grundsätze, wie sie insbesondere von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelt wurden, verstoße die Regelung in Abschnitt I Nr. 5.1 EBM 2005 gegen höherr...