Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. uneingeschränkte Bitte des Antragstellers um Zurückstellung des einstweiligen Anordnungsverfahrens. Fehlen eines Anordnungsgrundes
Leitsatz (amtlich)
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86b Abs 2 SGG setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes voraus. Wenn ein Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weitere Einschränkung darum bittet, das Verfahren zunächst zurückzustellen, kann sich bereits daraus das Fehlen eines Anordnungsgrundes ergeben.
Nachgehend
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Benennung der Ärzte samt deren Adressen, welche die medizinischen Unterlagen der Antragstellerin eingesehen haben.
Die 1957 geborene Antragstellerin ist gelernte Hauswirtschafterin. Von 1994 bis 1996 erfolgte eine Umschulung zur Industriekauffrau. Bis zuletzt war sie geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt.
Am 21.02.2019 beantragte die Antragstellerin mit formlosem Schreiben die rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 23.02.2017. Bereits zu diesem Datum hatte die Antragstellerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt, welcher mit Bescheid vom 13.04.2017 abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2018 (Az: S 25 R 993/17) abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.11.2018 bestätigt.
Mit formlosen Schreiben vom 08.03.2019 bat die Antragstellerin zudem um Mitteilung darüber, welche personenbezogenen Daten von ihr bei der Antragsgegnerin geführt werden. Dabei bezog sie sich auch ausdrücklich auf die Daten im sozialmedizinischen Bereich. Mit Schreiben vom 21.03.2019 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Erläuterung der darin enthaltenen Informationen einen sogenannten Kontospiegel. Zudem wies sie darauf hin, dass in einem weiteren Programm, dem sogenannten "J/SMD" ebenfalls Daten gespeichert seien. Bei diesem Programm handele es sich um ein Verwaltungsprogramm für den sozialmedizinischen Dienst, aus dem ersichtlich ist, ob medizinische Unterlagen eingesandt bzw. ob Untersuchungen veranlasst wurden. Schließlich wies sie darauf hin, dass ein umfangreicher, teilweise digitalisierter Aktenvorgang existiere, welcher den Schriftverkehr beinhalte. In diesem Zusammenhang bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin auch an, Einsicht in die sie betreffende Akte zu nehmen. Mit Schreiben vom 01.07.2019 bat die Antragstellerin um Mitteilung aller medizinischen Daten, die bei der Antragsgegnerin erhoben, verarbeitet und weitergeleitet worden sind. Am 30.07.2019, 05.08.2019 und 10.08.2019 mahnte die Antragstellerin die entsprechende Übersendung der Daten an. Am 16.08.2019 übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin schließlich Kopien der bei ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen. In ihrem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass eine Herausgabe der Originale nicht möglich sei, da es sich hierbei um ihr Eigentum handele. Zugleich bot die Antragsgegnerin der Antragstellerin erneut an, Einsicht in ihre Akte zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.08.2019 rügte die Antragstellerin, dass das "Gutachten des Dr. C. vom 20.06.2019" nicht anerkannt werde, da eine entsprechende Unterschrift fehle. Auch fehle ein Beglaubigungsstempel. Mit Schreiben vom 27.08.2019 wies die Antragsgegnerin die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. C. zurück und verwies auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.11.2018.
Nachdem der formlose Rentenantrag der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin bei der zuständigen Abteilung eintraf, wies diese mit an die Antragstellerin gerichtetem Schreiben vom 24.07.2019 darauf hin, dass zur sachgerechten Bearbeitung des Antrags ein ausgefüllter Formblattrentenantrag benötigt würde. Mit Schreiben vom 27.07.2019 wies die Antragstellerin darauf hin, dass der Antragsgegnerin es möglich sein sollte, den Antrag selbst auszufüllen. Die relevanten Daten lägen der Antragsgegnerin bereits seit dem Jahr 2016 vor. Sobald der Formblattantrag korrekt ausgefüllt worden sei, werde sie, die Antragstellerin, ihn unterschreiben. Am 19.09.2019 übersandte das Kreisverwaltungsreferat der A-Stadt schließlich einen von der Antragstellerin unterschriebenen Formblattantrag.
Die Antragsgegnerin leitete daraufhin das Verfahren zur Begutachtung der Antragstellerin ein. Den ersten, für den 29.10.2019 angesetzten Untersuchungstermin sagte die Antragstellerin ab. Mit auf den 31.01.2020 datiertem Schreiben, beim ...