Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Erwerbsminderung. Weigerung einer erforderlichen und zumutbaren Untersuchungsmaßnahme. Ablehnungsgesuch. unsubstantiierte Behauptungen. sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, wenn mit diesem allein unsubstantiierte Behauptungen aufgestellt werden.

2. Die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung kann versagt werden, wenn die antragstellende Person sich weigert, sich einer hierzu erforderlichen und zumutbaren Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen.

3. Nach Erlass eines Versagungsbescheides entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Untätigkeitsklage.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 16.12.2020; Aktenzeichen B 13 R 54/20 S)

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente sowie die Benennung der Ärzte samt deren Adressen, welche die medizinischen Unterlagen der Klägerin eingesehen haben.

Die 1957 geborene Klägerin ist gelernte Hauswirtschafterin. Von 1994 bis 1996 erfolgte eine Umschulung zur Industriekauffrau. Bis zuletzt war sie geringfügig als Haushaltshilfe beschäftigt.

Am 21.02.2019 beantragte die Klägerin mit formlosem Schreiben die rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 23.02.2017. Bereits zu diesem Datum hatte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt, welcher mit Bescheid vom 13.04.2017 abgelehnt wurde. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.04.2017 zurückgewiesen. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts München vom 25.04.2018 (Az.: S 25 R 993/17) abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung wurde das erstinstanzliche Urteil mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.11.2018 bestätigt.

Mit formlosen Schreiben vom 08.03.2019 bat die Klägerin zudem um Mitteilung darüber, welche personenbezogenen Daten von ihr bei der Beklagten geführt werden. Dabei bezog sie sich auch ausdrücklich auf die Daten im sozialmedizinischen Bereich. Mit Schreiben vom 21.03.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin unter Erläuterung der darin enthaltenen Informationen einen sogenannten Kontospiegel. Zudem wies sie darauf hin, dass in einem weiteren Programm, dem sogenannten "J/SMD" ebenfalls Daten gespeichert seien. Bei diesem Programm handele es sich um ein Verwaltungsprogramm für den sozialmedizinischen Dienst, aus dem ersichtlich ist, ob medizinische Unterlagen eingesandt bzw. ob Untersuchungen veranlasst wurden. Schließlich wies sie darauf hin, dass ein umfangreicher, teilweise digitalisierter Aktenvorgang existiere, welcher den Schriftverkehr beinhalte. In diesem Zusammenhang bot die Beklagte der Klägerin auch an, Einsicht in die sie betreffende Akte zu nehmen. Mit Schreiben vom 01.07.2019 bat die Klägerin um Mitteilung aller medizinischen Daten, die bei der Beklagten erhoben, verarbeitet und weitergeleitet worden sind. Am 30.07.2019, 05.08.2019 und 10.08.2019 mahnte die Klägerin die entsprechende Übersendung der Daten an. Am 16.08.2019 übersandte die Beklagte der Klägerin schließlich Kopien der bei ihr vorliegenden medizinischen Unterlagen. In ihrem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass eine Herausgabe der Originale nicht möglich sei, da es sich hierbei um ihr Eigentum handele. Zugleich bot die Beklagte der Klägerin erneut an, Einsicht in ihre Akte zu nehmen. Mit Schreiben vom 24.08.2019 rügte die Klägerin, dass das "Gutachten des Dr. C. vom 20.06.2019" nicht anerkannt werde, da eine entsprechende Unterschrift fehle. Auch fehle ein Beglaubigungsstempel. Mit Schreiben vom 27.08.2019 wies die Beklagte die Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens des Dr. C. zurück und verwies auf die Ausführungen im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.11.2018.

Nachdem der formlose Rentenantrag der Klägerin bei der Beklagten bei der zuständigen Abteilung eintraf, wies diese mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 24.07.2019 darauf hin, dass zur sachgerechten Bearbeitung des Antrags ein ausgefüllter Formblattrentenantrag benötigt würde. Mit Schreiben vom 27.07.2019 wies die Klägerin darauf hin, dass es der Beklagten möglich sein sollte, den Antrag selbst auszufüllen. Die relevanten Daten lägen der Beklagten bereits seit dem Jahr 2016 vor. Sobald der Formblattantrag korrekt ausgefüllt worden sei, werde sie, die Klägerin, ihn unterschreiben. Am 19.09.2019 übersandte das Kreisverwaltungsreferat der A-Stadt schließlich einen von der Klägerin unterschriebenen Formblattantrag. Die Beklagte leitete daraufhin das Verfahren zur Begutachtung der Klägerin ein. Den ersten, für den 29.10.2019 angesetzten Untersuchungstermin sagte die Klägerin ab.

Mit auf den 31.01.2020 datiertem Schreiben, beim Gericht am 30.01.2020 eingegangen, erhob die Klägerin schließlich Klage "wegen der Nichtherausgabe des Rentenbescheides trotz Fristsetzung".

Einem erneut von der Beklagten a...

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