Tenor
I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 29.11.2016 verurteilt, der Klägerin die am 24.11.2015 beantragte adipositaschirurgische Operation (Schlauchmagen) als Sachleistung zu gewähren.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Durchführung einer bariatrischen Operation.
Die 1959 geborene Klägerin leidet an einer sog. Superadipositas, mit einem BMI im Antragszeitpunkt von über 50 kg/m², d. h. einem Körpergewicht von rund 140 kg bei einer Körpergröße von 169 cm.
Am 24.11.2015 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Magenverkleinerung. Sie gab an, dass sie zahlreiche Diäten versucht habe und auch Sport mache. Eine Gewichtsreduktion habe nicht erreicht werden können. Mit dem Antrag wurden ärztliche Befundberichte, Ernährungstagebücher und Lichtbilder.
Die Beklagte beauftragte den MDK mit der Begutachtung des Falls der Klägerin. Aus der Akte der Beklagten ist nicht ersichtlich, dass diese hierüber informiert worden ist.
Der MDK erstattete auf Basis der vorgelegten Unterlagen am 21.01.2016 ein Gutachten. Der MDK kommt zu dem Ergebnis, dass die Kostenübernahme der beantragten Operation nicht empfohlen werden könne. Es sei nicht ausreichend dokumentiert, dass es sich bei der Operation um die ultima ratio zur Gewichtsreduktion handele, auch seien Kontraindikationen nicht ausreichend ausgeschlossen worden.
Mit Bescheid vom 21.01.2016 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die beantragte bariatrische Operation ab. Der MDK habe die Kostenübernahme nicht empfohlen.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2016 Widerspruch ein. Die Ausführungen des MDK seien nicht zutreffend. Die Beklagte habe die Entscheidungsfrist nicht eingehalten und ihr auch keine Alternativen angeboten. Es wurden weitere Befundberichte vorgelegt. Die Beklagte beauftragte nochmals den MDK mit der Begutachtung. Dieser kam jedoch zu dem Ergebnis, dass an den vorhergehenden Feststellungen festzuhalten sei.
Mit Bescheid vom 02.08.2016 nahm die Beklagte gemäß § 45 SGB X den auf Grund der - auch ihrer Meinung nach eingetretenen Genehmigungsfiktion- fiktiven Bewilligungsverwaltungsakt zurück. Die fiktive Genehmigung sei rechtswidrig, da kein Anspruch bestehe. Ein Vertrauensschutz sei nicht zu beachten, da die Leistung noch nicht erbracht worden sei und daher keine Vermögensdisposition getroffen worden sei. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 19.08.2016 Widerspruch ein.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen die ablehnende Entscheidung als unbegründet zurück. Es bestehe nach § 27 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 11 Abs. 1 Nr. 4 SGB V kein Anspruch auf die beantragte bariatrische Operation.
Dagegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 30.12.2016 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Es bestehe ein Anspruch gegen die Beklagte, da die Frist des § 13 Abs. 3a SGB V nicht eingehalten worden sei, so dass die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V eingetreten sei. Eine Rücknahme der Genehmigungsfiktion sei nicht möglich. Die §§ 44ff SGB X seien mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts bereits nicht anwendbar. Das BSG habe mit Urteil vom 08.03.2016 entschieden, dass die Wirkung der Genehmigungsfiktion auch allenfalls dann zurückgenommen werden könne, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungsfiktion nicht vorliegen würden, nicht jedoch beim Fehlen der Voraussetzungen des Naturalleistungsanspruchs.
Die Klägerin beantragt,
1. der Bescheid der Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29.11.2016 wird aufgehoben.
2. der Rücknahmebescheid der Beklagten vom 02.08.2016 wird aufgehoben.
3. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine adipositaschirurgische Operation (Schlauchmagen) als Sachleistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung, dass die beantragte bariatrische Operation medizinisch nicht erforderlich sei. Die eingetretene Genehmigungsfiktion sei mit Schreiben vom 02.08.2016 gemäß § 45 SGB X zurückgenommen worden.
Mit Schreiben vom 28.04.2017 und 11.05.2017 sind die Beteiligten zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.
Entscheidungsgründe
II.
Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist als Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sta...