Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. ArblV. Versicherungspflicht. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Gesellschaftsanteil. keine Sperrminorität. Ausschluss des sich aus § 37 GmbHG ergebenden absoluten Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung in Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nicht möglich. Übernahme von Bürgschaften und Haftungsrisiken. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschafteranteile noch über die Sperrminorität verfügt, ist in der Regel abhängig Beschäftigter der GmbH, wenn die Gesellschafterversammlung die Rechtsmacht zu Erteilung von allgemeinen Weisungen innehat.
2. In einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag kann das sich aus § 37 GmbHG ergebende allgemeine Weisungsrecht der Gesellschafter gegenüber Geschäftsführer nicht wirksam abbedungen werden. Es bedarf dazu einer Regelung in der Gesellschaftssatzung.
3. Die Übernahme von Bürgschaften und Haftungsrisiken durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer und das sich daraus ggf ergebende unternehmerische Risiko stellt in der Regel kein geeignetes Kriterium für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung dar.
Orientierungssatz
Zu Leitsatz 1 vgl ua BSG vom 6.3.2003 - B 11 AL 25/02 R = SozR 4-2400 § 7 Nr 1 und BSG vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Status des Klägers zu 1 als abhängig Beschäftigter oder Selbstständiger und der sich daraus ergebenden Sozialversicherungspflicht in der Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin zu 2 im Zeitraum 1.1.2011 bis 17.10.2011.
Der Kläger zu 1 war zunächst ab 1.8.2010 als Business Development Manager bei der Klägerin zu 2 im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.11.2010 übernahm er im Wege einer Geschäftsanteilsabtretung mit Wirkung zum 1.1.2011 45 % am Stammkapital der Klägerin zu 2. Weitere Gesellschafter der GmbH blieben mit 45 % am Stammkapital Frau D. D. und mit 10 % Herr E. D.. Mit Gesellschafterbeschluss vom gleichen Tag erweiterten die Gesellschafter den Unternehmenszweck von “Betrieb einer Werbeagentur für integrierte Kommunikation„ um die “Beratung von Unternehmen bei der Planung und Umsetzung von Marketing- und Vertriebsstrategien im Bereich Business-to-Business„. Ebenfalls mit Beschluss vom gleichen Tag bestellte die Gesellschafterversammlung den Kläger zu 1 mit Wirkung ab 1.1.2011 zum Geschäftsführer der Gesellschaft. Weitere Geschäftsführerin war die Gesellschafterin Frau D. D..
Die Gesellschaft schloss mit dem Kläger zu 1 am 20.12.2010 einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag. Darin wurden unter anderem eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, eine feste monatliche Vergütung in Höhe von 9.000 € brutto, die Geltung der gesetzlichen Regelungen zur Fortzahlung der Bezüge bei Erkrankung, ein Anspruch auf einen Jahresurlaub von 25 Arbeitstagen, gesetzliche Kündigungsfristen, ein Wettbewerbsverbot, Zustimmungspflicht der Gesellschafterversammlung für entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten, als Dienstort möglichst der Sitz der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Einbringung der vollen Arbeitskraft in den Dienst der Gesellschaft vereinbart. Eine Bindung an eine bestimmte Arbeitszeit und an die Weisungen der Gesellschafterversammlung wurde in § 6 Abs. 3 des Vertrages ausgeschlossen.
Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 5 einen Katalog von zustimmungspflichtigen Geschäften, der gemäß der Regelung jederzeit von der Gesellschafterversammlung erweitert werden kann. Die Satzung sieht vor, dass Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, wobei je 1,01 € Geschäftsanteils eine Stimme gewährt. Eine Einschränkung des Weisungsrechts der Gesellschafterversammlung gegenüber Geschäftsführer sieht die Satzung nicht vor.
Am 25.2.2011 beantragte der Kläger zu 1 die Statusfeststellung gem. § 7a SGB IV bei der Beklagten. Nach Anhörung erließ diese am 4.10.2011 einen Feststellungsbescheid, den sie gegenüber beiden Klägern bekannt gab. Im Widerspruchsverfahren begehrten die Kläger die Feststellung, dass keine Beschäftigung vorliegt. Zudem teilten sie mit, dass mit notariellem Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom 18.10.2011 der Gesellschafter Herr E. D. seinen Geschäftsanteil je zur Hälfte an den Kläger zu 1 und die Gesellschafterin Frau D. D. übertragen hat und somit der Kläger zu 1 seither an der Gesellschaft mit 50 % des Stammkapitals vertreten war.
Mit Bescheid vom 11.5.2012 hob die Beklagte den Bescheid vom 4.10.2011 für die Zeit ab 18.10.2011 auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2012, der ebenfalls beiden Klägern bekannt gegeben wurde, wies sie die Widersprüche im Übrigen zurück.
Hiergegen haben die Kläger gemeinsam am 12.9.2012 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Zum 31.12.2012 ist der Kläger zu 1 als Gesc...