Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten der Unterkunft, schlüssiges Konzept nach § 22 Abs. 1 SGB II

 

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten dieses sozialgerichtlichen Verfahrens die Höhe der im Zeitraum September 2015 bis April 2016 sowie November 2016 bis April 2017 gewährten Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der 2000 und 2009 geborenen Kläger zu 3) und 4). Der älteste Sohn der Familie, der nicht Kläger ist, war im November 2014 bereits aus der elterlichen Wohnung ausgezogen.

Die Kläger bezogen vom Beklagten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie leben in I-Stadt bei M-Stadt in einer 167 qm großen Doppelhaushälfte mit fünf Zimmern, für die sie eine Miete von 1.400,- Euro (Grundmiete von 1.270,- Euro zuzüglich 30,- Euro Garage und 100,- Euro Nebenkosten) schuldeten, ab August 2016 1.590,50 Euro (Grundmiete von 1.460,50 Euro zuzüglich 30,- Euro Garage und 100,- Euro Nebenkosten). Hinzu kamen Heizkosten in Höhe von monatlich 139,- Euro bzw. später 144,- Euro.

Mit Schreiben vom 13. und 25. Mai sowie 17. Oktober 2014 forderte der Beklagte die Kläger auf, die Unterkunftskosten zu senken, da diese unangemessen hoch seien. Andernfalls würden nach Ablauf von sechs Monaten nur noch die angemessenen Kosten übernommen.

Mit Bescheid vom 16. April 2015, geändert durch Bescheid vom 10. Juni 2015, bewilligte der Beklagte den Klägern Grundsicherungsleistungen für Mai bis Oktober 2015, wobei zunächst bis August 2015 monatlich die aus seiner Sicht angemessenen 1.089,- Euro Unterkunftskosten übernommen wurden, da man von einer Räumung zum 1. September 2015 ausging. Der Beklagte legte hierbei die Mietobergrenzen aus seinem von der E. erstellten Konzept vom 8. Oktober 2013 zugrunde. Hierin wird der Landkreis M1-Stadt in neun Vergleichsräume unterteilt. Für den Vergleichsraum 2, in dem I-Stadt liegt, wird als Mietobergrenze für einen Vier-Personen-Haushalt eine Grundmiete von 850,- Euro genannt.

Mit Änderungsbescheid vom 14. Oktober 2015 wurden nunmehr auch für die Monate September und Oktober 2015 monatlich 1.089,- Euro Unterkunftskosten bewilligt.

Am 26. Oktober 2015, geändert durch Bescheid vom 25. Mai 2016 (endgültige Festsetzung für Oktober 2015 bis März 2016), bewilligte der Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen für November 2015 bis April 2016, wieder unter Berücksichtigung von monatlich gesamt 1.089,- Euro Unterkunftskosten.

Am 30. Dezember 2015 stellte der Bevollmächtigte der Kläger einen Überprüfungsantrag zu den beiden Bescheiden vom 14. und 26. Oktober 2015. Dies wurde jeweils mit Bescheiden vom 22. Mai 2016 abgelehnt. Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 22. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 7. November 2016 wurden den Klägern weiter Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum November 2016 bis April 2017 vorläufig bewilligt. Nunmehr wurden monatlich 1.942,- Euro, davon 1.174,- Euro Unterkunftskosten bewilligt (930,- Euro Grundmiete). Die Erhöhung ergab sich aus der Aktualisierung des o. g. Konzepts vom 12. September 2016 mit der Konsequenz neuer Mietobergrenzen.

Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass an den Vermieter der Kläger nunmehr ein Betrag von 1.460,50 Euro überwiesen werde. In der Aufstellung der Zahlungen war vermerkt, dass dieser Betrag monatlich an den Vermieter ging. Überdies sollten monatlich 144,- Euro an einen Erdgasanbieter vom Beklagten überwiesen werden.

Die Kläger legten dagegen am 15. November 2016 Widerspruch ein. Die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten sei rechtswidrig. Im Übrigen sei keine Erfüllungswirkung eingetreten, soweit der Beklagte einen Teil der Regelleistung zur Begleichung der monatlichen Miete verwendet habe.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 als unzulässig verworfen, soweit es um die aus der Regelleistung überwiesene Miete ging.

Der Hinweis, dass und in welcher Höhe die Miete direkt an den Vermieter gezahlt werde, sei mangels Regelung kein Verwaltungsakt. Im Übrigen wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben durch ihren Prozessbevollmächtigten Klagen zum Sozialgericht München erhoben; jeweils am 21. September 2016 zu den beiden Widerspruchsbescheiden vom 22. August 2015 zu den Ausgangsbescheiden vom 14. Oktober 2015 (S 52 AS 2229/16) und 26. Oktober 2016 (S 52 AS 2230/16) und am 23. Februar 2017 zum Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 (S 52 AS 405/17). Sie haben jeweils den Streitgegenstand allein auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung beschränkt und zusätzlich kritisiert, dass aus der Regelleistung ein Teil der Miete gezahlt wurde. Die Direktauszahlungsanordnung sei ein Verfügungssatz, der rechtsbehelfsfähig sei.

In den ersten beiden Klageverfahren fand am 26. Oktober 2016 ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage statt. De...

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