Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.07.2019 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 23.07.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.218,24 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wehrt sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese eine Beitragsnachforderung in Höhe von 8.872,95 Euro für den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 festsetzt.
Der Antragsteller fertigt und montiert Gitter zum Einbruchschutz. Ende 2014/Anfang 2015 ist er beauftragt worden, an dem C. Rechenzentrum in H. Gitter herzustellen und zu montieren.
Auf Grundlage eines "Vertrages über freie Mitarbeit" vom 05.01.2015 ("AV") wurde der Beigeladene für den Antragsteller tätig. Dieser Vertrag hatte folgenden, auszugsweisen Inhalt:
"§ 1 Tätigkeit
Der Auftragnehmer...wird ab dem 05.01.2015...folgenden Tätigkeiten übernehmen: Montage-/Fertigungshilfe.
Der Auftragnehmer unterliegt...keinen Weisungen des Auftraggebers. Er ist in der Gestaltung seiner Tätigkeit frei....
Der Auftragnehmer ist an keinerlei Vorgaben zum Arbeitsort oder Arbeitszeit gebunden. Projektbezogene Zeitvorgaben des Auftraggebers sind ebenso einzuhalten wie fachliche Vorgaben...
Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, Aufträge des Auftraggebers ohne Angaben von Gründen abzulehnen.
§ 2 Leistungserbringung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Arbeitsleistung höchstpersönlich zu erbringen....
Der Auftragnehmer übt seine Tätigkeit in seinen eigenen Räumlichkeiten aus. Soweit in Einzelfällen eine betriebliche Anwesenheit erforderlich wird, stellt der Auftraggeber nach jeweiliger vorheriger Absprache die entsprechenden betrieblichen Einrichtungen zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Informationen, Hilfsmitten und Unterlagen zur Verfügung.
§ 3 Vergütung
Als Vergütung wird ein Stundenhonorar von 20,00 EUR zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats eine spezifische Abrechnung in Form einer Rechnung zu erstellen.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zusätzlich geleistete Arbeitsstunden innerhalb von 2 Wochen nach Anfall abzurechnen. Bei Überschreitung dieser Frist gelten die Ansprüche als verwirkt....
§ 4 Aufwendungsersatz und sonstige Ansprüche
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen, die ihm im Rahmen dieser Vereinbarung in der Ausübung seiner Tätigkeit entstehen....
§ 5 Haftung und Gewährleistung
Sollte der Auftraggeber auf Grund von Leistungen, die vom Auftragnehmer erbracht wurden, in Haftung genommen werden, so verpflichtet sich der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, diesen von derlei Haftung freizustellen.
Für Schäden, die durch Zeitüberschreitung des Auftragnehmers erfolgen, ist die Haftung des Auftragsnehmers auf 5.000 EUR begrenzt. Im Übrigen verpflichtet sich der Auftragnehmer zur kostenlosen Nacharbeit und Beseitigung der von ihm verursachten Mängel.
§ 7 Konkurrenz
Der Auftragnehmer darf auch für andere Auftraggeber tätig sein....
§ 8 Verschwiegenheit, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
[...]
§ 9 Vertragsdauer und Kündigung
Der Auftragnehmer nimmt die Tätigkeit am 09.01.2015 auf.
Das Vertragsverhältnis besteht für die Zeit der Mitarbeit an dem Projekt: DA.0310 RZ H. + Q., voraussichtlich bis zum 30.06.2015.
Das Vertragsverhältnis kann unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende gekündigt werden....
Über die freie Mitarbeit an einem Folgeprojekt/-gegenstand kann eine neue Vereinbarung abgeschlossen werden.
§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand
[...]
§ 11 Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem freien Mitarbeiter soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwendung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet. [...]"
Im Zeitraum vom 09.10.2017 bis zum 28.05.2018 führte die Antragsgegnerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) bei dem Antragsteller über den Prüfzeitraum vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 durch.
Die Antragsgegnerin befragte den Beigeladenen mit Schreiben vom 21.12.2017 zu seiner Tätigkeit bei dem Antragsteller. Auf die Fragen, ob eine regelmäßige Arbeitszeit vereinbart/einzuhalten war, ob er einen Arbeitszeitnachweis o.Ä. führen musste, ob die Arbeiten an festen Orten ausgeführt wurden, ob Weisungen erteilt wurden, ob er einer Berichtspflic...