Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilferecht: Asylbewerberleistungen. Anspruch auf Übernahme der Kosten eines Sprachkurses zugunsten eines Ausländers während eines Asylverfahrens

 

Orientierungssatz

Während der Dauer eines Asylverfahrens steht einem Ausländer kein Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung der Kosten für einen Sprachkurs zum Erlernen der deutschen Sprache zu.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für einen Sprachkurs.

Der im Jahre 1983 geborene Kläger besitzt die Staatsangehörigkeit von Guinea. Seine Muttersprache ist Voula. Daneben beherrscht der Kläger auch die französische Sprache.

Er reiste im Jahre 2011 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Dieser Antrag blieb erfolglos. Dem Kläger wurde für die Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Seit dem 07.10.2011 ist der Kläger vollziehbar ausreisepflichtig. Augenblicklich wird sein Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet.

Der Kläger wurde der Beklagten mit Bescheid der Bezirksregierung B. vom 31.08.2011 zugewiesen. Er ist in einem Asylbewerberwohnheim mit Menschen verschiedenster Nationalitäten untergebracht. Er erhält Leistungen nach § 3 AsylbLG.

Im Februar 2012 beantragte der Kläger die Übernahme der Kosten für einen Sprachkurs "Deutsch". Zur Begründung seines Antrags machte er geltend, er habe keine eigenen Mittel für die Übernahme der Kosten des Sprachkurses. Er möchte die deutsche Sprache lernen, um nach Erfüllung der Ein-Jahres-Frist arbeiten zu können.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 03.05.2012 eine Kostenübernahme ab. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs machte er geltend, es sei sinnvoll, dass er die deutsche Sprache lerne. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Umfang des Leistungsanspruchs richte sich nach §§ 3 bis 6 AsylbLG. Aus diesem Grund scheide ein Anspruch nach den Vorschriften des SGB II, des SGB XII oder nach § 43 AufenthG aus. Ein Sprachkurs gehöre nicht zum Leistungsspektrum des AsylbLG. Die Spracheförderung setze erst mit der Anerkennung als Asylberechtigter ein. Eine frühere Sprachförderung sei nicht sinnvoll, da das dauerhafte Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet nicht sichergestellt sei.

Der Kläger hat am 22.06.2012 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, er sei wegen der Verhältnisse in seinem Heimatland nicht bereit, freiwillig auszureisen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 08.07.2012 ausgeführt, dass die Höhe der Geldleistungen nach § 3 AsylbLG auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an der Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben beinhalte. Er könne die Kosten für einen Deutschkurs nicht finanzieren. Der Hinweis der Beklagten auf die Fördermöglichkeiten anerkannter Asylbewerber sei mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 03.05.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21.05.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Kosten für seine Teilnahme an einem Sprachkurs "Deutsch" zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beklagte vor, das Bundesverfassungsgericht habe nur Feststellungen zur Verfassungswidrigkeit der Höhe der Regelbedarfe getroffen. Die übrigen Bestimmungen des AsylbLG seien nicht für verfassungswidrig erklärt worden. Die Regelungen in anderen Gesetzen seien zu berücksichtigen. §§ 43, 44 AufenthG regelten die Teilnahme an Integrationskursen für Ausländer mit einem dauerhaften Bleiberecht im Bundesgebiet. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle eine Sprachförderung erst mit Erhalt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts erfolgen. Das Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) differenziere zwischen dem physischen und dem soziokulturellen Existenzminimum. Das RBEG enthalte keine Anteile für einen Sprachkurs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 22.05.2013 gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Teilnahme an einem Sprachkurs "Deutsch" zu erstatten.

Ein Anspruch nach dem AsylbLG besteht nicht. § 3 AsylbLG regelt die Deckung der Kosten für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterhalt, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. Diese Bedarfe entstehen regelmäßig. Kosten für eine...

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