Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kosten der Unterkunft und Heizung. Anforderungen an ein zulässiges schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen der Unterkunftskosten. Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme einer Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung für eine frühere Wohnung des Hilfebedürftigen
Orientierungssatz
1. Ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen von Unterkunftskosten im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, ist nur dann wirksam und zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen geeignet, wenn sich aus dem Konzept auch der Vergleichsraum ergibt, der zur Ermittlung der Richtwerte gebildet wurde. Lässt sich dem Konzept ein solcher Vergleichsraum nicht entnehmen, muss auch das Sozialgericht im Rahmen eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens über die Kosten der Unterkunft als Teil der Grundsicherungsleistungen einen solchen Vergleichsraum nicht ermitteln.
2. Ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende hat auch einen Anspruch auf Übernahme der angemessenen Kosten aus einer Nebenkostenabrechnung zu einer Wohnung, die er nicht mehr bewohnt, soweit die Nebenkosten in einem Zeitraum entstanden sind, in denen der Grundsicherungsempfänger bereits im Leistungsbezug stand.
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 14.02.2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2012 verpflichtet, den Klägern Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miete im Zeitraum 01.03.2102 bis 31.08.2012 und der Nachzahlung aus den Betriebskostenabrechnungen vom 04.04.2012 in Höhe von 386,41 € zu bewilligen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt 90 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Übernahme von Nachzahlungen für Heizkosten aus den Betriebskostenabrechnungen für 2011 sowie ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft im streitigen Zeitraum März bis August 2012. Die Kläger bewohnten bis zum 30. November 2011 eine 57,02 m² große Wohnung in der K.-L.-S. in A-Stadt. Die Grundmiete der Wohnung betrug 274,36 € zzgl. Betriebskosten in Höhe von 40,00 € und Heizkosten in Höhe von 152,00 € monatlich. Die Gesamtmiete betrug 476,86 €. Bis zum 30.09.2011 gehörte zu ihrer Bedarfsgemeinschaft R. R., der zum 01. Oktober 2011 auszog. Die Kläger wurden am 10.05.2011 darauf hingewiesen, dass ihre Heizkosten unangemessen hoch seien. Zum 01.12.2011 zogen die Kläger in die T.-M.-S. in A-Stadt. Die Miete für die 65,05 m² große Wohnung betrug 289,00 € zzgl. 45,00 € Betriebskosten und 81,00 € Heizkosten (zuzüglich eines Abschlages für Wasser/Abwasser von 46,00 € in den Monaten März, Mai und Juli). Mit Bescheid vom 14.02. 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum März bis August 2012 monatlich 806,00 €. Hiervon entfielen 508,64 € auf die Regelleistung und 297,36 € auf die Kosten der Unterkunft. Bei der Berechnung legte der Beklagte für den Bedarf an Kosten der Unterkunft nicht die tatsächliche Bruttokaltmiete von 334,00 €, sondern 314,36 € zugrunde, was der Bruttokaltmiete in der vormals bewohnten Wohnung in der K.-L.-S. entspricht. Zudem wurden bei der Berechnung des Bedarfs Heizkosten in Höhe von 81,00 € zugrunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 10.03.2012 Widerspruch ein.
Am 23.04.2012 reichten die Kläger beim Beklagten die Betriebskostenabrechnungen des Vermieters vom 04.04.2012 ein. Eine der Betriebskostenabrechnungen bezog sich auf die vom 01.01.2011 bis 30.11.2011 bewohnte Wohnung in der K.-L.-S.. Diese wies ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 37,09 € und eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 256,24 € aus.
Die Betriebskostenabrechnung für den Monat Dezember 2011 für die Wohnung in der T.-M.-S. wies ein Guthaben für Betriebskosten in Höhe von 0,69 € und eine Nachzahlung für Heizkosten in Höhe von 238,52 € aus. Die Klägerin beantragte am 23.04.2012 beim Beklagten die Übernahme der sich aus den Betriebskostenabrechnungen ergebenden Nachzahlungsbeträge.
Am 15.05.2012 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid zum Bescheid vom 14.02. 2012. Hinsichtlich der Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2011 bis 30.11.2011 (K.-L.-S.) führte der Beklagte aus, dass die Heizkosten unter Berücksichtigung der Werte im Bundesheizkostenspiegel unangemessen hoch seien. Die angemessenen Heizkosten für einen Dreipersonenhaushalt würden für elf Monate 1.430,01 € betragen. Der Beklagte habe bereits 1.502,20 € an die Kläger gezahlt. Eine weitere Nachzahlung werde daher nicht übernommen. Es werde jedoch das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 37,09 € im Monat Mai 2012 bedarfsmindernd berücksichtigt.
Bezüglich der Betriebskostenabrechnung für Dezember 2011 (T.-M.-S.) führte der Beklagte aus, dass die Heizkosten ...