Tenor

I. Auf die Erinnerung vom 23.03.2011 werden die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 17.03.2011 auf 321,30 € festgesetzt.

II. Außergerichtliche Kosten des Erinnerungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

In dem unter dem Az.: S 5 AL 362/10 geführten Verfahren war ein Bescheid der Beklagten vom 28.05.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 angefochten. Dieser hatte die mit Bescheid vom 01.02.2010 getroffene Entscheidung der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 04.01.2010 mit Wirkung zum 31.05.2010 aufgehoben. Mit Änderungsbescheid vom 05.10.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld ab dem 10.08.2010 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 10.01.2011, nachdem der Kläger sich am 10.08.2010 persönlich arbeitslos gemeldet hatte. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schreiben vom 05.11.2010 mit, dass damit der mit der Klage geltend gemachte Anspruch von der Beklagten quasi anerkannt worden sei. Aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagte habe sich die Klage erledigt. Er beantrage, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte erklärte sich nicht zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers bereit. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 28.05.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2010 und die Bewilligung von Arbeitslosengeld über den 31.05.2010 hinaus begehrt habe. Der Kläger habe die Klage für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte - nach erneuter persönlicher Vorsprache - mit Bescheid vom 05.10.2010 Arbeitslosengeld ab 10.08.2010 bewilligt habe. Mit der Bewilligung ab 10.08.2010 habe die Beklagte den Klageanspruch nicht anerkannt und sei daher nicht zur Kostenerstattung verpflichtet. Mit Beschluss der 5. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.01.2011 wurden die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers der Beklagten unter Hinweis auf das Veranlassungsprinzip auferlegt.

Mit Schreiben vom 14.02.2011 stellte der Bevollmächtigte des Klägers einen Antrag auf Gebührenfestsetzung wie folgt:

Verfahrensgebühr

250,00 €

Terminsgebühr

 200,00 €

Auslagenpauschale

 20,00 €

19% Mehrwertsteuer

 89,30 €

Endbetrag

559,30 €

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Nürnberg setzte mit Beschluss vom 17.03.2011 die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten wie beantragt fest. Zur Begründung führte er u.a. aus, dass ein Fall gemäß der Anmerkung 3 zu Nr. 3106 VV vorliege, wonach nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung eine Terminsgebühr entstehe. Erfolge ein Teilanerkenntnis und erkläre der Kläger daraufhin den Rest für erledigt, so falle nach herrschender Meinung eine Terminsgebühr an. Im Bescheid vom 05.10.2010 sei Arbeitslosengeld wieder zuerkannt worden, nachdem es mit Bescheid vom 28.05.2010 aufgehoben worden sei. Auch ein stillschweigendes Anerkenntnis reiche für das Entstehen einer Terminsgebühr.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 23.03.2011 Erinnerung eingelegt und beantragt, die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in Höhe von 321,30 € festzusetzen. Die Terminsgebühr sei nicht entstanden. Es habe weder ein Gerichtstermin stattgefunden noch habe die Beklagte ein Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis abgegeben.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte S 5 AL 362/10 einschließlich der Kostenbeiakte sowie auf die Akte des Erinnerungsverfahrens Bezug genommen.

II.

Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger als Versicherten um einen kostenprivilegierten Beteiligten i.S.d. § 183 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Anwendung des GKG scheidet damit aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG); die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG.

Die zwischen den Beteiligten insoweit allein streitige Terminsgebühr ist nach Auffassung des Gerichts nicht entstanden, weil weder einer der in Nr. 3106 Satz 2 VV RVG geregelten Fälle einer fiktiven Terminsgebühr vorliegt noch ein entsprechender Gebührenanspruch aus Nr. 3106 VV RVG i.V.m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG folgt.

Nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG entsteht eine fiktive Terminsgebühr u.a. dann, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Anerkenntnis ist das im Wege einseitiger Erklärung gegebene uneingeschränkte Zugeständnis, dass der mit der Klage geltend gemachte proze...

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