Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 67.274,40 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer Betriebsprüfung in Höhe von 67.274.40 € gegen die Klägerin geltend macht.
Die Klägerin wurde durch notariellen Vertrag vom 22.05.2003 von fünf Gesellschaftern gegründet, wobei jeder Gesellschafter zu 20 % am Stammkapital beteiligt war und damit 5.000,00 € Stammeinlage leistete. Die Gesellschaft bestand aus dem Beigeladenen zu 1. und vier weiteren früheren Freiberuflern, die sich hier zusammengetan hatten.
Gem. § 12 Abs. 2 der Satzung der Klägerin genügte für Beschlüsse die einfache Mehrheit der Stimmen, wobei gem. § 12 Abs. 1 der Satzung je 100,00 € eines eingezahlten Geschäftsanteils eine Stimme gewährt wird. Nur bei Satzungsänderungen, Auflösung der Gesellschaft und Geschäftsordnungsänderungen ist gem. § 12 Abs. 3 der Satzung eine Mehrheit von 5/6 aller anwesenden stimmberechtigten Gesellschafter nötig.
Gegenstand des Unternehmens war die Unternehmensberatung sowie das Projektmanagement, worunter die SAP-Beratung und SAP-Programmierung zu verstehen waren. Der Beigeladene zu 1. hatte am 11.06.2003 einen Anstellungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, nach dem er als Geschäftsführer für die Klägerin gem. § 1 Nr. 8 des Vertrages vier Stunden pro Woche tätig sein sollte und gem. § 4 Nr. 1 des Vertrages 400,00 € pro Monat im Rahmen eines Mini-Jobs erhalten sollte.
Mit Rahmenvertrag über partnerschaftliche Zusammenarbeit vom 08.09.2009 vereinbarte der Beigeladene zu 1. und die Klägerin, dass sie sich gegenseitig Aufträge an bzw. Projekte im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen anbieten sollten. Konkretisiert wurde diese Vereinbarung durch Einzelaufträge, wie es sich aus der Anlage zum Rahmenvertrag vom 01.10.2004 ergibt. Danach war der Beigeladene zu 1. für die Akquisition von Neukunden, die Pflege von Bestandskunden, Gewinnung von Projektaufträgen sowie die Abrechnung mit den Abiscon-Kunden und den Partnern zuständig. Als Honorar war eine Provision vorgesehen. Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. vereinbarten in § 2 des Rahmenvertrages, dass die Geschäftsbeziehung als eine Beziehung zwischen zwei selbständigen Unternehmen bzw. Unternehmern einzuordnen ist. In § 7 des Rahmenvertrages wurde festgelegt, dass kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis bestehen soll und daher keine Steuern und Abgaben aus dieser Tätigkeit abgeführt werden.
Auf der Homepage der Klägerin im Internet wurde 2015/2016 der Beigeladene zu 1. als Geschäftsführer Vertrieb mit Bild bezeichnet. Jetzt, im März 2019 wird er als Ansprechpartner Vertrieb aufgeführt.
In der Zeit vom 10.04.2015 bis 16.09.2016 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch und wies die Klägerin mit der Anhörung vom 16.09.2016 darauf hin, dass eine Nachforderung von 94.462,68 € an Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014 bestehen würde, weil für den Beigeladenen zu 1. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen würde. Mit Schreiben vom 13.02.2017 erfolgte eine weitere Anhörung der Klägerin.
Am 15.08.2017 erließ die Beklagte dann den Betriebsprüfungsbescheid, mit dem eine Nachforderung in Höhe von 67.274,40 € festgestellt wurde, weil bei dem Beigeladenen zu 1. ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliegen würde.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 30.08.2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2018 zurückgewiesen.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 06.02.2018 Klage zum Sozialgericht Nürnberg.
Die Klägerin trägt vor, der Beigeladene habe zwei verschiedene Arten von Verträgen mit ihr geschlossen, die nicht als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis angesehen werden können. Denn es wäre den Beteiligten klar gewesen, dass der Mini-Job vom Beigeladenen zu 1. nur eine untergeordnete Rolle spielen würde, da zum einen nur ca. 4 Stunden pro Woche die Verwaltungstätigkeiten in Anspruch nahmen und der Beigeladene zu 1. ein jährliches Provisionsvolumen von ca. 300.000,- € hatte. Außerdem wäre der Beigeladene für alle anfallenden Kosten selbst zuständig gewesen, da er nur eine Provision erhielt und keine weiteren Leistungen im Rahmen seiner Vertriebstätigkeit. Er habe sein Mobiltelefon sowie PKW, seinen Laptop und Essenseinladungen von Kunden selbst bezahlen müssen und habe hierfür keine Spesen erhalten. Der Beigeladene habe daher seine Vertriebstätigkeit im Rahmen der Selbständigkeit als Handelsvertreter ausgeübt.
Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,
den Bescheid vom 15.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.01.2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweise sie auf die Rechtsprechung des BSG, wonach bei Gesellschaftern einer GmbH nur derjenige selbständig tätig sein könne, der die Rechtmacht im Unternehm...