Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der medizinischen Voraussetzungen zur Weiterbewilligung von Krankengeld - Reha-Entlassungsbericht - Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Weitergewährung von Krankengeld setzt nach §§ 44, 46 SGB 5 den Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit voraus. Wurde der Versicherte aus einer stationären Rehabilitationsmaßnahme als arbeitsunfähig entlassen, so ist die Weitergewährung von Krankengeld ausgeschlossen, wenn sich die vom behandelnden Arzt des Versicherten ausgestellte Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach medizinischer Beurteilung als nicht plausibel erweist.
2. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen gegenüber dem Reha-Entlassungsbericht Gesundheitszustand und Leistungsvermögen nicht wesentlich verändert haben.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Weitergewährung von Krankengeld über den 02.02.2016 hinaus bis zum 01.04.2016.
Der 1957 geborene Kläger war seit dem 09.11.2015 arbeitsunfähig erkrankt. Zu diesem Zeitpunkt bestand bei der Beklagten ein Versicherungsverhältnis aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Grünanlagenpfleger bei der Stadt A-Stadt. Das Beschäftigungsverhältnis endete aufgrund einer Befristung zum 30.11.2015. Ab dem 01.12.2015 zahlte die Beklagte an den Kläger Krankengeld. Vom 29.12.2015 bis zum 02.02.2016 nahm der Kläger an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme teil. Hauptdiagnose war in diesem Zusammenhang eine essentielle Hypertonie. Als Nebendiagnose lagen eine hypertensive Herzerkrankung sowie eine Koxarthorse vor. Aus der Rehamaßnahme wurde der Kläger arbeitsfähig entlassen (Entlassungsbericht der DRV vom 23.02.2016). Die Hausärztin des Klägers bescheinigte in der Folge ab dem 02.02.2016 erneut Arbeitsunfähigkeit. Sie begründete die erneute Krankschreibung gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.03.2016 damit, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei. Er befinde sich zusätzlich in fachorthopädischer Behandlung. Durch diesen Arzt nehme er am Rehasport teil und eine Behandlung mit einer Streckbank sei in Planung. Während des Kuraufenthaltes sei der Kläger orthopädisch untersucht worden. Nach Begutachtung durch den MdK erließ die Beklagte am 16.03.2016 daraufhin einen Bescheid mit dem Inhalt, dass über den 02.02.2016 hinaus Krankengeld nicht gezahlt werde. Der MdK habe festgestellt, dass die über den Entlassungstag aus der Rehabilitationsmaßnahme hinaus bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nach der angegebenen Begründung nicht plausibel sei.
Hiergegen legte der Kläger am 24.03.2016 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die stationäre Rehabilitationsbehandlung in keinem Zusammenhang mit den Beschwerden des Klägers aufgrund derer er nunmehr krankgeschrieben sei, bestehe. Der Kläger leide an Herzproblemen. Darüber hinaus leide er unter diversen Beschwerden wegen derer er sich in orthopädischer Behandlung befinde. Nach seinem Kenntnisstand habe die Reha der Behandlung der letztgenannten Beschwerden dienen sollen. Tatsächlich habe es sich allerdings um eine Reha gehandelt, die lediglich seinen Herzproblemen zugute gekommen sei. Dies dürfte sich aus den vorliegenden Unterlagen ergeben. Aus dem Bericht der Praxis Dr. B. ergebe sich, dass der Kläger unter erheblichen Gesundheitsproblemen leide, die in keinem Zusammenhang mit den Herzproblemen stehen würden. Demgemäß sei der Kläger auch nicht wegen Herzproblemen, sondern wegen seiner sonstigen Beschwerden krankgeschrieben worden. Es werde insoweit auf die beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Als Diagnosen seien dort genannt: M47.27 G, M54.10 G, M42.96 G, M54.16 G, I11.90 G. Hierbei handele es sich um Diagnosen, die in keinem Zusammenhang mit der durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme stehen würden. Die im Anschluss an die Reha-Maßnahme bescheinigte Arbeitsunfähigkeit sei daher anzuerkennen. Aus diesem Grund habe der Kläger auch für die Zeit nach dem 02.02.2016 Anspruch auf Krankengeld. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger derzeit an Rehasportmaßnahmen, Gymnastik und Akupunkturmaßnahmen teilnehme. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Kläger die erste Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits am 02.02.2016 vermittelt habe. Auf seine Nachfrage hin sei lediglich mitgeteilt worden, dass man sich um die Angelegenheit kümmern werde. Am 17.02.2016 habe der Kläger eine Folgebescheinigung persönlich abgegeben. Auch zum damaligen Zeitpunkt sei noch nicht mitgeteilt worden, dass es Probleme mit der Anerkennung dieser Bescheinigung geben würde. Erst nach Einreichung der dritten Bescheinigung sei der Kläger telefonisch darauf hingewiesen worden, dass eine Anerkennung nicht erfolgen könne. Mit weiterer zeitlicher Verzögerung sei der nunmehr angefochtene Bescheid ergangen. Hätte der Kläger von vornherein um die Probleme gewusst, hätte er sich eine...