Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Untermieteinnahmen. keine unmittelbare Minderung des Unterkunftsbedarfs. Einkommensberücksichtigung. Absetzung der Versicherungspauschale
Orientierungssatz
Einnahmen aus Untervermietung eines Teils der Unterkunft mindern nicht unmittelbar die nach § 22 SGB 2 zu berücksichtigenden angemessenen Unterkunftskosten, sondern sind nach Absetzung der Versicherungspauschale (§ 6 Abs 1 Nr 1 AlgIIV 2008) gem § 11 SGB 2 als Einkommen zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheids vom 27.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.05.2010 (W 649/10) verurteilt, der Klägerin im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich weiteren 30,00 Euro zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte erstattet der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) (Arbeitslosengeld II) zur Sicherung des Lebensunterhalts, die die Klägerin für die Zeit vom 01.03.2010 bis 31.08.2010 von dem Beklagten beansprucht.
Die 1957 geborene Klägerin schuldete zuletzt eine Gesamtmiete für die von ihr angemietete 70 m² große 3-Zimmer-Wohnung i. H. v. monatlich 290,00 Euro, die die Nebenkostenvorauszahlungen i. H. v. 75,26 Euro beinhaltet. Die monatlich an den Gasversorger zum Beheizen der Wohnung zu entrichtenden Abschläge beliefen sich ab Februar 2010 auf 97,00 Euro. Die Warmwasserbereitung erfolgte mit einem mit elektrischer Energie betriebenen Gerät.
Seit 2001 vermietete die Klägerin ein Zimmer ihrer Wohnung an Herrn F. unter. Nach dem vorgelegten Untermietvertrag schuldete Herr F. hierfür monatlich 106,00 Euro und zusätzlich anteilig Nebenkosten i. H. v. insgesamt 108,26 Euro. Durch Quittungen belegte die Klägerin Untermieteinnahmen in Höhe von monatlich 174,26 Euro.
Der Rechtsvorgänger des Beklagten - das I. H. - berücksichtigte seit Beginn des Leistungsbezugs 2006 bis Ende Februar 2009 die tatsächlich zufließenden Einnahmen aus der Untermiete als Einkommen und rechnete sie nach Abzug von 30,00 Euro i. H. v. 144,26 Euro auf die Regelleistung an. Die von der Klägerin geschuldete Miete berücksichtigte der Rechtsvorgänger des Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung der vollen Grundmiete sowie Nebenkostenvorauszahlung sowie des dem Gaslieferanten jeweils geschuldeten Abschlags.
Mit Bescheid vom 28.07.2009 lehnte die Deutsche Rentenversicherung Bund den Antrag der Klägerin vom 25.02.2009 auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Der Rentenversicherungsträger bejahte die Erwerbsminderung für die Zeit ab 26.10.2006.
Auf den Antrag auf Weiterbewilligung der SGB II-Leistungen ab 01.03.2010 bewilligte der Rechtsvorgänger des Beklagten der Klägerin mit Bescheid vom 27.01.2010 für den Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 monatlich 571,74 Euro (Regelleistung i. H. v. 359,00 Euro sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung i. H. v. 212,74 Euro). Dem lag die Anrechnung der Untermieteinnahmen i. H. v. 174,26 Euro auf die von der Klägerin geschuldete Miete sowie die geschuldeten Heizkostenvorauszahlungen zugrunde. Die Klägerin widersprach dem Bescheid vom 27.01.2010 (Az. des Beklagten: W 649/10), da keine 30,00 Euro für Haftpflicht- und Hausratversicherung berücksichtigt worden seien. Durch Widerspruchsbescheid vom 10.05.2010 wies der Rechtsvorgänger des Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück, da die Klägerin kein Einkommen erziele und somit keine Versicherungspauschale als Absetzbetrag vom Einkommen zu berücksichtigen sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 03.06.2010 Klage erhoben durch Klageerweiterung des bereits zum Zeitraum März 2009 bis August 2009 sowie September 2009 bis Februar 2010 anhängigen Verfahrens S 38 AS 3708/09 (neu: S 38 AS 1541/13 WA). Nach Abtrennung des hiesigen Streitstoffs durch Beschluss vom 28.07.2010 und Anordnung des Ruhens des Verfahrens durch Beschluss vom 11.10.2012 wurde das Verfahren auf Antrag der Klägerin vom 15.07.2013 fortgesetzt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Untermiete stelle von ihr erzieltes Einkommen dar und sei erst nach Abzug der Versicherungspauschale auf den Bedarf anzurechnen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 27.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 (W 649/10) zu verurteilen, ihr im Zeitraum 01.03.2010 bis 31.08.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von weiteren 30,00 Euro monatlich zu gewähren und auszuzahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Untermieteinnahmen minderten zunächst die Kosten der Unterkunft und seien als Einkommen erst anzurechnen, wenn sie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung überstiegen. Dies sei in einer Dienstanweisung vorgesch...