Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten. besondere Lebensumstände. Vorliegen sozialer Schwierigkeiten
Orientierungssatz
1. Der Begriff der "besonderen Lebensumstände" erfordert eine besondere Mangelsituation, die sich hinsichtlich ihrer Art und Intensität von der Verwirklichung und dem Eintritt eines allgemeinen Lebensrisikos unterscheidet.
2. Die Annahme "sozialer Schwierigkeiten" setzt das Vorliegen von Schwierigkeiten solcher Intensität voraus, das dem Betroffenen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft nicht nur vorübergehend nicht möglich oder nur erheblich eingeschränkt möglich ist.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz die Übernahme der Kosten für eine Aufnahme in das Aufnahmehaus der Caritas in B.
Der am . geborene Antragsteller ist arbeitslos und erhielt von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 07.01.2008 für die Zeit vom 21.12.2007 bis 28.11.2008 Arbeitslosengeld I in Höhe von 516,60 € monatlich bewilligt (Bl. 9 der Verwaltungsakte).
Am 16.05.2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Kostenübernahme für eine Aufnahme im Aufnahmehaus des Caritas-Zentrums B. Dem Antragsformular kann entnommen werden, dass der Antragsteller in der Zeit vom 01.12.2007 bis 19.03.2008 bei seiner Freundin in der .. in B.-.. wohnhaft war. In der Zeit vom 20.03.2008 bis 11.04.2008 hielt sich der Kläger erstmals in der Notübernachtungsstelle der Caritas auf. In der Zeit vom 12.04.2008 bis 19.04.2008 kehrte der Antragsteller zu seiner Freundin in die . in B.-. zurück, musste jedoch die Wohnung am 20.04.2008 wieder verlassen und hält sich seitdem in der Notübernachtungsstelle der Caritas auf.
Dem Antrag war ein von der Diplom-Sozialarbeiterin (BA) . erstellter Sozialbericht vom 14.05.2008 beigefügt. Diesem kann unter anderem entnommen werden, dass der Antragsteller seit März und April 2008 zeitweise wohnsitzlos ist und es seit Ende April 2008 für ihn keine Möglichkeit mehr gibt, in die Wohnung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zurückzukehren. Der Antragsteller beziehe Arbeitslosengeld I von ca. 520 € im Monat. Es sei für ihn nicht möglich mit diesem Geld selbstverantwortlich für seinen Lebensunterhalt, z.B. auch Mietkosten, aufzukommen. Seine Schulden könne er nicht aus eigener Kraft bewältigen und er benötige dringend fachliche Unterstützung (Schuldnerberatung). Dem Antragsteller würden soziale Kontakte außerhalb des Milieus der Wohnsitzlosen fehlen. Er könne nicht auf ein bestehendes soziales Netzwerk zurückgreifen, um seine akuten Probleme, z.B. seine Wohnungslosigkeit, zu beseitigen. Dies führe zu einer Festigung seiner prekären Lage (Bl. 3 der Verwaltungsakte).
Am 03.06.2008 kam es zu einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers beim Antragsgegner. In einem Aktenvermerk über diese persönliche Vorsprache ist festgehalten, der Antragsteller habe angegeben, er sei in der Lage alleine eine Wohnung zu bewohnen, er habe nur noch keine Wohnung für sich gefunden. Bezüglich seiner Schulden sei er bereits in Kontakt mit der Diakonie. Auch sei er nicht alkohol- oder drogenabhängig. Bei der Agentur für Arbeit sei er ebenfalls gemeldet. Andere Gründe für eine erforderliche Unterstützung im Rahmen der Aufnahmehausmaßnahme habe der Antragsteller auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht nennen können (Bl. 17 der Verwaltungsakte).
Hieraufhin lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 03.06.2008 die beantragte Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII in Form der Übernahme der Kosten im Aufnahmehaus im Caritas-Zentrum in B. ab. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, das Angebot des Aufnahmehauses richte sich insbesondere an alleinstehende Wohnungslose, die über keine Unterkunft verfügen, den Wunsch haben, an ihrer Situation etwas zu verändern und deren Hilfebedarf nicht geklärt sei. Diese Hilfe habe die Überwindung der in der Person des Hilfeempfängers liegenden besonderen sozialen Schwierigkeiten zum Ziel, sie sei ihrer Natur nach zeitlich begrenzt. Maßnahmen dieser Hilfe könnten daher nur für die zur Erreichung des Ziels erforderlichen Dauer, bzw. solange nach den Besonderheiten des Einzelfalls berechtigte Aussicht auf Erreichung des Ziels bestehe, gewährt werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die genannten Maßnahmen dazu dienen, das Ziel zu erreichen und der Hilfesuchende nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitwirke. Der Antragsteller habe in dem persönlichen Gespräch am 03.06.2008 mitgeteilt, dass er grundsätzlich in der Lage sei, eigenständig eine Wohnung zu bewohnen. Jedoch hätte er bisher keine Wohnung gefunden. Alkohol- oder drogenabhängig sei er nicht. Er habe Kontakt mit der Schuldnerberatung der Diakonie aufgenommen und würde Arbeit suchen. Einen weiteren Betreuungs- oder Klärungsbedarf habe der Antragsteller nicht nennen können. Die Bundesagentur für Arbeit werde dem Kläger auf der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz b...